§. 132. Klage aus einem Gelübde.
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Zwanzigste Abtheilung.
Klagen aus einseitigen Handlungen.
§. 132.
1. Klage aus einem Gelübde.
(§. 569.)
1. Eine Klage auf Erfüllung eines Gelübdes kann nur gegen ¬
den Erben des Gelobenden vorkommen, wenn der Gelobende
das Gelübde zu erfüllen noch bei seinem Leben selbst angefangen
hat. Zur Begründung der Klage ist erforderlich: 1) die Präcision
des behaupteten Gelübdes unter Anzeige der Beweismittel darüber; ¬
2) die Thatsache, daß der Erblasser mit der Erfüllung schon
vor seinem Tode angefangen habe. Der Antrag geht auf Verurtheilung ¬
des Erben zur vollständigen Erfüllung. (Beispiel 1.)
II. Der Beklagte hat folgende Einwendungen:
1) Der Beklagte sei nicht willens- oder handlungsfähig gewesen. ¬
Darüber habe ich mich anscheinend widersprechend geäußert.
Einmal habe ich gesagt, aus dem §. 6, wonach bloß eine Vermuthung, ¬
daß der Erblasser den Erben habe verpflichten wollen, gilt,
folge, daß es nicht, wie nach Gemeinem Rechte, auf die persönliche ¬
Fähigkeit des Gelobenden zur Abschließung eines Vertrages,
vielmehr nur auf die Fähigkeit zur Errichtung eines Testamentes
ankomme, weil der Erbe nicht wegen der eigenen Verbindlichkeit
des Erblassers, sondern wegen der ihm vom Erblasser aufgelegten
Verpflichtung die angefangene Erfüllung vollenden soll*). Dann
habe ich gesagt: für den Erben sei lediglich der Anfang, aber der
freiwillige, auf Handlungs- und Willensfähigkeit beruhende Anfang ¬
des Erblassers mit der Erfüllung der Verpflichtungsgrund.
Ist der Erblasser willens- oder handlungsunfähig, so gilt auch die
angefangene Erfüllung nicht als rechtsgültiger Anfang?). Der
erste Ausspruch bezieht sich auf die Handlung des Gelübdes, zu
welcher nur die aktive Testamentsfähigkeit erforderlich zu sein
scheint; der andere bezieht sich auf den Erfüllungsakt. Zur Erfüllung ¬
ist nicht bloß selbstverständlich Willensfähigkeit erforderlich,
sondern es gehört dazu auch Handlungsfähigkeit, ohne welche ja
über die dazu erforderlichen Mittel nicht verfügt werden kann;
fartisch nicht, weil solche dem Handlungsunfähigen in der Regel
1) Recht der Forderungen, Bd. II, §. 142 (2. Ausg. S. 530).
2) A. L.R. 1, 5, Anm. 6 zu §. 6.