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Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853.
Kehren wir nun zu dieser zurück, wie sie seit Anfang dieses Jahrhunderts ¬
in den außerösterreichischen deutschen Landen sich gestaltete!
Die preußische Criminalgerichts=Ordnung vom J. 1805 kennt eine
Abtheilung der Untersuchung überhaupt nicht mehr, sondern nur verschiedene ¬
Formen der Vernehmung des Beschuldigten. Zuerst ist von
vorläufiger Untersuchung und den bei Feststellung des Thatbestandes sich
zeigenden Spuren des Thäters die Rede; es sind darüber alle Personen,
welche Auskunft geben können, „mit Behutsamkeit" zu vernehmen
(§. 202), und „der Beschädigte selbst kann, mit Vermeidung jeder
Aeußerung des gegen ihn entstandenen Verdachtes, über die
Umstände, welche zur näheren Entdeckung des Thäters beitragen, vernommen ¬
werden" (§. 203). Diese Vernehmung enthält offenbar noch
nicht das, was in der Aufschrift als „Eröffnung der Untersuchung wider
den Angeschuldigten“ bezeichnet ist. Während nämlich bei ihr die Eigenschaft ¬
des Verhörten unausgesprochen bleibt, soll, wenn durch die vorläufige ¬
Untersuchung „ein gegründeter Verdacht auf eine bestimmte
Person fällt," diese vorgefordert oder vor Gericht gestellt, nöthigenfalls
auch verhaftet werden, wozu nur vorausgesetzt wird, „daß die Existenz
eines Verbrechens wahrscheinlich sei, wenn auch der Thatbestand noch
nicht vollkommen festgestellt worden (§§. 204—206), mit welcher Bestimmung ¬
es in Einklang steht, daß nach §. 133 der Thatbestand der
„Inbegriff der Umstände ist, die es höchst wahrscheinlich machen,
daß ein Verbrechen begangen wurde.“ Das auf diese Weise eingeleitete
Verhör ist (§. 260 ff.) ausdrücklich als ein summarisches bezeichnet;
es wird aber angenommen, daß mehrere summarische Vernehmungen
stattfinden können; sie umfassen namentlich auch schon Vorhaltungen
über Widersprüche. Sie genügen formell selbst zur Verurtheilung bei
allen nicht mit Tod oder lebenswieriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen, ¬
sofern sie ein glaubwürdiges und wiederholtes Geständniß
ergeben (§§. 427 und 429). Jedoch soll der Richter bei allen nur
einigermaßen schweren Verbrechen und darf er bei allen ein Schlußverhör ¬
vornehmen, welches artikulirtes Verhör heißt und in den
schwersten Fällen sogar immer auf Grund von im Concept zu den Acten
gebrachten Fragen vorgenommen wird. In minder wichtigen Fällen
werden die Fragen nur zu Protokoll dictirt und in den unbedenklichsten
kann dem Angeschuldigten eine schriftliche Species facti zur Abgebung
definitiver Erklärungen vorgelegt werden. Das Ganze ist also offenbar
eine letzte gemeinschaftliche Erörterung der Sachlage, darauf berechnet, „den
Angeschuldigten zu einer bestimmten Erklärung über die Wahrheit jeder
einzelnen, scheinbar erheblichen Thatsache anzuhalten, und „bei dem
Geständnisse allem Irrthume möglichst vorzubeugen und den Inquisiten
vor Uebereilungen zu bewahren." Charakteristisch für die Formlosigkeit,
welche mehr und mehr den Inquisitionsproceß ergreift, ist es, daß es
dem Richter freisteht, dieses artikulirte Verhör, dessen Unterbleiben ohnehin ¬
(den schon erwähnten Fall ausgenommen) den Proceß weder annullirt, ¬
noch eine Nachholung nöthig macht, entweder vor oder nach
Aufnehmung des Beweises vorzunehmen.