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der Formen unterscheiden. Zum Innern der Form gehört, daß
die eigentliche Partei in dem Akte wirklich so bezeichnet sei, wie
es das Gesetz vorschreibt. Sind daher bei mehren Klägern oder
Beklagten nicht alle namentlich aufgeführt, so ist der Akt in
Bezug auf die Ausgelassnen*) nichtig, ist bloß der Bevollmächtigte,
nicht aber der Vollmachtgeber benannt, ist ein Beamter in amtlicher ¬
Eigenschaft Partei, und die amtliche Eigenschaft nicht ausgedrückt, ¬
ist ein Vormund in vormundschaftlichen Angelegenheiten
in eignem Namen aufgeführt, so ist die Verhandlung unbedenklich ¬
nichtig, in so fern der Akt überhaupt zu denjenigen gehört,
für welche eine vollständige Bezeichnung bei Nichtigkeitsstrafe
vorgeschrieben ist. Auch bin ich der Meinung, daß in Verhandlungen, ¬
unmündige Personen betreffend, diese selbst bei Nichtigkeitsstrafe ¬
namentlich und vollständig aufgeführt sein müssen,
denn sie und nicht der Vormund sind die Partei. Auch kann
nur durch eine solche Bezeichnung mancherlei großen Uebelständen ¬
vorgebeugt werden. Wenn es z. B. heißt: Auf Anstehen
des Franz Bauer, in seiner Eigenschaft als Vormund der Minderjährigen ¬
Bach, oder des Peter Bach, ohne weitere Bezeichnung ¬
dieser Minderjährigen, so lassen sich viele Fälle denken,
wo eine solche Bezeichnung verderblich werden kann, z. B. es
sind Kinder aus verschiednen Ehen, und es handelt sich doch
nur von den Kindern Einer Ehe u. s. w. Indessen ist Pigeau
der Meinung, daß die namentliche Aufführung der Minderjährigen ¬
nicht bei Nichtigkeitsstrafe nothwendig sei **). Derselbe
glaubt auch, daß im Verfahren wegen Vertheilung von Kaufgeldern, ¬
der Anwalt, welcher durch Art. 667, 760 der b. Pr.=O.
zum Vertreter einer Gesammtheit von Gläubigern bestimmt ist,
in eignem Namen handeln könne ***). Nach meiner MeinManche ¬
sind der Meinung, daß ein solcher Akt unbedingt, und
auch rücksichtlich der gehörig Bezeichneten nichtig sei. Die Meisten
aber theilen die hier angenommne Ansicht. — Carré: Les lois de
la Procéd. civ. zu Art. 61. Bd. 1. S. 84. Nr. 288.
**) Pigeau: Bd. 1. S. 52.
***) Daselbst.