Inhaltsverzeichnis : Bülow, Oskar: ¬Das Geständnisrecht

I.  Erklärung  des  Nichtbestreitenwollens?
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deren  Wahrheit  oder  Unwahrheit  wir  unentschieden  lassen
müssen,  ist  der  Bereich  der  Dinge,  für  deren  Wahrheit  oder
Unwahrheit  wir  einstehen,  also  uns  gewissenhafter  Weise  auch
erklären  können,  verschwindend  klein.
Eben  diese  Unentschiedenheit  unseres  Wissens  ist
es,  was  wir  bekunden,  wenn  wir  erklären,  etwas  nicht  bestreiten
zu  wollen.  Sie  findet  durch  eine  solche  Erklärung  ihren  treffendsten, ¬
  genau  adäquaten,  vorsichtigst  gewählten  Ausdruck.
Zwar  entschliessen  wir  uns  oft,  eine  Behauptung,  über
deren  Richtigkeit  oder  Unrichtigkeit  wir  im  Ungewissen  sind,
kurzhin  zu  bestreiten.  Und  das  hat  auch  seinen  guten  Fug
und  Sinn.  Wir  erklären  dadurch  ja  nicht,  dass  wir  die  behauptete ¬
  Thatsache  für  unwahr  halten,  sondern  blos,  dass
wir  nicht  von  ihrer  Wahrheit  überzeugt  sind  und  desshalb  es
auf  ihren  Beweis  ankommen  lassen  wollen,  und  wir  brauchen
ja,  zumal  wenn  es  sich  nicht  um  theoretische,  sondern  praktische ¬
  Fragen  handelt,  vollends  wenn  es  die  Wahrung  unserer
Privatinteressen  gilt,  uns  nicht  immer  so  auszudrücken,  dass
wir  Andere  bis  in  den  tiefsten  Grund  der  Gedanken  hinein
blicken  lassen,  aus  denen  der  Entschluss  zu  einer  von  uns
abgegebenen  Erklärung  hervorgegangen  ist.  Wollen  wir  aber
unsere  Unentschiedenheit  offen  bekennen,  so  müssten  wir,  statt
eine  Thatsache,  von  deren  Unwahrheit  wir  nicht  überzeugt
sind,  zu  bestreiten,  uns  gerade  so  äussern,  wie  es  nach  PLANCK
zu  jedem  gerichtlichen  Geständniss  gehören  soll,  und  erklären,
die  Thatsache  „nicht  bestreiten  zu  wollen“.  Nur  müsste
freilich  dann,  wer  ganz  offen  und  ganz  genau  sein  will,  die
Erklärung  füglich  auch  noch  nach  der  anderen  Seite  hin  vervollständigen: ¬
  er  müsste  hinzusetzen,  dass  er  die  Thatsache
aber  auch  nicht  zugestehen  wolle.  Nöthig  wäre  es  gerade
nicht.  Dass  man  nicht  zugestehen  will,  liegt  ohnehin  schon
darin,  dass  man  sich  nicht  zu  mehr  als  zu  der  blossen  Erklärung ¬
  des  Nichtbestreitenwollens  entschliesst.
Nie  aber  könnte  es  mit  rechten  Dingen  zugehen,  wenn
wir,  von  der  Wahrheit  einer  Thatsache  überzeugt,  —  und
            
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