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Non bis in idem.
stehend aus einer Reihe von Thatsachen, die einzeln genommen strafbar ¬
wären, die aber nur Mittel zur Ausführung eines verbrecherischen
Vorhabens, und daher zusammen nur ein Verbrechen bilden“: a) fortgesetztes ¬
Verbrechen im engeren Sinn, z. B. eine Reihe betrügerischer
Veranstaltungen zum Zweck eines Betruges, einer Veruntreuung;
b) Erschwerungsumstände, die zugleich selbstständige Delicte sind, z. B.
gewaltthätiger Diebstahl; 2. vom Collectivdelict, wo die einzelnen
Thaten an sich nicht strafbar sind, sondern nur ihre Vereinigung das
Delict ausmacht: gewerbmäßiger Wucher, gewohnheitsmäßige Verleitnng
zur Unzucht.
Anders sei zu entscheiden 1. bei bloßer Connexität,
„sofern die beiden Delicte nicht so mit einander verbunden sind, daß
eines ohne das andere nicht bestehen kann"!'s) — 2. bei einem Zusammenhange ¬
der Thatsachen, der nicht einmal Connexität begründet
(wie bei materieller Concurrenz und Wiederholung) — es wäre denn,
daß die erste Verhandlung einen präjudiciellen Charakter habe.“*)
3. Eine vielbesprochene und oft in verschiedenartigem Sinne entschiedene ¬
Frage ist endlich die, inwiefern Identität der Parteien
erforderlich sei, damit das erste Urtheil das Hinderniß einer neuen
Anklage werde.
a) Die Schwierigkeiten, welche daraus entstehen, daß in Frankreich ¬
die Anklage nicht immer von der Staatsanwaltschaft, sondern
hie und da von Repräsentanten der betheiligten Behörden und sehr
häufig von dem Beschädigten geführt wird, haben keine große Bedeutung; ¬
die von diesen erhobene Anklage bindet, wenn auf sie ein
Urtheil erging, auch die Staatsanwaltschaft und umgekehrt.*0)
Viel wichtiger ist die Frage, ob ein gegenüber einem Angeklagten ¬
erwirktes Erkenntniß eine präjudicielle Natur für einen gegen
einen Anderen zu führenden Strafproceß haben könne. Auch diese
Frage wird, so weit es sich um eine dem Angeklagten nachtheilige
Entscheidung handelt, unbedenklich verneint werden müssen und zwar
auch dann, wenn die erste Entscheidung lediglich auf rechtlichen Erwägungen ¬
beruht.Auch -
zu Gunsten eines Angeklagten ergangene
***) Mit Hilfe dieses ganz schwankenden Kriterium gelangt Haus dazu die
neue Anklage für zulässig zu erklären: wenn ein Mord oder eine Brandstiftung
zur Ausführung eines Diebstahles oder zur Verdeckung desselben verübt ward, —
wenn derselben Person Anfertigung und Ausgabe falscher Münzen oder Schriften
zur Last gelegt wird; dagegen sei sie unzulässig in den Fällen der Fälschung zum
Zweck der Concussion oder des Betruges. — (Hier sei auch noch ein Fall erwähnt,
der regelmäßig so behandelt wird, daß man eine doppelte Verfolgung ja selbst
Bestrafung zuläßt: Falsche Anschuldigung wegen einer strafbaren Handlung zunächst
bei der Polizei vorgebracht und später durch falsches Zeugniß vor Gericht aufrechterhalten. ¬
Hélie III. 580; Trébutien 641“. Mangin n. 403. Rolland
a. 360 n. 102.)
**) Hieher rechnet Haus Thaisachen, welche dem freisprechenden, Urtheil
efolgt sind (vergl. oben Anm. 65—70).
nachg.
1) Hélie §. 179 (III. p. 569 ss.), Mangin n. 399. Rolland a. 360
n. 38. 59; ganz besonders n. 75 (C. H. E. v. 3. Mai 1860). Sirey a. 360 suppl.
n. 41. 42.