Inhaltsverzeichnis : Österreichisches Sachenrecht (1)

250  II.  Theil.  Der  Besitz.  D.  Der  Besitzschutz.  §  47.  Der  Forderungsbesitz.
Was  die  Vertheilung  der  Beweislast  bei  der  von  dem  Schuldner
zu  erhebenden  negatorischen  Klage  über  das  Forderungsrecht  betrifft,
so  ist  der  Kläger  so,  wie  bei  der  negatorischen  Servitutenklage,  befreit ¬
  von  dem  Beweise  der  Nichtexistenz  des  fraglichen  Forderungsrechtes. ¬
  Denn  da  wir  es  mit  reinen  Privatverhältnissen  zu  thun
haben,  so  wäre  nicht  abzusehen,  warum  eine  Begünstigung  des  Gläubigers ¬
  eintreten,  warum  der  in  der  Gewährung  des  Besitzschutzes
liegende  Vortheil  weiter  als  nothwendig  ausgedehnt  werden  sollte"
Die  wichtigste  Wirkung  des  Besitzschutzes  bei  den  Reallastgerechtigkeiten ¬
  besteht  aber  darin,  dass  die  Leistung  von  jedem  Verpflichteten ¬
  verlangt  werden  kann  auch  auf  Grund  der  von  seinen  Vorgängern ¬
  gemachten  Leistungen.  Der  Anerkennungsvertrag  und  selbst
das  gerichtliche  Urtheil  sind  nur  wirksam  unter  den  Parteien  und
ihren  Universalnachfolgern;  daher  käme  der  Berechtigte  in  die  Lage,
gegen  jeden  Singularsuccessor  sein  Recht  von  neuem  processualisch
durchzuführen.  Diesem  Übelstand  abzuhelfen  ist  gegenwärtig  der
einzige  praktische  Zweck  des  Forderungsbesitzes")
Schuld  behandelt.  Dieses  Resultat  wäre
10)  Namentlich  bei  den  zweifelhaften
unannehmbar.
Fällen  rein  persönlicher  Verpflichtungen
11)  Da  die  Wirkung  gegen  jeden  Besich ¬
  die
(zu  Zinszahlungen  2c.)  würde
sitzer  der  wichtigste  praktische  Erfolg
dass
sonderbare  Erscheinung  ergeben,
des  Besitzschutzes  von  Forderungsrechten
die  Zulassung  des  Besitzschutzes  dieselbe
so  zeigt  sich,  dass  der  Besitzschutz
ist,
Verkehrung  der  Beweislast  bewirkte,
jenen  Verpflichtungen,  welche  nicht
bei
welche  bei  der  Rückforderung  der  wirkan ¬
  einem  Grundstück  haften,  sondern
lich  gemachten  Leistung  durch  condictio
welche  nur  gegen  eine  bestimmte  Perindebiti ¬
  und  bei  der  Anfechtung  der
son  sich  richten  (wie  Zinsen,  Alimente)
Anerkennung  der  Forderung  eintritt;
praktisch  fast  bedeutungslos  bleibt.
die  Zahlung  einer  Rate  würde  also  als
Anerkennung  oder  Zahlung  der  ganzen
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Buchdruckerei  Julius  Klinkhardt,  Leipzig.
            
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