Volltext : Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts (6)

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der  Formen  unterscheiden.  Zum  Innern  der  Form  gehört,  daß
die  eigentliche  Partei  in  dem  Akte  wirklich  so  bezeichnet  sei,  wie
es  das  Gesetz  vorschreibt.  Sind  daher  bei  mehren  Klägern  oder
Beklagten  nicht  alle  namentlich  aufgeführt,  so  ist  der  Akt  in
Bezug  auf  die  Ausgelassnen*)  nichtig,  ist  bloß  der  Bevollmächtigte,
nicht  aber  der  Vollmachtgeber  benannt,  ist  ein  Beamter  in  amtlicher ¬
  Eigenschaft  Partei,  und  die  amtliche  Eigenschaft  nicht  ausgedrückt, ¬
  ist  ein  Vormund  in  vormundschaftlichen  Angelegenheiten
in  eignem  Namen  aufgeführt,  so  ist  die  Verhandlung  unbedenklich ¬
  nichtig,  in  so  fern  der  Akt  überhaupt  zu  denjenigen  gehört,
für  welche  eine  vollständige  Bezeichnung  bei  Nichtigkeitsstrafe
vorgeschrieben  ist.  Auch  bin  ich  der  Meinung,  daß  in  Verhandlungen, ¬
  unmündige  Personen  betreffend,  diese  selbst  bei  Nichtigkeitsstrafe ¬
  namentlich  und  vollständig  aufgeführt  sein  müssen,
denn  sie  und  nicht  der  Vormund  sind  die  Partei.  Auch  kann
nur  durch  eine  solche  Bezeichnung  mancherlei  großen  Uebelständen ¬
  vorgebeugt  werden.  Wenn  es  z.  B.  heißt:  Auf  Anstehen
des  Franz  Bauer,  in  seiner  Eigenschaft  als  Vormund  der  Minderjährigen ¬
  Bach,  oder  des  Peter  Bach,  ohne  weitere  Bezeichnung ¬
  dieser  Minderjährigen,  so  lassen  sich  viele  Fälle  denken,
wo  eine  solche  Bezeichnung  verderblich  werden  kann,  z.  B.  es
sind  Kinder  aus  verschiednen  Ehen,  und  es  handelt  sich  doch
nur  von  den  Kindern  Einer  Ehe  u.  s.  w.  Indessen  ist  Pigeau
der  Meinung,  daß  die  namentliche  Aufführung  der  Minderjährigen ¬
  nicht  bei  Nichtigkeitsstrafe  nothwendig  sei  **).  Derselbe
glaubt  auch,  daß  im  Verfahren  wegen  Vertheilung  von  Kaufgeldern, ¬
  der  Anwalt,  welcher  durch  Art.  667,  760  der  b.  Pr.=O.
zum  Vertreter  einer  Gesammtheit  von  Gläubigern  bestimmt  ist,
in  eignem  Namen  handeln  könne  ***).  Nach  meiner  MeinManche ¬
  sind  der  Meinung,  daß  ein  solcher  Akt  unbedingt,  und
auch  rücksichtlich  der  gehörig  Bezeichneten  nichtig  sei.  Die  Meisten
aber  theilen  die  hier  angenommne  Ansicht.  —  Carré:  Les  lois  de
la  Procéd.  civ.  zu  Art.  61.  Bd.  1.  S.  84.  Nr.  288.
**)  Pigeau:  Bd.  1.  S.  52.
***)  Daselbst.
            
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