Contents : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Non  bis  in  idem.
Rechtsfrage  im  neuen  Proceß  von  Neuem  geprüft  werde.  Allerdings
aber  wird  die  frühere  Entscheidung  leicht  die  Wirkung  haben  können,
daß  der  spätere  Richter  die  Ueberzeugung  schöpft,  der  Beschuldigte  habe
im  guten  Glauben  gehandelt  und  ihn  deßhalb  freispricht;  dann  hat  die
zweite  Entscheidung  jedenfalls  die  Wirkung,  daß  eine  abermalige  Erneuerung ¬
  nicht  mehr  im  guten  Glauben  verübt  werden  kann."s)  Handelt ¬
  es  sich  um  Thatirrthümer,  welche  etwa  eine  Freisprechung  bewirkt
haben,  so  werden  diese  einer  Verfolgung  wegen  späterer  Erneuerung
des  Delictes  gewiß  umsoweniger  entgegenstehen;  wenn  z.  B.  die  gesundheitsgefährliche ¬
  Beschaffenheit  eines  Gewerbebetriebes,  die  Schädlichkeit ¬
  eines  in  Verkehr  gesetzten  Heilmittels  bei  der  ersten  Verhandlung ¬
  verkannt  ward,  so  kann  daraus  doch  wahrlich  nicht  folgen,  daß
der  Beschuldigte  den  Betrieb,  gegen  jede  neue  Anklage  geschützt,  fortsetzen ¬
  könne.
b)  Thatsachen,  welche  selbstständige  dem  früheren  Urtheil  vorausgegangene, ¬
  mit  dem  Gegenstande  desselben  nur  durch  die  Person  des
Thäters  zusammenhängende  Delicte  bilden  (materielle  Concurrenz),
können  ohne  Weiteres  zum  Gegenstand  einer  neuen  Anklage  gemacht
werden.  Selbst  in  dem  Falle,  wo  das  erste  Erkenntniß  ein  verurtheilendes ¬
  war,  ist  dies  im  Allgemeinen  nicht  bestritten,  obgleich  in  Consequenz ¬
  des  Grundsatzes  poena  major  absorbet  minorem  manchmal
das  neue  Erkenntniß  sich  auf  die  Constatirung  der  Schuld  beschränken
muß  und  keine  weitere  Strafe  auferlegen  darf.
3)  Das  Gleiche  gilt
um  so  mehr  im  Falle  der  Freisprechung  auf  die  erste  Anklage,  und
zwar  auch  dann,  wenn  die  Thatsachen,  welche  der  neuen  Anklage  zu
Grunde  gelegt  werden,  schon  früher  zum  Gegenstande  der  Verfolgung
hätten  gemacht  werden  können.  Es  steht  dies  um  so  mehr  außer
Zweifel,  weil  nur  connexe  strafbare  Handlungen  gemeinschaftlich  zur
Aburtheilung  zu  bringen  sind,  bei  concurrirenden  Delicten  desselben
Angeklagten  aber  es  der  Staatsanwaltschaft  und  nur  dieser  freisteht,
selbst  Anklagen  zu  sondern,  die  in  derselben  Anklageschrift  erwähnt  sind
(A.  225,  227,  308  C.  d’Instr.).*0)  In  Folge  dessen  ist  z.  B.
entschieden  worden,  daß  Jemand  der  bereits  wegen  dreier  injuriöser
Briefe  verfolgt  war,  wegen  eines  vierten  neuerlich  verfolgt  werden
könne,  obgleich  die  Staatsanwaltschaft  bei  der  ersten  Verhandlung  desselben ¬
  ausdrücklich  Erwähnung  that,  —  daß  es  der  Staatsanwaltschaft
freistehe,  nachdem  sie  einen  Journalartikel  wegen  eines  darin  enthaltenen
Vergehens  verfolgt,  den  freigesprochenen  Angeklagten  wegen  eines  anderen
(in  einer  anderen  Stelle)  desselben  Artikels  enthaltenen  Preßdelictes
neuerdings  anzuklagen  (?),
daß  ebenso,  wenn  ein  Protokoll  mehrere
*)  In  diesem  Sinne  ist  z.  B.  entschieden  worden,  daß  derjenige  welcher
von  der  Anklage,  einen  Orden  unbefugt  zu  tragen,  wegen  seines  guten  Glaubens
freigesprochen  ward,  später  wegen  Erneuerung  der  Uebertretung  verfolgt  werden
könne.  C.  E.  von  29.  März  1833,  Rolland  n.  127  vgl.  auch  n.  129.
*)  Hélie  §.  198  (III.  p.  756—762).
10)  Trébutien  II.  201—204.  Hélie  §.  458  (VI.  p.  648—651).
            
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