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Erörterung XVIII.
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, durchaus an keine bestimmte Obrigkeit!) gebunden, ¬
und kann daher auch zu jeder Zeit, von den mit freiwilliger Gerichtsbarkeit ¬
versehenen Garnisongerichten geschehen, welche, in einem solchen
Falle ein gehörig besetztes Kriegsverhör zu commandiren, verpflichtet, und
nach gehörig geschehener Aufnahme des Contracts zu Protocoll, berechtigt
sind, die gewöhnlichen Contractsgebühren für den, das Protocoll führenden
Auditeur, oder für die, statt seiner fungirende, auf das Protocoll beeidigte
Gerichtsperson, von den dazu verpflichteten Contrahenten, anzunehmen:
II.
dagegen aber steht die Confirmation der Contracte quaest. allein einer
solchen Obrigkeit zu, welche entweder in dem Losungsbezirke des Vertretenen
oder des Vertreters, die Aufnahme der Aushebungslisten nebst den sonstigen
Militairangelegenheiten respicirt, und zwar hat sie?) das Geschäft der Confirmation ¬
ex officio, ohne Vergütung vorzunehmen.
Da nun die Garnisongerichte zu den vorbezeichneten Obrigkeiten nicht
gehören, so dürfen sie sich der Confirmation der Stellvertretungscontracte
eben so wenig unterziehen, als sie
III.
ihrem Ressort nach, sich in dem Falle befinden können, die Ingrossation
einer in dem Contracte bestellten Hypothek auf Grundstücke oder Grundberechtigungen, ¬
gegen die dabei herkömmlichen Gebühren vorzunehmen.
1) Nach einem Rescripte der königl. Provincialregierung zu Hannover vom 10.
Nov. 1820 steht es den Interessenten frei, die Contracte bei der Obrigkeit bloß confirmiren ¬
zu lassen, die Abschließung aber privatim zu besorgen, oder deshalb sich
an einen Notarius oder auch an irgend eine dritte Obrigkeit zu wenden.
2) Diese letzte Vorschrift ist durch eine Bestimmung des königl. Cab. Ministerii
vom August 1828 dahin aufgehoben, daß hinführo die unter nro. 96 der Sportelntare ¬
für die Untergerichte vorgeschriebene Gebühr, sowohl für die Aufnahme eines solchen ¬
Contracts, auch in den Fällen, wo solche von den Obrigkeiten des resp. Losungsbezirks ¬
der Contrahenten geschieht, entnommen werden dürfe, als auch der Satz
nro. 94 der Sporteltaxe auf die Confirmation eines Stellvertretungscontracts analog ¬
seine Anwendung finden solle. — In Hinsicht der Ingrossationsgebühren
hat nie ein Zweifel obgewaltet; da diese schon früherhin jedenfalls auch der Obrigkeit
des Losungsbezirks zugesprochen waren. S. Rescript der Provincialregierung zu Hannover ¬
vom 10. Nov. 1820.
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Spangenbergs Erörter. 1r. Bd.