Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

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Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853. 
richte „mit Vernehmung des Inculpaten über Artikel, so lange 
darauf erkannt ist, anstehen. Hingegen sind in allen diesen Fällen die 
Acten, ehe solche nach rechtlichem Erkenntnisse versandt werden, so 
vollständig zu instruiren, daß alle zu des Inculpaten Ueberfüh 
rung oder Entschuldigung gereichende Umstände hinlänglich beur 
theilt werden können“ u. s. w. Auch wird der Richter zum Kosten 
ersatz verurtheilt, wenn die Unvollständigkeit der Untersuchung ein In 
terlocut veranlaßt. 
Dieselbe Tendenz hat das preußische Gesetz 
vom 17. October 1796.19 
Die damals herrschende Ansicht über die Specialinquisition faßt 
wohl am besten Tittmann22) zusammen, wenn er sagt, Alles, was 
davon noch übrig geblieben, bestehe darin, daß „alle für die Zurech 
nung merkwürdige persönliche Verhältnisse des Verbrechers, so wie alle 
Umstände, welche die Veranlassung zur That und die Art der Aus 
führung derselben bezeichnen, in logischer und chronologischer Ordnung, 
aber in abgerissenen Sätzen (Artikel) zusammengestellt und dem An 
geschuldigten zu nochmaliger Erklärung darüber fragweise vorgelegt 
werden.“ Dadurch werde aber eben so wenig ein besonderes Verfahren 
gegen ein bestimmtes Individuum begründet, 
*) als die Be 
stimmung der Strafbarkeit dadurch ausschließend bedingt sei (Eschen 
bach, Quistorp, Dorn, Danz). Auch liege das Wesen der Special 
inquisition weder in der Prüfung des Beweises (Kleinschrod), noch 
in der Erörterung des Rechtspunktes (Siebert), weil in dieser Hin 
sicht die Geschäfte sich nicht trennen lassen. Auch habe die Special 
inquisition keine ihr eigenthümliche Form, wenigstens keine noch immer 
übliche. „Die Untersuchung nämlich kann gleich Anfangs gegen ein 
bestimmtes Subject gerichtet werden, die Verhaftung desselben kann 
aller Vernehmung und der Erörterung des Thatbestandes u. s. w. vorher 
gehen, die Abhörung der Zeugen, die Confrontation u. dgl. geschieht 
nicht erst nach erfolgter Vernehmung über die Specialartikel, vielmehr 
geht diese jener vor u. s. w. Es ist sogar so weit gekommen, daß die 
Vernehmung über Artikel gar keinen wesentlichen Theil der Unter 
suchung überhaupt mehr abgibt, daß die meisten Untersuchungen blos 
aus der sogenannten Generalinquisition bestehen, die Vernehmung über 
Artikel aber nur bei todeswürdigen Verbrechen und auch hier nur um 
der mehreren Genauigkeit willen zu geschehen pflegt, so daß man die 
dem in der Specialuntersuchung erfolgten Widerruf des in der summarischen Ver 
nehmung abgelegten Geständnisses alle Wirkung entzog, machte auch hier die 
Specialuntersuchung zu einer ganz leeren Form. Deßhalb wurde dieselbe 1829 
(Mandat v. 28. September 1829) für Brandstiftungsfälle — und für alle anderen 
Fälle durch ein Gesetz vom 30. März 1838, Art. V (s. Groß, Criminalgesetzbuch 
II. 44) aufgehoben und durch ein Schlußverhör ersetzt. 
19) Vergl. Mittermaier deutsches Strafverfahren II. 12. 
20) Handbuch der Strafrechtswissenschaft (1. Aufl.) IV. 322 ff. 
*) Tittmann führt nun freilich unter den Verfechtern dieser Ansicht auch 
Carpzow an, der eine frühere Vernehmung des Beschuldigten bekanntlich gar 
nicht zuläßt.
	        
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