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Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853.
In der Theresiana ist die Eintheilung in General= und
Specialinquisition ausführlich, größtentheils mit den Worten der
Josephina übereinstimmend, dargelegt"7) und nur bemerkt, daß es
keiner Generalinquisition bedürfe, wenn von der That gleich anfangs
genügliche Nachricht vorhanden ist. 38) Zur Einleitung der Specialinquisition ¬
bedarf es „gegründeter Anzeigungen wider eine gewisse Person ¬
als vermuthlichen Thäter.“32) Aber auch bei Einleitung der
Specialuntersuchung ist nicht immer sogleich zur Verhaftung zu schreiten."") ¬
Dennoch ist von dem summarischen Verhör (ganz im Sinn
der Josephina) nur in dem Artikel die Rede, welcher von dem handelt,
„was nach der Verhaftung zu thun." (30. Art.
Schon auf Grund des summarischen Verhöres kann zur Verurtheilung ¬
des (geständigen oder unzweifelhaft überwiesenen) Inquisiten
geschritten werden; nur wenn der Inquisit, ohne „alsobald überwiesen"
zu sein, beim Läugnen beharrt oder „bei der Verhörsbestätigung" sein
Geständniß widerruft, oder einen weiteren Vertheidigungs= oder Entschuldigungsbeweis ¬
darbietet, wird mit der Inquisition fortgefahren;
auch das jedoch nur, wenn nicht bei geringfügigen Verbrechen eine
langwierige Untersuchung zu gewärtigen steht, weil sonst „justizmäßiger
ist, daß der verdächtige Thäter nach Wahrscheinlichkeit der Vermuthungen
mit einer willkürlichen Strafe belegt werde, als daß er durch eine langwierig ¬
fortsetzende Untersuchung noch länger in dem Ungemach des
Arrestes schmachten sollte."
Der Unterschied zwischen dem summarischen und ordentlichen Verhör ¬
ist im 31. Artikel ausführlich dargestellt. Er kommt darauf hinaus, ¬
daß im summarischen Verhör die Fragen des Richters nicht aufgeschrieben ¬
zu werden brauchen; für das ordentliche Verhör dagegen
hat sich der Richter durch Berücksichtigung der Acten, und Ergänzung
der Erhebungen gehörig vorzubereiten; „sodann die zur Sache dienlichen ¬
Fragestücke schriftlich und punktenweis in fortlaufender Zifferzahl
zu verfassen, anbei dieselbe mit guter Ordnung und so zu sagen kettenweis ¬
und so viel thunlich, dergestalt einzurichten, daß gleichsam ein
Fragstück aus dem andern abfließen und die Fragen immer stärker und
zu Ueberzeugung des Inquisitors eindringlicher werden, damit derselbe
andurch, wenn er sich solchergestalten in die Enge gebracht und überwunden ¬
sieht, desto wirksamer zur Bekanntniß der Wahrheit bewogen
werden möge."
In der allgemeinen Criminalgerichtsordnung vom J. 1788 sind die
Formen, welche im gemeinen Criminalproceß noch immer vielfach an
ältere Zeiten erinnern, fast durchwegs vermischt; das Inquisitionsprincip ¬
beherrscht diesen Proceß so vollständig, daß kaum mehr daran
zu denken ist, daß der Inquirent bei seineri schweren Geschäfte an
3*) Art. 25.
33) a. a. O. §. 10.
39) Art. 25 §. 11; Art. 27 §. 1.
*) Art. 29 §§. 1 ff.