Feuerbach.
ist dahin immer noch bei weitem zögernder, als die unmittelbare und
mündliche. Denn wenn jede Partei selbst ihre Sache dem Gerichte
vorträgt, so wird für die schnellere Beendigung des Streits wenigstens
die Zeit gewonnen, welche der Berichterstatter auf seine Vorbereitung
zum Vortrage zu verwenden hat.
„Doch es kommt noch mehreres hinzu. Der Glaube an die Treue
und Gewissenhaftigkeit des Beamten, in dessen Hand= das Schicksal der
Parteien liegt, auf dessen Erzählung das Gericht seine Entscheidung gründet, ¬
welche überdies die schwere Aufgabe zu lösen hat, beide Theile, den
Kläger wie den Beklagten, als parteiloser Berichterstatter vor Gericht
zu vertreten; — jener Glaube ruht auf keinem sehr haltbaren Grunde,
wenn nichts anderes als der geleistete Amtseid und das Gewissen dieses
Berichterstatters ihm zur Grundlage dienen. Es konnte der Gesetzgebung
nicht entgehen, wie sehr, bei solcher Einrichtung, der Leichtsinn oder böse
Vorsatz eines Berichterstatters durch Unvollständigkeit, Unrichtigkeit oder
gar Verfälschung seines Berichts, den klarsten Rechten Gefahr und
Untergang zu bereiten vermöge. Es bedurfte also besonderer Gegenanstalten, ¬
welche aber, indem sie die Treue und Wahrheit des Vortrags ¬
sicher stellen sollten (so weit hier überhaupt solche Sicherheit
erreichbar ist), zugleich die Arbeiten vervielfältigten, Lasten auf Lasten
hauften, und einen höchst verschwenderischen Aufwand von Zeit nothwendig ¬
machten. So mußte vor Allem der blos mündliche Vortrag
des Berichterstatters aus den verhandelten Acten als besonders gefährlich ¬
erscheinen, nicht nur, weil das gesprochene Wort allzusehr die Unbestimmtheit, ¬
Undeutlichkeit und Verwirrung begünstigt, sondern auch,
und zwar vorzüglich, weil die mündliche Rede spurlos verschwindet
und kein dauerndes vollgiltiges Zeugniß für oder wider die Treue
des Berichterstatters zurückläßt. Darum mußte man den Berichterstatter ¬
verpflichten, seinen Vortrag zuvor an geschriebene Worte zu
binden. Die Geschichte des Rechtsstreits, der Inhalt aller für das
zu erlassende Erkenntniß wesentlichen Parteiverhandlungen, die zusammengefaßte ¬
Darstellung der Lage des Streits und der zur Entscheidung ¬
ausgestellten Streitpunkte, alles dieses sammt der gutachtlichen ¬
Meinung des Berichterstatters, wurde nun zum Gegenstande
chriftlicher Ausarbeitungen, welche außer dem Gerichte geschrieben,
im Gerichte verlesen werden. Und weil auch dadurch noch nicht für
alle möglichen Fälle der Uebereilung oder des bösen Willens gesorgt
ist, wurde der vortragenden Hauptperson wohl auch noch eine zweite
zur Wache (als Correferent) an die Seite gegeben, welche von
Neuem die Acten zu lesen und was sie dem Gerichte zu sagen findet,
ebenfalls erst niederzuschreiben hat. Auf diese Weise schließen sich denn
in diesem schriftlichen Verfahren an die schreibenden Parteien schreibende
Richter an, welche nicht nur schreiben, was sie den Parteien sagen
wollen, sondern auch dasjenige, was sie zu einander selbst zu sagen
haben; welche nicht blos zu den Acten schreiben, was noch nicht
in diesen Acten steht, sondern auch dasjenige, was schon weit und
dreit in diesen Acten enthalten ist, aus diesen Acten wieder von
Glaser, kleine Schriften. 2te Aufl.