Full text : Scholtz und Hermensdorff, Carl von: ¬Das bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg

7  —
2.  Von  der  Jagd  und  der  Fischerei.
Die  noch  in  der  zweiten  Auflage  enthaltenen  Bestimmungen ¬
  des  Kurmärkischen  Rechts  über  die  Ausübung  der  Jagdfolge ¬
  und  der  Jagdgerechtigkeit  sind  durch  Gesetz,  betreffend
die  Aufhebung  des  Jagdrechtes  auf  fremdem  Grund  und  Boden
und  die  Ausübung  der  Jagd  vom  31.  October  1848  und
Jagdpolizeigesetz  vom  7.  März  1850,  nebst  Verordnung  vom
30.  März  1867  und  Gesetzen  vom  1.  März  1873,  17.  März  1873
und  26.  Februar  1870  gegenstandslos  geworden.
Ebensowenig  gelten  noch  die  fischereipolizeilichen  Bestimmungen ¬
  der  Fischereiordnung  vom  3.  März  1690;*)  vielmehr ¬
  kommen  jetzt  im  Geltungsbereiche  des  Kurmärkischen
Rechtes  lediglich  die  auf  Grund  §  22  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874  für  die  einzelnen  Provinzen  im  Jahre  1877
erlassenen  Verordnungen,  betreffend  die  Ausführung  des
Fischereigesetzes  in  Betracht.?
Aufrecht  erhalten  aber  sind  durch  dieses  Gesetz  alle  bis
dahin  bestandenen  Fischereiberechtigungen.3
Von  Interesse  ist  daher  auch  jetzt  noch  für  das  Kurmärkische  Recht
die  von  den  Ständen  bei  den  Conferenzen  aufgestellte  Behauptung,  daß  in
der  Mark  die  Fischerei  in  Privatgewässern  und  Gräben,  selbst  wenn  solche
in  dem  Distrikte  der  Ländereien  der  Unterthanen  liegen  und  die  Unterthanen ¬
  zu  den  Unterhaltungskosten  der  Gräben  beitragen  sollten,  ein  Vorrecht ¬
  der  Grundherrschaft  sei.  Die  Stände  hatten  verlangt,  diese  Bestimmung ¬
  so  in  das  Provinzialgesetzbuch  aufzunehmen,  wogegen  aber  die  Justizsowie ¬
  die  Kammer=Deputation  den  Einwand  machten,  daß  eine  solche
Observanz  jedenfalls  nicht  so  unbeschränkt,  wie  sie  aufgestellt  worden,  angenommen ¬
  werden  könne.  —  Conferenzacten  Vol.  I.  Fol.  105.  203.  469.
In  dieser  Lage  ist  die
520.  Conferenzacten  Vol.  IV.  Fol.  425.  —
Sache  auch  geblieben,  indem  die  Stände  bei  ihrer  Behauptung  beharrten,
und  solche  hauptsächlich  darauf  stützten,  daß  die  Fischerei  eine  Species
der  Jagd  sei,  welche  den  Unterthanen  nie  zugestanden  habe,  auch  die  ein*) ¬
  Mylius,  C.  C.  M.,  Tom.  IV.  Abtlg.  2,  S.  247.  Rabe,  Bd.  1.  Abtlg.  I.  S.  166.
Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  März  1858,  Gesetz=Sammlung  S.  281.
*)  Gesetz=Sammlung  von  1877,  für  die  Provinz  Pommern  Verordnung  vom  15.  Mai,
für  Brandenburg  und  Sachsen  vom  2.  November  1877.
§§  5,  6,  7  des  Fischereigesetzes,  Art.  I  des  Ges.  v.  30.  März  1880.  Entsch.  des
Kammergerichts,  Bd.  V.  Nr.  120,  S.  322.  Entsch.  des  Obertribunals,  Bd.  81,  S.  95.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer