Full text : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 70 (1905))

Der Mäklervertrag im Bürgerlichen Gesetzbuche.

631

zustande kommt, von beiden Teilen eine Provision erhält; eine Jnteressen-
kollision ist hier regelmäßig nicht anzunehmen*).
Die Übernahme kollidierender Aufträge ist dem Mäkler nur versagt,
wenn sie wider die Vertragspflichten, also entweder gegen die ausdrück-
lichen Abmachungen mit dem Auftraggeber oder gegen die aus den
konkreten Umständen erkennbare Absicht desselben oder im einzelnen Falle
wider Treu und Glauben verstößt (§ 157). Der.Mäkler, der z. B. für
seinen Auftraggeber einen Verkauf zu einem möglichst hohen Preise ver-
mitteln soll, darf einem Dritten gegenüber die Verpflichtung, auf Erzielung
eines möglichst niederen Preises hinzuarbeiten, nicht übernehmen. Ist der
Mäkler — letzterem Verbot entgegen — für zwei Auftraggeber, also nicht
ausschließlich im Interesse desjenigen, der zuerst seine Dienste angenommen,
sondern auch für die andere Partei tätig geworden, so folgt schon aus den
allgemeinen für die gegenseitigen Verträge aufgestellten Grundsätzen, daß
er die Vertragstreue verletzt und trotz des Zustandekommens des ver-
mittelten Vertrags seine Vertragsverpflichtung nicht erfüllt hat und daher
beiden zu Schadensersatz verpflichtet ist. Nach dem von der Reichstags-
kommission eingeschobenen § 654 (welcher bezüglich der Mäklergebühr einen
infolge der Tätigkeit des Mäklers bereits zustande gekommenen Vertrag
voraussetzt, da ja sonst ein Anspruch auf Lohn schon nach § 652 nicht
vorhanden wäre) ist der Anspruch auf ben Mäklerlohn und den Ersatz von
Aufwendungen auch dann kraft Gesetzes ausgeschlossen**), wenn der Vertrag
infolge der Vermittlung des Mäklers geschlossen worden ist. § 654 setzt
nicht notwendig eine Verletzung der Vermögensinteressen des Auftraggebers
voraus, sondern knüpft die Verwirkung des Mäklerlohns lediglich an die
Verletzung des Inhalts des Vertrags; dieser ist maßgebend, gleichviel, ob
objektiv gerechtfertigt oder nicht. Hat der Mäkler mit beiden Parteien
Mäklerverträge geschlossen, so ist bei jedem Vertrage für sich zu prüfen, ob
§ 654 vorliegt.
Im übrigen kann der Mäkler für beide Teile tätig sein und sich von
beiden einen Lohn versprechen lassen. Wußte z. B. der eine Teil bei Er-
teilung des Auftrags, daß der Mäkler auch von der andern Partei
beauftragt ist, oder war dies nach Lage der Sache anzunehmen, dann
kann er sich in der Regel auf § 654 nicht berufen***). Sollte der Mäkler
> *) Vgl. u. a. RGE. vom 12./26. Februar 1900, Seufsert, Bd. 56 Nr. 24;
OLG. Posen vom 18. April 1902, Seussert, Bd. 57 Nr. 211: Verlust des Makler-
lohns für Nachweisung eines Käufers, wenn der Mäkler hinterher zum Nachteile seines
Auftraggebers den Kaufpreis herabdrückt oder sonst den Interessen seines Auftraggebers
entgegenarbeitet.
**) Eventuell ist Rückforderung begründet; vgl. 88 813 f.
***) Bgl. zit. RGE. vom 29. Januar 1881, E. Bd. 4 S. 222 ff.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer