Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1853.
Kehren  wir  nun  zu  dieser  zurück,  wie  sie  seit  Anfang  dieses  Jahrhunderts ¬
  in  den  außerösterreichischen  deutschen  Landen  sich  gestaltete!
Die  preußische  Criminalgerichts=Ordnung  vom  J.  1805  kennt  eine
Abtheilung  der  Untersuchung  überhaupt  nicht  mehr,  sondern  nur  verschiedene ¬
  Formen  der  Vernehmung  des  Beschuldigten.  Zuerst  ist  von
vorläufiger  Untersuchung  und  den  bei  Feststellung  des  Thatbestandes  sich
zeigenden  Spuren  des  Thäters  die  Rede;  es  sind  darüber  alle  Personen,
welche  Auskunft  geben  können,  „mit  Behutsamkeit"  zu  vernehmen
(§.  202),  und  „der  Beschädigte  selbst  kann,  mit  Vermeidung  jeder
Aeußerung  des  gegen  ihn  entstandenen  Verdachtes,  über  die
Umstände,  welche  zur  näheren  Entdeckung  des  Thäters  beitragen,  vernommen ¬
  werden"  (§.  203).  Diese  Vernehmung  enthält  offenbar  noch
nicht  das,  was  in  der  Aufschrift  als  „Eröffnung  der  Untersuchung  wider
den  Angeschuldigten“  bezeichnet  ist.  Während  nämlich  bei  ihr  die  Eigenschaft ¬
  des  Verhörten  unausgesprochen  bleibt,  soll,  wenn  durch  die  vorläufige ¬
  Untersuchung  „ein  gegründeter  Verdacht  auf  eine  bestimmte
Person  fällt,"  diese  vorgefordert  oder  vor  Gericht  gestellt,  nöthigenfalls
auch  verhaftet  werden,  wozu  nur  vorausgesetzt  wird,  „daß  die  Existenz
eines  Verbrechens  wahrscheinlich  sei,  wenn  auch  der  Thatbestand  noch
nicht  vollkommen  festgestellt  worden  (§§.  204—206),  mit  welcher  Bestimmung ¬
  es  in  Einklang  steht,  daß  nach  §.  133  der  Thatbestand  der
„Inbegriff  der  Umstände  ist,  die  es  höchst  wahrscheinlich  machen,
daß  ein  Verbrechen  begangen  wurde.“  Das  auf  diese  Weise  eingeleitete
Verhör  ist  (§.  260  ff.)  ausdrücklich  als  ein  summarisches  bezeichnet;
es  wird  aber  angenommen,  daß  mehrere  summarische  Vernehmungen
stattfinden  können;  sie  umfassen  namentlich  auch  schon  Vorhaltungen
über  Widersprüche.  Sie  genügen  formell  selbst  zur  Verurtheilung  bei
allen  nicht  mit  Tod  oder  lebenswieriger  Freiheitsstrafe  bedrohten  Verbrechen, ¬
  sofern  sie  ein  glaubwürdiges  und  wiederholtes  Geständniß
ergeben  (§§.  427  und  429).  Jedoch  soll  der  Richter  bei  allen  nur
einigermaßen  schweren  Verbrechen  und  darf  er  bei  allen  ein  Schlußverhör ¬
  vornehmen,  welches  artikulirtes  Verhör  heißt  und  in  den
schwersten  Fällen  sogar  immer  auf  Grund  von  im  Concept  zu  den  Acten
gebrachten  Fragen  vorgenommen  wird.  In  minder  wichtigen  Fällen
werden  die  Fragen  nur  zu  Protokoll  dictirt  und  in  den  unbedenklichsten
kann  dem  Angeschuldigten  eine  schriftliche  Species  facti  zur  Abgebung
definitiver  Erklärungen  vorgelegt  werden.  Das  Ganze  ist  also  offenbar
eine  letzte  gemeinschaftliche  Erörterung  der  Sachlage,  darauf  berechnet,  „den
Angeschuldigten  zu  einer  bestimmten  Erklärung  über  die  Wahrheit  jeder
einzelnen,  scheinbar  erheblichen  Thatsache  anzuhalten,  und  „bei  dem
Geständnisse  allem  Irrthume  möglichst  vorzubeugen  und  den  Inquisiten
vor  Uebereilungen  zu  bewahren."  Charakteristisch  für  die  Formlosigkeit,
welche  mehr  und  mehr  den  Inquisitionsproceß  ergreift,  ist  es,  daß  es
dem  Richter  freisteht,  dieses  artikulirte  Verhör,  dessen  Unterbleiben  ohnehin ¬
  (den  schon  erwähnten  Fall  ausgenommen)  den  Proceß  weder  annullirt, ¬
  noch  eine  Nachholung  nöthig  macht,  entweder  vor  oder  nach
Aufnehmung  des  Beweises  vorzunehmen.
            
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