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2. Von der Jagd und der Fischerei.
Die noch in der zweiten Auflage enthaltenen Bestimmungen ¬
des Kurmärkischen Rechts über die Ausübung der Jagdfolge ¬
und der Jagdgerechtigkeit sind durch Gesetz, betreffend
die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden
und die Ausübung der Jagd vom 31. October 1848 und
Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850, nebst Verordnung vom
30. März 1867 und Gesetzen vom 1. März 1873, 17. März 1873
und 26. Februar 1870 gegenstandslos geworden.
Ebensowenig gelten noch die fischereipolizeilichen Bestimmungen ¬
der Fischereiordnung vom 3. März 1690;*) vielmehr ¬
kommen jetzt im Geltungsbereiche des Kurmärkischen
Rechtes lediglich die auf Grund § 22 des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874 für die einzelnen Provinzen im Jahre 1877
erlassenen Verordnungen, betreffend die Ausführung des
Fischereigesetzes in Betracht.?
Aufrecht erhalten aber sind durch dieses Gesetz alle bis
dahin bestandenen Fischereiberechtigungen.3
Von Interesse ist daher auch jetzt noch für das Kurmärkische Recht
die von den Ständen bei den Conferenzen aufgestellte Behauptung, daß in
der Mark die Fischerei in Privatgewässern und Gräben, selbst wenn solche
in dem Distrikte der Ländereien der Unterthanen liegen und die Unterthanen ¬
zu den Unterhaltungskosten der Gräben beitragen sollten, ein Vorrecht ¬
der Grundherrschaft sei. Die Stände hatten verlangt, diese Bestimmung ¬
so in das Provinzialgesetzbuch aufzunehmen, wogegen aber die Justizsowie ¬
die Kammer=Deputation den Einwand machten, daß eine solche
Observanz jedenfalls nicht so unbeschränkt, wie sie aufgestellt worden, angenommen ¬
werden könne. — Conferenzacten Vol. I. Fol. 105. 203. 469.
In dieser Lage ist die
520. Conferenzacten Vol. IV. Fol. 425. —
Sache auch geblieben, indem die Stände bei ihrer Behauptung beharrten,
und solche hauptsächlich darauf stützten, daß die Fischerei eine Species
der Jagd sei, welche den Unterthanen nie zugestanden habe, auch die ein*) ¬
Mylius, C. C. M., Tom. IV. Abtlg. 2, S. 247. Rabe, Bd. 1. Abtlg. I. S. 166.
Allerhöchster Erlaß vom 1. März 1858, Gesetz=Sammlung S. 281.
*) Gesetz=Sammlung von 1877, für die Provinz Pommern Verordnung vom 15. Mai,
für Brandenburg und Sachsen vom 2. November 1877.
§§ 5, 6, 7 des Fischereigesetzes, Art. I des Ges. v. 30. März 1880. Entsch. des
Kammergerichts, Bd. V. Nr. 120, S. 322. Entsch. des Obertribunals, Bd. 81, S. 95.