Inhaltsverzeichnis : Arnold, Friedrich Christian von: Ueber Eidesleistung durch Stellvertreter im Civilprozeß

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der  Parteieneid  als  Beweismittel  durch  den  Verwalter ¬
  oder  Geschäftsführer,  welcher  eigene  Wissenschaft ¬
  von  der  Sache  hat,  geschworen  werden  könne, ¬
  nicht  dadurch,  daß  der  Vormund,  soferne  er
eigene  Wissenschaft  von  der  Sache  hat,  Namens
des  Pupillen  schwören  dürfe  *)  (oben  §.  50).
Der  Vormund  darf  in  solchem  Falle  nur  schwören, ¬
  weil  der  dominus  litis  eidesunmündig  ist;
wo  dieser  Grund  aber  nicht  vorliegt,  da  kann  auch
von  dem,  was  nur  hierauf  gegründet  ist,  die  Rede ¬
  nicht  seyn  (oben  §.  49.  51.  78.  79.).
Endlich  kann  auch  das,  was  oben  §.  68  folg.
vom  Eide  des  Cedenten  gesagt  ist,  um  deswillen
hieher  nicht  angewendet  werden,  weil  hier  die  Partei ¬
  nicht  an  die  Stelle  eines  Cedenten  getreten  ist,
nicht  als  procurator  in  rem  suam  handelt,  vielmehr ¬
  ihre  unmittelbar  eigenen  Rechte  verfolgt  und
übrigens  auch  das  besondere  Verhältniß  nicht  vorwaltet, ¬
  vermöge  dessen  der  Gegner  ein  Beweismittel ¬
  verlieren  würde,  wenn  ihm  nicht  gestattet  wäre,
vom  Cedenten  den  Eid  zu  verlangen  (ob.  §.  70
41
—72
§.  90.
D.  Daß  in  dem  Falle,  wenn  Jemand  vermöͤge
einer  besonderen  Ordensregel  keinen  Eid  leisten
dürfte,  die  Eidesleistung  durch  einen  Stellvertreter
zuläßig  sey  *),  läßt  sich  heut  zu  Tage  nicht  mehr
behaupten*):  darf  er  nicht  schwören,  so  kann  er
40)  Leyser,  spec.  136.  §.  2.  u.  5.  Wernher,  obs.
S.  auch  Struben,
tom.  II.  P.  VI.  obs.  431.
rechtl.  Bed.  Bd.  IV.  Bed.  34.
41)  Seuffert,  Comm.  zur  bayer.  Ger.  Ordn.  Bd.  III.
S.  286.
42)  Glück,  Pand.  Bd.  XII.  S.  349.
43)  Reinhardt,  a.  a.  O.  §.  229.  Note  3.
            
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