Volltext : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

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Erörterung  XVIII.
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  durchaus  an  keine  bestimmte  Obrigkeit!)  gebunden, ¬
  und  kann  daher  auch  zu  jeder  Zeit,  von  den  mit  freiwilliger  Gerichtsbarkeit ¬
  versehenen  Garnisongerichten  geschehen,  welche,  in  einem  solchen
Falle  ein  gehörig  besetztes  Kriegsverhör  zu  commandiren,  verpflichtet,  und
nach  gehörig  geschehener  Aufnahme  des  Contracts  zu  Protocoll,  berechtigt
sind,  die  gewöhnlichen  Contractsgebühren  für  den,  das  Protocoll  führenden
Auditeur,  oder  für  die,  statt  seiner  fungirende,  auf  das  Protocoll  beeidigte
Gerichtsperson,  von  den  dazu  verpflichteten  Contrahenten,  anzunehmen:
II.
dagegen  aber  steht  die  Confirmation  der  Contracte  quaest.  allein  einer
solchen  Obrigkeit  zu,  welche  entweder  in  dem  Losungsbezirke  des  Vertretenen
oder  des  Vertreters,  die  Aufnahme  der  Aushebungslisten  nebst  den  sonstigen
Militairangelegenheiten  respicirt,  und  zwar  hat  sie?)  das  Geschäft  der  Confirmation ¬
  ex  officio,  ohne  Vergütung  vorzunehmen.
Da  nun  die  Garnisongerichte  zu  den  vorbezeichneten  Obrigkeiten  nicht
gehören,  so  dürfen  sie  sich  der  Confirmation  der  Stellvertretungscontracte
eben  so  wenig  unterziehen,  als  sie
III.
ihrem  Ressort  nach,  sich  in  dem  Falle  befinden  können,  die  Ingrossation
einer  in  dem  Contracte  bestellten  Hypothek  auf  Grundstücke  oder  Grundberechtigungen, ¬
  gegen  die  dabei  herkömmlichen  Gebühren  vorzunehmen.
1)  Nach  einem  Rescripte  der  königl.  Provincialregierung  zu  Hannover  vom  10.
Nov.  1820  steht  es  den  Interessenten  frei,  die  Contracte  bei  der  Obrigkeit  bloß  confirmiren ¬
  zu  lassen,  die  Abschließung  aber  privatim  zu  besorgen,  oder  deshalb  sich
an  einen  Notarius  oder  auch  an  irgend  eine  dritte  Obrigkeit  zu  wenden.
2)  Diese  letzte  Vorschrift  ist  durch  eine  Bestimmung  des  königl.  Cab.  Ministerii
vom  August  1828  dahin  aufgehoben,  daß  hinführo  die  unter  nro.  96  der  Sportelntare ¬
  für  die  Untergerichte  vorgeschriebene  Gebühr,  sowohl  für  die  Aufnahme  eines  solchen ¬
  Contracts,  auch  in  den  Fällen,  wo  solche  von  den  Obrigkeiten  des  resp.  Losungsbezirks ¬
  der  Contrahenten  geschieht,  entnommen  werden  dürfe,  als  auch  der  Satz
nro.  94  der  Sporteltaxe  auf  die  Confirmation  eines  Stellvertretungscontracts  analog ¬
  seine  Anwendung  finden  solle.  —  In  Hinsicht  der  Ingrossationsgebühren
hat  nie  ein  Zweifel  obgewaltet;  da  diese  schon  früherhin  jedenfalls  auch  der  Obrigkeit
des  Losungsbezirks  zugesprochen  waren.  S.  Rescript  der  Provincialregierung  zu  Hannover ¬
  vom  10.  Nov.  1820.
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Spangenbergs  Erörter.  1r.  Bd.
            
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