I. Erklärung des Nichtbestreitenwollens?
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deren Wahrheit oder Unwahrheit wir unentschieden lassen
müssen, ist der Bereich der Dinge, für deren Wahrheit oder
Unwahrheit wir einstehen, also uns gewissenhafter Weise auch
erklären können, verschwindend klein.
Eben diese Unentschiedenheit unseres Wissens ist
es, was wir bekunden, wenn wir erklären, etwas nicht bestreiten
zu wollen. Sie findet durch eine solche Erklärung ihren treffendsten, ¬
genau adäquaten, vorsichtigst gewählten Ausdruck.
Zwar entschliessen wir uns oft, eine Behauptung, über
deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit wir im Ungewissen sind,
kurzhin zu bestreiten. Und das hat auch seinen guten Fug
und Sinn. Wir erklären dadurch ja nicht, dass wir die behauptete ¬
Thatsache für unwahr halten, sondern blos, dass
wir nicht von ihrer Wahrheit überzeugt sind und desshalb es
auf ihren Beweis ankommen lassen wollen, und wir brauchen
ja, zumal wenn es sich nicht um theoretische, sondern praktische ¬
Fragen handelt, vollends wenn es die Wahrung unserer
Privatinteressen gilt, uns nicht immer so auszudrücken, dass
wir Andere bis in den tiefsten Grund der Gedanken hinein
blicken lassen, aus denen der Entschluss zu einer von uns
abgegebenen Erklärung hervorgegangen ist. Wollen wir aber
unsere Unentschiedenheit offen bekennen, so müssten wir, statt
eine Thatsache, von deren Unwahrheit wir nicht überzeugt
sind, zu bestreiten, uns gerade so äussern, wie es nach PLANCK
zu jedem gerichtlichen Geständniss gehören soll, und erklären,
die Thatsache „nicht bestreiten zu wollen“. Nur müsste
freilich dann, wer ganz offen und ganz genau sein will, die
Erklärung füglich auch noch nach der anderen Seite hin vervollständigen: ¬
er müsste hinzusetzen, dass er die Thatsache
aber auch nicht zugestehen wolle. Nöthig wäre es gerade
nicht. Dass man nicht zugestehen will, liegt ohnehin schon
darin, dass man sich nicht zu mehr als zu der blossen Erklärung ¬
des Nichtbestreitenwollens entschliesst.
Nie aber könnte es mit rechten Dingen zugehen, wenn
wir, von der Wahrheit einer Thatsache überzeugt, — und