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Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853.
Formen sich binden solle. Eine Eintheilung der Untersuchung aus
inneren Gründen, eine Unterscheidung zweier Stadien des Processes,
von denen das eine der formlosen Nachforschung, das andere der feierlichen ¬
Erörterung des Gefundenen gewidmet wäre, ist da nicht zu erwarten. ¬
Nur der Umstand, daß die Obrigkeit, „diejenige Behörde, der
in dem Bezirke, nach Verfassung eines jeden Landes, die obrigkeitliche
Aufsicht über Zucht, Ordnung und Sicherheit anvertraut ist,
vom Criminalgericht ganz verschiedene Stellung einnimmt, bringt eine
Unterscheidung hervor. Jener Behörde kommen die ersten Erhebungen,
somit die Pflicht zu, „auf Entdeckung der Criminalverbrechen und
Criminalverbrecher“ stets wachsam zu sein (§. 9). Mit dem Recht
und der Pflicht, diese polizeilichen Erhebungen vorzunehmen, ist das
Recht zu Haussuchungen, zur Beschlagnahme von Sachen, zur Einziehung ¬
jeder Person, deren „Anhaltung ihr aus zureichenden Inzichten
nothwendig scheint“ (§. 18) verbunden. Sie hat aber auch, wenn sie
ein Verbrechen entdeckt hat, die „eigentliche Beschaffenheit der That zu
erheben“ und die Spuren zu verfolgen, welche zur Entdeckung des
Criminalverbrechens führen können. Sie hat ferner, wenn ihr „Jemand ¬
als ein Criminalverbrecher gestellt wird,“ sogleich zum summarischen ¬
Verhör zu schreiten (§. 38), in welchem jedoch „in die Beschaffenheit ¬
der auf die vorgelegten Fragen erfolgten Antwort nicht
weiters einzugehen ist“ (§. 43). Dieses Verhör, so wie das ganze
gleichzeitige Verfahren, hat lediglich den Zweck, die Obrigkeit in den
Stand zu setzen, zu beurtheilen, ob Anlaß vorhanden sei den Beschuldigten ¬
an das Criminalgericht abzuliefern. Wenn nämlich „der
Verhörte entweder eines Criminalverbrechens geständig ist, oder wider
ihn zureichende Inzichten auffallen, die entweder für sich selbst redend
und überzeugend oder, da er widersprach, bewiesen worden sind, ist er
von der Obrigkeit binnen vierundzwanzig Stunden an das Criminalgericht ¬
abzuliefern, selbst wenn gleich Alles, was, um die Beschaffenheit ¬
der That zu erheben, angeordnet ist, noch nicht vollendet wäre“
(§. 51); jedoch wird vor der Ablieferung, sobald diese beschlossen ist,
der Beschuldigte noch den Personen vorgestellt, welche seine Identität
zu bestätigen oder ihn sonst anzuerkennen haben (§. 53).
Der Criminnalrichter, an welchen auf diese Weise der Beschuldigte
abgeliefert wird, hat sich davon zu überzeugen, ob „sich ein zu des
Criminalgerichts Amtshandlung unmittelbar geeignetes Verbrechen zeige",
und sodann die Untersuchung entweder selbst auf sich zu nehmen oder
sie einem der Beisitzer zuzutheilen (§§. 78—80). Collegialberathung
über den Punkt ist also nicht vorgeschrieben; dem Commissär, „welcher
die Untersuchung zu führen hat", ist aber freigestellt, über die erste
Einleitung mit dem Criminalrichter allein oder allenfalls auch mit der
gesammten Gerichtsstelle zu Rathe zu gehen.
Unter den Zwecken des so erst eröffneten Untersuchungsverfahrens
(es führt erst das sechste Capitel die Aufschrift; „Von dem Criminalverfahren ¬
überhaupt", — nur von der Thätigkeit des Criminalgerichtes
wird das Wort „Untersuchung" gebraucht; nur dem dort Verhörten