Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Non  bis  in  idem.
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strafbare  Handlungen  derselben  Person  constatire,  nach  Freisprechung
wegen  der  einen,  neue  Verfolgungen  wegen  der  übrigen  eingeleitet
werden  können  u.  s.  w.  Dasselbe  gilt  von  concurrirenden  und  selbst
connexen  Delicten
welche  der  Anklagekammer  vorlagen  oder  in  der
Hauptverhandlung  hervortraten,  ohne  zum  Gegenstande  der  Anklage
und  Verhandlung  gemacht  zu  sein1
so  daß  der  Angeklagte
gegen  nachträgliches  Hervorsuchen  von  Anklagen,  welche  bei  der  ersten
Verhandlung  erledigt  werden  konnten  und  sollten,  in  keiner  Weise
geschützt  ist.
c)  Die  ideale  Concurrenz  findet  man  in  den  eingehenden  Erörterungen ¬
  über  die  Zulässigkeit  wiederholter  Verfolgung  kaum  berührt:
nur  sehr  selten  findet  man  Entscheidungen  welche  sie  ins  Auge  fassen,
freilich  aber  dann  auch  sehr  entschieden  klingen.  Eine  Entscheidung
des  Cassationshofes  vom  28.  Januar  1853  spricht  aus:  Eine  That
welche  einer  doppelten  Qualification  fähig  ist,  kann  sowohl  als  Uebertretung, ¬
  wie  als  Vergehen  abgesondert  verfolgt  werden;  das  Vergehen
kann  angenommen  werden,  obgleich  hinsichtlich  der  Uebertretung  Freisprechung ¬
  erfolgte.""
Die  Richtigkeit  des  Satzes,  daß  im  Falle  idealer  Concurrenz
mehrfache  Verfolgung  zulässig  sei,  wird  sich  auch  von  dem  Standpunkte
aus,  den  die  französische  Praxis  einnimmt,  nur  vertheidigen  lassen,
wenn  man  an  der  Theorie  des  Cassationshofes  festhält,  daß  eine  Aenderung ¬
  der  Qualification  eine  nochmalige  Verfolgung  derselben  That
ermögliche.  In  der  That  handelt  es  sich  auch  bei  der  idealen  Concurrenz ¬
  zuletzt  um  nichts  anderes.  Es  muß  hier  zunächst  berücksichtigt
werden,  daß  das  französische  Recht  für  die  wichtigsten  Fälle  der  materiellen ¬
  Concurrenz  den  Grundsatz  poena  major  absorbet  minorem
aufstellt  103)  und  daß  man  darüber  einig  zu  sein  scheint,  daß  bei  idealer
*)  Rolland  a.  360  n.  23-25.  84-86.  Hélie  §.  179  (III.  578).
Mangin  n.  403.  408.
*)  Rolland  a.  360  n.  79.  80.  Der  Fall,  in  welchem  diese  Entscheidung
erging,  war  freilich  ein  solcher,  in  welchem  die  ideale  Concurrenz  sehr  fraglich  ist.
Es  war  ein  Holzdiebstahl  begangen  worden  und  dabei  sollte  auch  ein  Steg  beschädigt
worden  sein;  es  ist  wenigstens  zweifelhaft,  ob  hier  beide  Delicte  durch  dieselbe  That
berubt  wurden.  —  Dagegen  finden  wir  eine  andere  Cassationshofs=Entscheidung  vom
14.  Mai  1858,  die  einen  klaren  Fall  idealer  Concurrenz  betrifft.  Ein  Wirth
hatte  seine  Weinstube  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  eröffnet  und  über  die  polizeilich
vorgeschriebene  Sperrstunde  hinaus  offengehalten.  Es  ward  entschieden,  daß  eine
doppelte  Verfolgung  nicht  zulässig  sei.  Rolland  n.  77.
*)  Bekanntlich  stützen  sich  Theorie  und  Praxis  nur  auf  zwei  sehr  dürre
Bestimmungen  nicht  des  Strafgesetzes,  sondern  des  Strafproceßgesetzes  (A.  365  u.
379).  —  Die  erste  spricht  von  dem  Falle  gleichzeitiger  Verurtheilung  wegen  mehrerer ¬
  Verbrechen  oder  Vergehen  durch  den  Assisenhof,  und  statuirt  den  Grundjat: ¬
  La  peine  la  plus  forte  sera  seule  appliquée.  Die  zweite  behält  die
selbstständige  Verfolgung  wegen  solcher  neuer  Verbrechen  des  Verurtheilten
vor,  die  in  der  Schwurgerichtsverhandlung  zum  Vorschein  kommen,  sofern  diese  eine
schwerere  Strafe  verdienen  oder  der  Angeklagte  Mitschuldige  hat.  Außerdem  ist
noch  A.  361  zu  erwähnen,  welcher  für  den  Fall  der  Freisprechung  von  der
einen  Anklage  die  weitere  Austragung  von  Anschuldigungen  sur  un  autre  tait
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
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