Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Non  bis  in  idem.
stehend  aus  einer  Reihe  von  Thatsachen,  die  einzeln  genommen  strafbar ¬
  wären,  die  aber  nur  Mittel  zur  Ausführung  eines  verbrecherischen
Vorhabens,  und  daher  zusammen  nur  ein  Verbrechen  bilden“:  a)  fortgesetztes ¬
  Verbrechen  im  engeren  Sinn,  z.  B.  eine  Reihe  betrügerischer
Veranstaltungen  zum  Zweck  eines  Betruges,  einer  Veruntreuung;
b)  Erschwerungsumstände,  die  zugleich  selbstständige  Delicte  sind,  z.  B.
gewaltthätiger  Diebstahl;  2.  vom  Collectivdelict,  wo  die  einzelnen
Thaten  an  sich  nicht  strafbar  sind,  sondern  nur  ihre  Vereinigung  das
Delict  ausmacht:  gewerbmäßiger  Wucher,  gewohnheitsmäßige  Verleitnng
zur  Unzucht.
Anders  sei  zu  entscheiden  1.  bei  bloßer  Connexität,
„sofern  die  beiden  Delicte  nicht  so  mit  einander  verbunden  sind,  daß
eines  ohne  das  andere  nicht  bestehen  kann"!'s)  —  2.  bei  einem  Zusammenhange ¬
  der  Thatsachen,  der  nicht  einmal  Connexität  begründet
(wie  bei  materieller  Concurrenz  und  Wiederholung)  —  es  wäre  denn,
daß  die  erste  Verhandlung  einen  präjudiciellen  Charakter  habe.“*)
3.  Eine  vielbesprochene  und  oft  in  verschiedenartigem  Sinne  entschiedene ¬
  Frage  ist  endlich  die,  inwiefern  Identität  der  Parteien
erforderlich  sei,  damit  das  erste  Urtheil  das  Hinderniß  einer  neuen
Anklage  werde.
a)  Die  Schwierigkeiten,  welche  daraus  entstehen,  daß  in  Frankreich ¬
  die  Anklage  nicht  immer  von  der  Staatsanwaltschaft,  sondern
hie  und  da  von  Repräsentanten  der  betheiligten  Behörden  und  sehr
häufig  von  dem  Beschädigten  geführt  wird,  haben  keine  große  Bedeutung; ¬
  die  von  diesen  erhobene  Anklage  bindet,  wenn  auf  sie  ein
Urtheil  erging,  auch  die  Staatsanwaltschaft  und  umgekehrt.*0)
Viel  wichtiger  ist  die  Frage,  ob  ein  gegenüber  einem  Angeklagten ¬
  erwirktes  Erkenntniß  eine  präjudicielle  Natur  für  einen  gegen
einen  Anderen  zu  führenden  Strafproceß  haben  könne.  Auch  diese
Frage  wird,  so  weit  es  sich  um  eine  dem  Angeklagten  nachtheilige
Entscheidung  handelt,  unbedenklich  verneint  werden  müssen  und  zwar
auch  dann,  wenn  die  erste  Entscheidung  lediglich  auf  rechtlichen  Erwägungen ¬
  beruht.Auch -
  zu  Gunsten  eines  Angeklagten  ergangene
***)  Mit  Hilfe  dieses  ganz  schwankenden  Kriterium  gelangt  Haus  dazu  die
neue  Anklage  für  zulässig  zu  erklären:  wenn  ein  Mord  oder  eine  Brandstiftung
zur  Ausführung  eines  Diebstahles  oder  zur  Verdeckung  desselben  verübt  ward,  —
wenn  derselben  Person  Anfertigung  und  Ausgabe  falscher  Münzen  oder  Schriften
zur  Last  gelegt  wird;  dagegen  sei  sie  unzulässig  in  den  Fällen  der  Fälschung  zum
Zweck  der  Concussion  oder  des  Betruges.  —  (Hier  sei  auch  noch  ein  Fall  erwähnt,
der  regelmäßig  so  behandelt  wird,  daß  man  eine  doppelte  Verfolgung  ja  selbst
Bestrafung  zuläßt:  Falsche  Anschuldigung  wegen  einer  strafbaren  Handlung  zunächst
bei  der  Polizei  vorgebracht  und  später  durch  falsches  Zeugniß  vor  Gericht  aufrechterhalten. ¬
  Hélie  III.  580;  Trébutien  641“.  Mangin  n.  403.  Rolland
a.  360  n.  102.)
**)  Hieher  rechnet  Haus  Thaisachen,  welche  dem  freisprechenden,  Urtheil
efolgt  sind  (vergl.  oben  Anm.  65—70).
nachg.
1)  Hélie  §.  179  (III.  p.  569  ss.),  Mangin  n.  399.  Rolland  a.  360
n.  38.  59;  ganz  besonders  n.  75  (C.  H.  E.  v.  3.  Mai  1860).  Sirey  a.  360  suppl.
n.  41.  42.
            
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