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der Parteieneid als Beweismittel durch den Verwalter ¬
oder Geschäftsführer, welcher eigene Wissenschaft ¬
von der Sache hat, geschworen werden könne, ¬
nicht dadurch, daß der Vormund, soferne er
eigene Wissenschaft von der Sache hat, Namens
des Pupillen schwören dürfe *) (oben §. 50).
Der Vormund darf in solchem Falle nur schwören, ¬
weil der dominus litis eidesunmündig ist;
wo dieser Grund aber nicht vorliegt, da kann auch
von dem, was nur hierauf gegründet ist, die Rede ¬
nicht seyn (oben §. 49. 51. 78. 79.).
Endlich kann auch das, was oben §. 68 folg.
vom Eide des Cedenten gesagt ist, um deswillen
hieher nicht angewendet werden, weil hier die Partei ¬
nicht an die Stelle eines Cedenten getreten ist,
nicht als procurator in rem suam handelt, vielmehr ¬
ihre unmittelbar eigenen Rechte verfolgt und
übrigens auch das besondere Verhältniß nicht vorwaltet, ¬
vermöge dessen der Gegner ein Beweismittel ¬
verlieren würde, wenn ihm nicht gestattet wäre,
vom Cedenten den Eid zu verlangen (ob. §. 70
41
—72
§. 90.
D. Daß in dem Falle, wenn Jemand vermöͤge
einer besonderen Ordensregel keinen Eid leisten
dürfte, die Eidesleistung durch einen Stellvertreter
zuläßig sey *), läßt sich heut zu Tage nicht mehr
behaupten*): darf er nicht schwören, so kann er
40) Leyser, spec. 136. §. 2. u. 5. Wernher, obs.
S. auch Struben,
tom. II. P. VI. obs. 431.
rechtl. Bed. Bd. IV. Bed. 34.
41) Seuffert, Comm. zur bayer. Ger. Ordn. Bd. III.
S. 286.
42) Glück, Pand. Bd. XII. S. 349.
43) Reinhardt, a. a. O. §. 229. Note 3.