Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Non  bis  in  idem.
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culposer  Tödtung  für  unzulässig  erklärte?  Es  heißt  darüber  im  Requisitorium ¬
  des  Generalprocurators  Merlin:  „Die  Jury  hatte  bei
der  Art,  wie  sie  gefragt  wurde,  nur  eine  Frage  zu  entscheiden,  ob
Diffis  des  am  Gendarme  verübten  Todtschlages  schuldig  sei,  und  sie
hat  geantwortet:  er  sei  nicht  schuldig.  Wer  gibt  uns  nun  die  Gewißheit, ¬
  daß  die  Jury  nicht  entscheiden  wollte,  es  sei  nicht  Diffis  gewesen,
der  den  Gendarmen  tödtete.  Oder  wenn  man  sich,  da  der  Angeklagte
die  Tödtung  eingestand,  gegen  diese  Auffassung  sträubt,  konnte  nicht
die  Jury  der  Ansicht  gewesen  sein,  daß  Diffis  zwar  absichtlich,  aber
in  Nothwehr  handelte?  Und  wäre  man  dann  nicht  in  Gefahr  Diffis
vom  Zuchtpolizeigericht  für  eine  That  verurtheilen  zu  lassen,  bezüglich
welcher  entschieden  ist,  daß  er  sie  nicht,  oder  daß  er  sie  rechtmäßiger
Weise  ausgeführt  hat"?63
Und  die  Theorie,  welche  in  dieser  Entscheidung  aufgestellt  und
sofort  auch  verläugnet  ward,  gilt  als  Theorie  in  Frankreich  bis  zum
heutigen  Tage.  Vergebens  weist  Hélie  nach,  daß  auch  nach  dem  Gesetz
vom  J.  IV  die  Fragestellung  nach  Modificationen  der  ursprünglichen
Anklage  nur  zugelassen  nicht  unbedingt  angeordnet  war,“*)  und  daß  sie
bei  der  Art,  wie  die  constante  Praxis  des  Cassationshofes  die  Befugnisse ¬
  des  Präsidenten  nach  dem  Code  d’Instruction  auffaßt,  auch  jetzt
in  ganz  gleicher  Art  zulässig  sei,")  daß  somit  gerade  in  dieser  Beziehung
"3)  Hélie  §.  180  (III.  p.  611).
**)  Es  ist  auffallend,  daß  man  nicht  in  Betracht  zog,  wie  gerade  die  Fragestellung, ¬
  welche  nach  dem  Ges.  vom  J.  IV  stattfand,  für  eine  weniger  unbedingte
Anwendung  des  non  bis  in  idem  gesprochen  hätte.  Denn  da  die  Fragen  viel
mehr  zerlegt  werden  mußten,  wäre  in  einem  Falle,  wie  der  von  Diffis,  deutlich
zu  erkennen  gewesen,  daß  die  Geschwornen  nicht  die  Tödtung,  nur  die  Absicht  zu
kodten  verneinten,  und  wohl  auch,  ob  sie  Nothwehr  als  vorhanden  annahmen.
Gerade  das  neu  angenommene  System  der  einheitlichen  Fragestellung  hätte  dahin
führen  müssen,  jenen  Grundsatz  noch  fester  durchzuführen.  Ohne  Zweifel  aber
hatten  im  Anfang  die  Präsidenten  sich  wirklich  nicht  für  berechtigt  gehalten,  Eventualfragen ¬
  auf  ein  anderes,  selbst  geringeres  Delict  zu  stellen.  Vgl  Legraverend ¬
  a.  a.  O.  Mangin  (n.  409  p.  365)  sieht  das  „Besondere"  des  Falles
Diffis  darin,  daß  die  Jury  antwortete,  der  Angeklagte  sei  „nicht  schuldig",  und
meint,  hätte  sie  erklärt,  der  Angeklagte  habe  die  Tödtung  begangen,  jedoch  nicht
absichtlich  (involontairement),  oder  er  sei  schuldig  der  Tödtung,  nicht  aber  sie
absichtlich  begangen  zu  haben:  dann  hätte  die  Staatsanwaltschaft  die  Sache  noch
vor  das  Zuchtpolizeigericht  bringen  können.  —  Interessant  ist,  daß  das  Westphälische ¬
  Strafproceßgesetz,  welches  sich  in  den  hier  in  Betracht  kommenden
Fragen  treuer  an  das  Ges.  vom  J.  IV  hält  als  der  Code  d'Instruction  der  Eventualfragen ¬
  unmittelbar  nicht  erwähnt  (Art.  72);  dagegen  soll,  wenn  die  Anklageschrift
„mehrere  Verbrechen  in  sich  faßt“  den  Geschwornen  nachdem  sie  über  die  schwerste
Anklage  sich  ausgesprochen  haben,  eine  Erklärung  über  die  zweite  u.  s.  w.  sofort ¬
  abgefordert  werden  können  (Art.  82);  Art.  91  entspricht  ganz  dem  Art.  360
Code  d'Instruction.
83)  Vgl.  insbesondere  die  von  Hélie  angeführte  Entsch.  vom  16.  Mai  1840.
in  welcher  ausgesprochen  ist:  „Der  Assisenhof  kann  auch  Fragen  stellen,  welche  die
Anklage  abweichend  von  der  ersten  formuliren,  in  dem  Sinne,  daß  die  neue  zwar
auf  eine  andere  Gesetzesstelle  sich  bezieht,  aber  doch  nur  die  Reproduction  der  ursprünglichen, ¬
  aber  von  einem  anderen  Gesichtspunkte  betrachteten  und  einen  anderen ¬
  strafrechtlichen  Charakter  tragenden  That  ist.“  Es  handelte  sich  in  diesem
            
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