Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853. 
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Eintheilung in die General= und Specialinquisition ganz entbehren kann 
und nur eine Berücksichtigung der Vernehmung über Artikel nöthig hat. 
Seitdem hat die deutsche Gesetzgebung und die deutsche Doctrin die 
Namen General= und Specialinquisition möglichst vermieden. 
Die Doctrin verzichtete freilich nicht darauf, Eintheilungen des Straf 
verfahrens vorzuschlagen, über die viel gestritten wurde; denn an die 
Stelle jener Namen traten nach Mittermaiers und Bauers Vor 
schlag die Bezeichnung: Vor= und Hauptuntersuchung, und der 
Voruntersuchung sollte noch ein Informationsverfahren voran 
gehen, in welchem die Statthaftigkeit des Untersuchungsverfahrens über 
haupt auszumitteln, das letztere vorzubereiten ist.“2) Wie man sich 
dabei das Verhältniß der Hauptuntersuchung zur früheren Special 
untersuchung dachte, geht am besten aus Jagemanns Bemerkung23) 
hervor, daß man jetzt nicht mehr einzelne Acte aufspare, „vielmehr 
Alles, was zur vorläufigen Aufklärung dient, zu erschöpfen sucht, damit 
für die Hauptuntersuchung als wesentlicher Bestandtheil nur noch die 
Verarbeitung des durch die Aussagen der Zeugen, so wie 
der Angeschuldigten gegebenen Stoffes übrig bleibe.“ Auch die 
nachtheiligen Folgen für die Ehre habe die jetzige Hauptuntersuchung 
nicht mit der alten Specialuntersuchung gemein. 
Alle diese Erörterungen entbehrten indeß der gemeinrechtlichen 
Basis; eine Theorie wurde rasch durch eine andere verdrängt; praktische 
Bedeutung erlangten solche Eintheilungen nur, wo entweder die Praxis 
oder ein Gesetz die Einleitung der Hauptuntersuchung von einem förm 
lichen Spruch abhängig machte und dagegen ein Rechtsmittel einräumte, 
oder wo die Führung der Hauptuntersuchung einer besonderen Behörde 
vorbehalten war, oder wo die gesetzlichen Folgen des Reates erst bei 
förmlicher Einleitung der Hauptuntersuchung eintraten. Was diesen 
Punkt betrifft, so weist indeß Bauer“) schon darauf hin, daß zwar 
die jetzigen Ehrenfolgen nicht mit wirklicher Ehrlosigkeit zu verwechseln 
seien, daß man aber nicht hindern könne, daß das das Volk thue, und 
daß daher mit der Hauptuntersuchung sehr schädliche, theils factische, 
theils rechtliche Folgen verbunden seien, „welche um so drückender 
sind, da sie meist durch die nachher erfolgende Lossprechung 
nicht wieder völlig gut gemacht werden können, und dieselbe 
in der That einer Strafe gleichstellen lassen.“ Wenn Jage 
mann 23) dagegen bemerkt, daran sei nicht die Hauptuntersuchung, 
sondern die fehlerhafte Einrichtung des ganzen Verfahrens schuld, und 
es sei „nur durch ein öffentliches Schlußverfahren, wozu der Ange 
schuldigte förmlich in Anklagestand versetzt würde, zu helfen: so be 
zeichnet er damit den Gang, den in den Händen der Gesetzgebung 
die Dinge nehmen mußten und genommen haben. 
*2) S. Biener a. a. O. S. 190 ff.; Bauer a. a. O. S. 180 ff.; Mitter 
maier a. O. II. §. 111. 
Weiskes Rechtslexikon s. v. Inquisition V. 479. 
a. a. O. S. 225. 
22) a. a. O. S. 479, Anm. 196.
	        
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