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Stiftungen, öffentliche Sammlungen.
Das Stiftungsgeschäft muß, mag es nun von Todes wegen oder
unter Lebenden errichtet sein, die Absicht erkennen lassen, die Stiftung
als selbständiges Rechtssubjekt in das Leben zu rufen; es muß
ferner einen bestimmten dauernden Zweck, die Grundzüge seiner Organisation ¬
bezeichnen, und für die Mittel zur Verwirklichung sorgen. Der
Stifter kann die Ergänzung seiner Bestimmungen dem Staate vorbehalten. ¬
An und für sich ist der Staat aber nicht berechtigt, eine
Ergänzung in wesentlichen Beziehungen bei seiner Genehmigung vorzunehmen. ¬
Denn dies ginge über den Begriff der Genehmigung hinaus.
Nur Ausführungsbestimmungen kann er bei derselben treffen. 16
2. Die Genehmigung steht dem Staate zu, in dessen Gebiet
die Stiftung ihren Sitz haben soll“; ist dieser Sitz nicht in einem
Bundesstaate, dem Bundesrate, § 80. Als Sitz der Stiftung gilt,
wenn die Stiftung nichts anderes bestimmt, der Ort, an welchem die
Verwaltung derselben zu führen ist, d. h. von wo aus der Stiftungszweck ¬
verwirklicht werden soll. 18
Selbstverständlich ist, daß das Gesuch um Genehmigung von einer
hierzu legitimierten und geschäftsfähigen Person ausgehen muß. Zum
Gesuch ist legitimiert bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, nach
dessen Tode sein Erbe oder der von ihm Bevollmächtigte; bei Verfügungen ¬
von Todes wegen sind die Erben und Testamentsvollstrecker
zum Gesuche befugt; unterlassen sie dasselbe, so ist das Nachlaßgericht
sowohl zum Gesuche legitimiert wie verpflichtet, § 83. Die Genehmigung
begründet die Stiftung nur für den Fall, daß das Stiftungsgeschäft
rechtsbeständig, der die Genehmigung Nachsuchende hierzu legitimiert
war. Namentlich können, wenn das zugrunde liegende Testament nichtig
war, die wahrhaft Erbberechtigten ihre Rechte, der Genehmigung unerachtet, ¬
der Stiftung gegenüber zur Geltung bringen. Es ist hier also
anders als bei den handelsgesellschaftlichen Körperschaften, an deren
16) Der Stifter kann auch die Hinzufügung von Ausführungsbestimmungen
dritten Personen, z. B. einem Notar überlassen. Es ist aber entsprechend § 2065
Abs. 2 die Gültigkeit einer Verfügung nicht anzunehmen, welche die wesentlichen
Normen der Stiftung dem Gutfinden eines Dritten überläßt. — Handelt es sich
um eine Stiftung zugunsten der Armen, ohne daß Bestimmungen über die Vertretung ¬
getroffen sind, so kann § 2072, vgl. R.G. Bd. 19 S. 259, aushelfen.
17) Nach Art. 4 der Verordnung vom 16. November 1899 ist in Preußen Genehmigung ¬
des Königs erforderlich. Das Gesuch ist dem Regierungspräsidenten einzureichen, ¬
in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. — Über Familienstiftungen
siehe unten § 93.
18) Anders Hölder a. a. O.