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1. Eine Pflicht zur Versicherung von Gebäuden bei der Landesbrandversicherungsanstalt ¬
besteht nicht mehr 2). Jedoch ist die ganze oder
theilweise Versicherung von Gebäuden, soweit nicht gesetzlich Ausnahmen zugelassen ¬
sind, in ausländischen Versicherungsanstalten ungültig und mit Strafe
bedroht, so daß der Hauseigenthümer
abgesehen von den angedeuteten, unten
näher zu erörternden Ausnahmen — nur die Wahl hat, das Gebäude bei der
Landesbrandversicherungsanstalt zu versichern oder unversichert zu lassen 3).
Versichert werden können nur Gebäude, welche im Herzogthume belegen sind *).
Als Gebäude sind dabei alle zu Wohn- und Aufenthalts-, sowie alle zu Wirthschafts- ¬
oder Gewerbezwecken dienenden Hochbauten sammt dem damit baulich
verbundenen nothwendigen oder regelmäßig vorhandenen Gebäudezubehör anzusehen ¬
Ausgeschlossen sind:
a) Gebäude mit ausnahmsweise großer Feuersgefahr und die mit solchen
im unmittelbaren baulichen Zusammenhange stehenden Gebäude 5),
b) alle Gebäude, deren Abschätzungswerth weniger als 50 Mark beträgt,
c) der besondere Kunstwerth von Gebäudetheilen bei an sich zulässigen
Versicherungsobjecten, z. B. von Wand- und Deckengemälden, Täfelungen ¬
u. dergl.7).
Nur beschränkt versicherungsfähig sind:
a) Windmühlen von Holz, einschließlich des umgehenden Zeugs, indem
solche, wenn sie nicht überhaupt zurückgewiesen werden, nur zu 2/
ihres Werthes versichert werden können, und in diesem Falle auch
hinsichtlich des letzten Werthdrittels nicht bei einer Privatgesellschaft
versichert werden dürfen;
b) Kirchenorgeln, Glocken, Uhren und ähnliche Gegenstände, insofern ihre
Aufnahme vom freien Ermessen des Finanzcollegiums abhängt ?).
Abgelehnt kann schließlich die Versicherung seitens des Herzoglichen
Finanzcollegiums werden rücksichtlich solcher Gebäude, bei denen wegen ihrer
Feuersgefahr gesetzlich eine Zusatzprämie von mehr als 10 Pfg. für je 100 Mk.
der Versicherungssumme gefordert werden könnte ?). Gegen die Ablehnung,
welche übrigens nach einmal stattgehabter Aufnahme nicht mehr erfolgen darf,
2) Für Gebäude, die zu Bauernhöfen in den Dorfgemeinden gehörten, bestand
zunächst und auch noch nach §. 7 d. Ges. v. 24. Juli 1837, Nr. 35 der Vesicherungszwang. ¬
Vergl. auch Steinacker, Privatr., S. 301, Note 3. Dieser Zwang ist
aufgehoben durch §. 1 d. Ges. v. 9. August 1849.
3) §. 3 d. Ges. v. 5. April 1886.
4 §. 3, 1. c.
6) §. 4, Abs. 3 das. Das bewegliche Zubehör gehört dagegen nicht hierher.
*) Dahin gehören: Pulvermühlen, Pulverfabriken, Pulvermagazine, Theater,
Holzkohlenschuppen rc.
7) §. 4, Abs. 4, 1. c.
8) §. 4, Abs. 5, 1. c.
9) §§. 5, 34 das.