Inhaltsverzeichnis : Hampe, August: ¬Das particulare braunschweigische Privatrecht

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1.  Eine  Pflicht  zur  Versicherung  von  Gebäuden  bei  der  Landesbrandversicherungsanstalt ¬
  besteht  nicht  mehr  2).  Jedoch  ist  die  ganze  oder
theilweise  Versicherung  von  Gebäuden,  soweit  nicht  gesetzlich  Ausnahmen  zugelassen ¬
  sind,  in  ausländischen  Versicherungsanstalten  ungültig  und  mit  Strafe
bedroht,  so  daß  der  Hauseigenthümer
abgesehen  von  den  angedeuteten,  unten
näher  zu  erörternden  Ausnahmen  —  nur  die  Wahl  hat,  das  Gebäude  bei  der
Landesbrandversicherungsanstalt  zu  versichern  oder  unversichert  zu  lassen  3).
Versichert  werden  können  nur  Gebäude,  welche  im  Herzogthume  belegen  sind  *).
Als  Gebäude  sind  dabei  alle  zu  Wohn-  und  Aufenthalts-,  sowie  alle  zu  Wirthschafts- ¬
  oder  Gewerbezwecken  dienenden  Hochbauten  sammt  dem  damit  baulich
verbundenen  nothwendigen  oder  regelmäßig  vorhandenen  Gebäudezubehör  anzusehen ¬

Ausgeschlossen  sind:
a)  Gebäude  mit  ausnahmsweise  großer  Feuersgefahr  und  die  mit  solchen
im  unmittelbaren  baulichen  Zusammenhange  stehenden  Gebäude  5),
b)  alle  Gebäude,  deren  Abschätzungswerth  weniger  als  50  Mark  beträgt,
c)  der  besondere  Kunstwerth  von  Gebäudetheilen  bei  an  sich  zulässigen
Versicherungsobjecten,  z.  B.  von  Wand-  und  Deckengemälden,  Täfelungen ¬
  u.  dergl.7).
Nur  beschränkt  versicherungsfähig  sind:
a)  Windmühlen  von  Holz,  einschließlich  des  umgehenden  Zeugs,  indem
solche,  wenn  sie  nicht  überhaupt  zurückgewiesen  werden,  nur  zu  2/
ihres  Werthes  versichert  werden  können,  und  in  diesem  Falle  auch
hinsichtlich  des  letzten  Werthdrittels  nicht  bei  einer  Privatgesellschaft
versichert  werden  dürfen;
b)  Kirchenorgeln,  Glocken,  Uhren  und  ähnliche  Gegenstände,  insofern  ihre
Aufnahme  vom  freien  Ermessen  des  Finanzcollegiums  abhängt  ?).
Abgelehnt  kann  schließlich  die  Versicherung  seitens  des  Herzoglichen
Finanzcollegiums  werden  rücksichtlich  solcher  Gebäude,  bei  denen  wegen  ihrer
Feuersgefahr  gesetzlich  eine  Zusatzprämie  von  mehr  als  10  Pfg.  für  je  100  Mk.
der  Versicherungssumme  gefordert  werden  könnte  ?).  Gegen  die  Ablehnung,
welche  übrigens  nach  einmal  stattgehabter  Aufnahme  nicht  mehr  erfolgen  darf,
2)  Für  Gebäude,  die  zu  Bauernhöfen  in  den  Dorfgemeinden  gehörten,  bestand
zunächst  und  auch  noch  nach  §.  7  d.  Ges.  v.  24.  Juli  1837,  Nr.  35  der  Vesicherungszwang. ¬

Vergl.  auch  Steinacker,  Privatr.,  S.  301,  Note  3.  Dieser  Zwang  ist
aufgehoben  durch  §.  1  d.  Ges.  v.  9.  August  1849.
3)  §.  3  d.  Ges.  v.  5.  April  1886.
4  §.  3,  1.  c.
6)  §.  4,  Abs.  3  das.  Das  bewegliche  Zubehör  gehört  dagegen  nicht  hierher.
*)  Dahin  gehören:  Pulvermühlen,  Pulverfabriken,  Pulvermagazine,  Theater,
Holzkohlenschuppen  rc.
7)  §.  4,  Abs.  4,  1.  c.
8)  §.  4,  Abs.  5,  1.  c.
9)  §§.  5,  34  das.
            
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