Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1853.
In  der  Theresiana  ist  die  Eintheilung  in  General=  und
Specialinquisition  ausführlich,  größtentheils  mit  den  Worten  der
Josephina  übereinstimmend,  dargelegt"7)  und  nur  bemerkt,  daß  es
keiner  Generalinquisition  bedürfe,  wenn  von  der  That  gleich  anfangs
genügliche  Nachricht  vorhanden  ist.  38)  Zur  Einleitung  der  Specialinquisition ¬
  bedarf  es  „gegründeter  Anzeigungen  wider  eine  gewisse  Person ¬
  als  vermuthlichen  Thäter.“32)  Aber  auch  bei  Einleitung  der
Specialuntersuchung  ist  nicht  immer  sogleich  zur  Verhaftung  zu  schreiten."") ¬
  Dennoch  ist  von  dem  summarischen  Verhör  (ganz  im  Sinn
der  Josephina)  nur  in  dem  Artikel  die  Rede,  welcher  von  dem  handelt,
„was  nach  der  Verhaftung  zu  thun."  (30.  Art.
Schon  auf  Grund  des  summarischen  Verhöres  kann  zur  Verurtheilung ¬
  des  (geständigen  oder  unzweifelhaft  überwiesenen)  Inquisiten
geschritten  werden;  nur  wenn  der  Inquisit,  ohne  „alsobald  überwiesen"
zu  sein,  beim  Läugnen  beharrt  oder  „bei  der  Verhörsbestätigung"  sein
Geständniß  widerruft,  oder  einen  weiteren  Vertheidigungs=  oder  Entschuldigungsbeweis ¬
  darbietet,  wird  mit  der  Inquisition  fortgefahren;
auch  das  jedoch  nur,  wenn  nicht  bei  geringfügigen  Verbrechen  eine
langwierige  Untersuchung  zu  gewärtigen  steht,  weil  sonst  „justizmäßiger
ist,  daß  der  verdächtige  Thäter  nach  Wahrscheinlichkeit  der  Vermuthungen
mit  einer  willkürlichen  Strafe  belegt  werde,  als  daß  er  durch  eine  langwierig ¬
  fortsetzende  Untersuchung  noch  länger  in  dem  Ungemach  des
Arrestes  schmachten  sollte."
Der  Unterschied  zwischen  dem  summarischen  und  ordentlichen  Verhör ¬
  ist  im  31.  Artikel  ausführlich  dargestellt.  Er  kommt  darauf  hinaus, ¬
  daß  im  summarischen  Verhör  die  Fragen  des  Richters  nicht  aufgeschrieben ¬
  zu  werden  brauchen;  für  das  ordentliche  Verhör  dagegen
hat  sich  der  Richter  durch  Berücksichtigung  der  Acten,  und  Ergänzung
der  Erhebungen  gehörig  vorzubereiten;  „sodann  die  zur  Sache  dienlichen ¬
  Fragestücke  schriftlich  und  punktenweis  in  fortlaufender  Zifferzahl
zu  verfassen,  anbei  dieselbe  mit  guter  Ordnung  und  so  zu  sagen  kettenweis ¬
  und  so  viel  thunlich,  dergestalt  einzurichten,  daß  gleichsam  ein
Fragstück  aus  dem  andern  abfließen  und  die  Fragen  immer  stärker  und
zu  Ueberzeugung  des  Inquisitors  eindringlicher  werden,  damit  derselbe
andurch,  wenn  er  sich  solchergestalten  in  die  Enge  gebracht  und  überwunden ¬
  sieht,  desto  wirksamer  zur  Bekanntniß  der  Wahrheit  bewogen
werden  möge."
In  der  allgemeinen  Criminalgerichtsordnung  vom  J.  1788  sind  die
Formen,  welche  im  gemeinen  Criminalproceß  noch  immer  vielfach  an
ältere  Zeiten  erinnern,  fast  durchwegs  vermischt;  das  Inquisitionsprincip ¬
  beherrscht  diesen  Proceß  so  vollständig,  daß  kaum  mehr  daran
zu  denken  ist,  daß  der  Inquirent  bei  seineri  schweren  Geschäfte  an
3*)  Art.  25.
33)  a.  a.  O.  §.  10.
39)  Art.  25  §.  11;  Art.  27  §.  1.
*)  Art.  29  §§.  1  ff.
            
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