Lehre v d. Bürgschaft aus d. nord. Recht. 14^
isländischen Rechte der Handschlag hierfür^). Indessen mußte
wohl das Innerlichere im Wesen der Germanen die Richtung in
ihrer Rechtöentwickelung befördern, verhältnißmäßig früh Formen
nicht als nothwendig anznsehen, oder sie auf immer weniger Rechts-
geschäfte einzuschränken60). Es mochte demnach leicht dahin kom-
men, daß die Gerichte Klagen aus formlos betriebenen Rechtsge-
schäften die allgemeine Wirkung beilegten, daß der Beklagte, wel-
cher die Behauptung des Klägers abläugnete, schwören mußte, sich
nicht rechtlich verpflichtet zu haben; inwieweit er dies nun mit gu-
tem Gewissen mochte thun können, das wird sehr von der Sitte
abgchangen haben, welche Aeußerungen und Handlungen zufolge
der Volksmeinung als unwiderruflich bindend angesehen wurden;
fehlten solche, so sah man wohl das unter den Streitenden Vorge-
fallene nur als Unterhandlung an, und der Beklagte wird leicht
Eideshelfer gefunden haben, die auch ihre Meinung schwörend da-
hin abgaben, daß er mit Recht sich freigeschworen habe. Bei diesem
Zustande wi • es namentlich in den Ländern, wo, wie in Schweden
und Dänemark der Zeugenbeweis erst spät geltend wurde, häufig
vorgekommen sein, öffentlich zu Dinge, wo sich ja die freien Män-
ner oft trafen, einen Vertrag zu schließen, ohne daß dieses als noth-
wendige Form geboten war (was nur bei wenigen Verträgen der
Fall war)61); denn ein solches öffentliches Abschließen zeigte die
ernstliche Absicht, ein neues Rechtsverhältniß entstehen zu lassen,
und daher schließen alle Rechte in diesem Falle den Reinigungseid
des Beklagten aus und erkennen für streitige Fragen das öffentliche
Zeugniß der Dingmänner als allein den Ausschlag gebend an. So
war es nun auch, wie nachgewiesen worden, bei der Bürgschaft.
59) S. Schlegel, Commentatio, im 1 stell Bde. der Grügas, p. CXXXIV,
und E i n arson, in Jurid. Lidsskrift, XXII. H. 2. S. 324 ff.
Uebrkgens zeichnet sich das isländische, so wie sein Stammrecht, das
norwegische Recht, merkwürdig vor den anderen nordischen und altdeutschen
aus, daß Zeugen Verträge bindend machen, und sie überhaupt Beweismittel
sind, wenn auch oft eine größere Zahl, als zwei, erfordert wird. S.
Register unter Vidner, in Paus' Sämling, Bd. III.
60) Dies ist namentlich von den angeführten Schriftstellern für das islän-
dische Recht nachgewiesen.
61) Wie z. B. für den Flädförings-Vertrag; jüt. Lov. I. 32. Vgl. mein
Lehrbuch, tz. 112.
Zeitschrift f. d. deutsche Recht. 4. Bd.
10