Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Feuerbach.
ist  dahin  immer  noch  bei  weitem  zögernder,  als  die  unmittelbare  und
mündliche.  Denn  wenn  jede  Partei  selbst  ihre  Sache  dem  Gerichte
vorträgt,  so  wird  für  die  schnellere  Beendigung  des  Streits  wenigstens
die  Zeit  gewonnen,  welche  der  Berichterstatter  auf  seine  Vorbereitung
zum  Vortrage  zu  verwenden  hat.
„Doch  es  kommt  noch  mehreres  hinzu.  Der  Glaube  an  die  Treue
und  Gewissenhaftigkeit  des  Beamten,  in  dessen  Hand=  das  Schicksal  der
Parteien  liegt,  auf  dessen  Erzählung  das  Gericht  seine  Entscheidung  gründet, ¬
  welche  überdies  die  schwere  Aufgabe  zu  lösen  hat,  beide  Theile,  den
Kläger  wie  den  Beklagten,  als  parteiloser  Berichterstatter  vor  Gericht
zu  vertreten;  —  jener  Glaube  ruht  auf  keinem  sehr  haltbaren  Grunde,
wenn  nichts  anderes  als  der  geleistete  Amtseid  und  das  Gewissen  dieses
Berichterstatters  ihm  zur  Grundlage  dienen.  Es  konnte  der  Gesetzgebung
nicht  entgehen,  wie  sehr,  bei  solcher  Einrichtung,  der  Leichtsinn  oder  böse
Vorsatz  eines  Berichterstatters  durch  Unvollständigkeit,  Unrichtigkeit  oder
gar  Verfälschung  seines  Berichts,  den  klarsten  Rechten  Gefahr  und
Untergang  zu  bereiten  vermöge.  Es  bedurfte  also  besonderer  Gegenanstalten, ¬
  welche  aber,  indem  sie  die  Treue  und  Wahrheit  des  Vortrags ¬
  sicher  stellen  sollten  (so  weit  hier  überhaupt  solche  Sicherheit
erreichbar  ist),  zugleich  die  Arbeiten  vervielfältigten,  Lasten  auf  Lasten
hauften,  und  einen  höchst  verschwenderischen  Aufwand  von  Zeit  nothwendig ¬
  machten.  So  mußte  vor  Allem  der  blos  mündliche  Vortrag
des  Berichterstatters  aus  den  verhandelten  Acten  als  besonders  gefährlich ¬
  erscheinen,  nicht  nur,  weil  das  gesprochene  Wort  allzusehr  die  Unbestimmtheit, ¬
  Undeutlichkeit  und  Verwirrung  begünstigt,  sondern  auch,
und  zwar  vorzüglich,  weil  die  mündliche  Rede  spurlos  verschwindet
und  kein  dauerndes  vollgiltiges  Zeugniß  für  oder  wider  die  Treue
des  Berichterstatters  zurückläßt.  Darum  mußte  man  den  Berichterstatter ¬
  verpflichten,  seinen  Vortrag  zuvor  an  geschriebene  Worte  zu
binden.  Die  Geschichte  des  Rechtsstreits,  der  Inhalt  aller  für  das
zu  erlassende  Erkenntniß  wesentlichen  Parteiverhandlungen,  die  zusammengefaßte ¬
  Darstellung  der  Lage  des  Streits  und  der  zur  Entscheidung ¬
  ausgestellten  Streitpunkte,  alles  dieses  sammt  der  gutachtlichen ¬
  Meinung  des  Berichterstatters,  wurde  nun  zum  Gegenstande
chriftlicher  Ausarbeitungen,  welche  außer  dem  Gerichte  geschrieben,
im  Gerichte  verlesen  werden.  Und  weil  auch  dadurch  noch  nicht  für
alle  möglichen  Fälle  der  Uebereilung  oder  des  bösen  Willens  gesorgt
ist,  wurde  der  vortragenden  Hauptperson  wohl  auch  noch  eine  zweite
zur  Wache  (als  Correferent)  an  die  Seite  gegeben,  welche  von
Neuem  die  Acten  zu  lesen  und  was  sie  dem  Gerichte  zu  sagen  findet,
ebenfalls  erst  niederzuschreiben  hat.  Auf  diese  Weise  schließen  sich  denn
in  diesem  schriftlichen  Verfahren  an  die  schreibenden  Parteien  schreibende
Richter  an,  welche  nicht  nur  schreiben,  was  sie  den  Parteien  sagen
wollen,  sondern  auch  dasjenige,  was  sie  zu  einander  selbst  zu  sagen
haben;  welche  nicht  blos  zu  den  Acten  schreiben,  was  noch  nicht
in  diesen  Acten  steht,  sondern  auch  dasjenige,  was  schon  weit  und
dreit  in  diesen  Acten  enthalten  ist,  aus  diesen  Acten  wieder  von
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer