Inhaltsverzeichnis : Anleitung zur preußischen Prozeßpraxis mit Beispielen (1)

§.  132.  Klage  aus  einem  Gelübde.
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Zwanzigste  Abtheilung.
Klagen  aus  einseitigen  Handlungen.
§.  132.
1.  Klage  aus  einem  Gelübde.
(§.  569.)
1.  Eine  Klage  auf  Erfüllung  eines  Gelübdes  kann  nur  gegen ¬
  den  Erben  des  Gelobenden  vorkommen,  wenn  der  Gelobende
das  Gelübde  zu  erfüllen  noch  bei  seinem  Leben  selbst  angefangen
hat.  Zur  Begründung  der  Klage  ist  erforderlich:  1)  die  Präcision
des  behaupteten  Gelübdes  unter  Anzeige  der  Beweismittel  darüber; ¬
  2)  die  Thatsache,  daß  der  Erblasser  mit  der  Erfüllung  schon
vor  seinem  Tode  angefangen  habe.  Der  Antrag  geht  auf  Verurtheilung ¬
  des  Erben  zur  vollständigen  Erfüllung.  (Beispiel  1.)
II.  Der  Beklagte  hat  folgende  Einwendungen:
1)  Der  Beklagte  sei  nicht  willens-  oder  handlungsfähig  gewesen. ¬
  Darüber  habe  ich  mich  anscheinend  widersprechend  geäußert.
Einmal  habe  ich  gesagt,  aus  dem  §.  6,  wonach  bloß  eine  Vermuthung, ¬
  daß  der  Erblasser  den  Erben  habe  verpflichten  wollen,  gilt,
folge,  daß  es  nicht,  wie  nach  Gemeinem  Rechte,  auf  die  persönliche ¬
  Fähigkeit  des  Gelobenden  zur  Abschließung  eines  Vertrages,
vielmehr  nur  auf  die  Fähigkeit  zur  Errichtung  eines  Testamentes
ankomme,  weil  der  Erbe  nicht  wegen  der  eigenen  Verbindlichkeit
des  Erblassers,  sondern  wegen  der  ihm  vom  Erblasser  aufgelegten
Verpflichtung  die  angefangene  Erfüllung  vollenden  soll*).  Dann
habe  ich  gesagt:  für  den  Erben  sei  lediglich  der  Anfang,  aber  der
freiwillige,  auf  Handlungs-  und  Willensfähigkeit  beruhende  Anfang ¬
  des  Erblassers  mit  der  Erfüllung  der  Verpflichtungsgrund.
Ist  der  Erblasser  willens-  oder  handlungsunfähig,  so  gilt  auch  die
angefangene  Erfüllung  nicht  als  rechtsgültiger  Anfang?).  Der
erste  Ausspruch  bezieht  sich  auf  die  Handlung  des  Gelübdes,  zu
welcher  nur  die  aktive  Testamentsfähigkeit  erforderlich  zu  sein
scheint;  der  andere  bezieht  sich  auf  den  Erfüllungsakt.  Zur  Erfüllung ¬
  ist  nicht  bloß  selbstverständlich  Willensfähigkeit  erforderlich,
sondern  es  gehört  dazu  auch  Handlungsfähigkeit,  ohne  welche  ja
über  die  dazu  erforderlichen  Mittel  nicht  verfügt  werden  kann;
fartisch  nicht,  weil  solche  dem  Handlungsunfähigen  in  der  Regel
1)  Recht  der  Forderungen,  Bd.  II,  §.  142  (2.  Ausg.  S.  530).
2)  A.  L.R.  1,  5,  Anm.  6  zu  §.  6.
            
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