Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1853.
Formen  sich  binden  solle.  Eine  Eintheilung  der  Untersuchung  aus
inneren  Gründen,  eine  Unterscheidung  zweier  Stadien  des  Processes,
von  denen  das  eine  der  formlosen  Nachforschung,  das  andere  der  feierlichen ¬
  Erörterung  des  Gefundenen  gewidmet  wäre,  ist  da  nicht  zu  erwarten. ¬
  Nur  der  Umstand,  daß  die  Obrigkeit,  „diejenige  Behörde,  der
in  dem  Bezirke,  nach  Verfassung  eines  jeden  Landes,  die  obrigkeitliche
Aufsicht  über  Zucht,  Ordnung  und  Sicherheit  anvertraut  ist,
vom  Criminalgericht  ganz  verschiedene  Stellung  einnimmt,  bringt  eine
Unterscheidung  hervor.  Jener  Behörde  kommen  die  ersten  Erhebungen,
somit  die  Pflicht  zu,  „auf  Entdeckung  der  Criminalverbrechen  und
Criminalverbrecher“  stets  wachsam  zu  sein  (§.  9).  Mit  dem  Recht
und  der  Pflicht,  diese  polizeilichen  Erhebungen  vorzunehmen,  ist  das
Recht  zu  Haussuchungen,  zur  Beschlagnahme  von  Sachen,  zur  Einziehung ¬
  jeder  Person,  deren  „Anhaltung  ihr  aus  zureichenden  Inzichten
nothwendig  scheint“  (§.  18)  verbunden.  Sie  hat  aber  auch,  wenn  sie
ein  Verbrechen  entdeckt  hat,  die  „eigentliche  Beschaffenheit  der  That  zu
erheben“  und  die  Spuren  zu  verfolgen,  welche  zur  Entdeckung  des
Criminalverbrechens  führen  können.  Sie  hat  ferner,  wenn  ihr  „Jemand ¬
  als  ein  Criminalverbrecher  gestellt  wird,“  sogleich  zum  summarischen ¬
  Verhör  zu  schreiten  (§.  38),  in  welchem  jedoch  „in  die  Beschaffenheit ¬
  der  auf  die  vorgelegten  Fragen  erfolgten  Antwort  nicht
weiters  einzugehen  ist“  (§.  43).  Dieses  Verhör,  so  wie  das  ganze
gleichzeitige  Verfahren,  hat  lediglich  den  Zweck,  die  Obrigkeit  in  den
Stand  zu  setzen,  zu  beurtheilen,  ob  Anlaß  vorhanden  sei  den  Beschuldigten ¬
  an  das  Criminalgericht  abzuliefern.  Wenn  nämlich  „der
Verhörte  entweder  eines  Criminalverbrechens  geständig  ist,  oder  wider
ihn  zureichende  Inzichten  auffallen,  die  entweder  für  sich  selbst  redend
und  überzeugend  oder,  da  er  widersprach,  bewiesen  worden  sind,  ist  er
von  der  Obrigkeit  binnen  vierundzwanzig  Stunden  an  das  Criminalgericht ¬
  abzuliefern,  selbst  wenn  gleich  Alles,  was,  um  die  Beschaffenheit ¬
  der  That  zu  erheben,  angeordnet  ist,  noch  nicht  vollendet  wäre“
(§.  51);  jedoch  wird  vor  der  Ablieferung,  sobald  diese  beschlossen  ist,
der  Beschuldigte  noch  den  Personen  vorgestellt,  welche  seine  Identität
zu  bestätigen  oder  ihn  sonst  anzuerkennen  haben  (§.  53).
Der  Criminnalrichter,  an  welchen  auf  diese  Weise  der  Beschuldigte
abgeliefert  wird,  hat  sich  davon  zu  überzeugen,  ob  „sich  ein  zu  des
Criminalgerichts  Amtshandlung  unmittelbar  geeignetes  Verbrechen  zeige",
und  sodann  die  Untersuchung  entweder  selbst  auf  sich  zu  nehmen  oder
sie  einem  der  Beisitzer  zuzutheilen  (§§.  78—80).  Collegialberathung
über  den  Punkt  ist  also  nicht  vorgeschrieben;  dem  Commissär,  „welcher
die  Untersuchung  zu  führen  hat",  ist  aber  freigestellt,  über  die  erste
Einleitung  mit  dem  Criminalrichter  allein  oder  allenfalls  auch  mit  der
gesammten  Gerichtsstelle  zu  Rathe  zu  gehen.
Unter  den  Zwecken  des  so  erst  eröffneten  Untersuchungsverfahrens
(es  führt  erst  das  sechste  Capitel  die  Aufschrift;  „Von  dem  Criminalverfahren ¬
  überhaupt",  —  nur  von  der  Thätigkeit  des  Criminalgerichtes
wird  das  Wort  „Untersuchung"  gebraucht;  nur  dem  dort  Verhörten
            
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