Object : ¬Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts des Deutschen Reichs und Preußens (100)

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Stiftungen,  öffentliche  Sammlungen.
Das  Stiftungsgeschäft  muß,  mag  es  nun  von  Todes  wegen  oder
unter  Lebenden  errichtet  sein,  die  Absicht  erkennen  lassen,  die  Stiftung
als  selbständiges  Rechtssubjekt  in  das  Leben  zu  rufen;  es  muß
ferner  einen  bestimmten  dauernden  Zweck,  die  Grundzüge  seiner  Organisation ¬
  bezeichnen,  und  für  die  Mittel  zur  Verwirklichung  sorgen.  Der
Stifter  kann  die  Ergänzung  seiner  Bestimmungen  dem  Staate  vorbehalten. ¬
  An  und  für  sich  ist  der  Staat  aber  nicht  berechtigt,  eine
Ergänzung  in  wesentlichen  Beziehungen  bei  seiner  Genehmigung  vorzunehmen. ¬
  Denn  dies  ginge  über  den  Begriff  der  Genehmigung  hinaus.
Nur  Ausführungsbestimmungen  kann  er  bei  derselben  treffen.  16
2.  Die  Genehmigung  steht  dem  Staate  zu,  in  dessen  Gebiet
die  Stiftung  ihren  Sitz  haben  soll“;  ist  dieser  Sitz  nicht  in  einem
Bundesstaate,  dem  Bundesrate,  §  80.  Als  Sitz  der  Stiftung  gilt,
wenn  die  Stiftung  nichts  anderes  bestimmt,  der  Ort,  an  welchem  die
Verwaltung  derselben  zu  führen  ist,  d.  h.  von  wo  aus  der  Stiftungszweck ¬
  verwirklicht  werden  soll.  18
Selbstverständlich  ist,  daß  das  Gesuch  um  Genehmigung  von  einer
hierzu  legitimierten  und  geschäftsfähigen  Person  ausgehen  muß.  Zum
Gesuch  ist  legitimiert  bei  Stiftungen  unter  Lebenden  der  Stifter,  nach
dessen  Tode  sein  Erbe  oder  der  von  ihm  Bevollmächtigte;  bei  Verfügungen ¬
  von  Todes  wegen  sind  die  Erben  und  Testamentsvollstrecker
zum  Gesuche  befugt;  unterlassen  sie  dasselbe,  so  ist  das  Nachlaßgericht
sowohl  zum  Gesuche  legitimiert  wie  verpflichtet,  §  83.  Die  Genehmigung
begründet  die  Stiftung  nur  für  den  Fall,  daß  das  Stiftungsgeschäft
rechtsbeständig,  der  die  Genehmigung  Nachsuchende  hierzu  legitimiert
war.  Namentlich  können,  wenn  das  zugrunde  liegende  Testament  nichtig
war,  die  wahrhaft  Erbberechtigten  ihre  Rechte,  der  Genehmigung  unerachtet, ¬
  der  Stiftung  gegenüber  zur  Geltung  bringen.  Es  ist  hier  also
anders  als  bei  den  handelsgesellschaftlichen  Körperschaften,  an  deren
16)  Der  Stifter  kann  auch  die  Hinzufügung  von  Ausführungsbestimmungen
dritten  Personen,  z.  B.  einem  Notar  überlassen.  Es  ist  aber  entsprechend  §  2065
Abs.  2  die  Gültigkeit  einer  Verfügung  nicht  anzunehmen,  welche  die  wesentlichen
Normen  der  Stiftung  dem  Gutfinden  eines  Dritten  überläßt.  —  Handelt  es  sich
um  eine  Stiftung  zugunsten  der  Armen,  ohne  daß  Bestimmungen  über  die  Vertretung ¬
  getroffen  sind,  so  kann  §  2072,  vgl.  R.G.  Bd.  19  S.  259,  aushelfen.
17)  Nach  Art.  4  der  Verordnung  vom  16.  November  1899  ist  in  Preußen  Genehmigung ¬
  des  Königs  erforderlich.  Das  Gesuch  ist  dem  Regierungspräsidenten  einzureichen, ¬
  in  dessen  Bezirk  die  Stiftung  ihren  Sitz  hat.  —  Über  Familienstiftungen
siehe  unten  §  93.
18)  Anders  Hölder  a.  a.  O.
            
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