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Non bis in idem.
Rechtsfrage im neuen Proceß von Neuem geprüft werde. Allerdings
aber wird die frühere Entscheidung leicht die Wirkung haben können,
daß der spätere Richter die Ueberzeugung schöpft, der Beschuldigte habe
im guten Glauben gehandelt und ihn deßhalb freispricht; dann hat die
zweite Entscheidung jedenfalls die Wirkung, daß eine abermalige Erneuerung ¬
nicht mehr im guten Glauben verübt werden kann."s) Handelt ¬
es sich um Thatirrthümer, welche etwa eine Freisprechung bewirkt
haben, so werden diese einer Verfolgung wegen späterer Erneuerung
des Delictes gewiß umsoweniger entgegenstehen; wenn z. B. die gesundheitsgefährliche ¬
Beschaffenheit eines Gewerbebetriebes, die Schädlichkeit ¬
eines in Verkehr gesetzten Heilmittels bei der ersten Verhandlung ¬
verkannt ward, so kann daraus doch wahrlich nicht folgen, daß
der Beschuldigte den Betrieb, gegen jede neue Anklage geschützt, fortsetzen ¬
könne.
b) Thatsachen, welche selbstständige dem früheren Urtheil vorausgegangene, ¬
mit dem Gegenstande desselben nur durch die Person des
Thäters zusammenhängende Delicte bilden (materielle Concurrenz),
können ohne Weiteres zum Gegenstand einer neuen Anklage gemacht
werden. Selbst in dem Falle, wo das erste Erkenntniß ein verurtheilendes ¬
war, ist dies im Allgemeinen nicht bestritten, obgleich in Consequenz ¬
des Grundsatzes poena major absorbet minorem manchmal
das neue Erkenntniß sich auf die Constatirung der Schuld beschränken
muß und keine weitere Strafe auferlegen darf.
3) Das Gleiche gilt
um so mehr im Falle der Freisprechung auf die erste Anklage, und
zwar auch dann, wenn die Thatsachen, welche der neuen Anklage zu
Grunde gelegt werden, schon früher zum Gegenstande der Verfolgung
hätten gemacht werden können. Es steht dies um so mehr außer
Zweifel, weil nur connexe strafbare Handlungen gemeinschaftlich zur
Aburtheilung zu bringen sind, bei concurrirenden Delicten desselben
Angeklagten aber es der Staatsanwaltschaft und nur dieser freisteht,
selbst Anklagen zu sondern, die in derselben Anklageschrift erwähnt sind
(A. 225, 227, 308 C. d’Instr.).*0) In Folge dessen ist z. B.
entschieden worden, daß Jemand der bereits wegen dreier injuriöser
Briefe verfolgt war, wegen eines vierten neuerlich verfolgt werden
könne, obgleich die Staatsanwaltschaft bei der ersten Verhandlung desselben ¬
ausdrücklich Erwähnung that, — daß es der Staatsanwaltschaft
freistehe, nachdem sie einen Journalartikel wegen eines darin enthaltenen
Vergehens verfolgt, den freigesprochenen Angeklagten wegen eines anderen
(in einer anderen Stelle) desselben Artikels enthaltenen Preßdelictes
neuerdings anzuklagen (?),
daß ebenso, wenn ein Protokoll mehrere
*) In diesem Sinne ist z. B. entschieden worden, daß derjenige welcher
von der Anklage, einen Orden unbefugt zu tragen, wegen seines guten Glaubens
freigesprochen ward, später wegen Erneuerung der Uebertretung verfolgt werden
könne. C. E. von 29. März 1833, Rolland n. 127 vgl. auch n. 129.
*) Hélie §. 198 (III. p. 756—762).
10) Trébutien II. 201—204. Hélie §. 458 (VI. p. 648—651).