Inhaltsverzeichnis : Bucher, Karl: System der Pandekten oder Versuch einer wissenschaftlichen Darstellung des Justinianeischen Privatrechts

Besonderer  Theil.  Viertes  Buch.
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verbundenen  Lasten  quasi  ex  contractu  entspringen  soll  i);
9)  die  rei  vindicatio,  weil  das  Eigenthum  der  legirten
Sache  unmittelbar  vom  Erblasser,  der  selbst  Eigenthümer
war,  auf  den  Legatar  übergeht  2);  5)  die  actio  hypothecaria, ¬
  weil  nach  Justinian's  Verordnung  mit  dem
Legat  stets  ein  stillschweigendes  odes  gesetzliches  Pfand
verbunden  seyn  soll  3).
1)  §.6.  I.  2,  20.  §.  5.  I.  3,  28.  Fr.  69.  §.  5.  Fr.82.  pr.  Fr.  91.
§.7.  D.  50.  Fr.  29.  §.  3.  D.  32.  (vergl.  §.  315.)
2)  Fr.  108.  §.  2.  D.  50.  Fr.  76.  §  2.  D.  31.
5)  c.1,  C.  6,  45.  vgl.  §.  208.  (Ueber  die  cautio  legatorum  servandorum ¬
  causa  pruestanda:  Dig.  XXXVI,  3.  4.  Cod:  VI,  54.)
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