nach dem Entwurfe eines bürgerlichen G.-B.'s
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schriften durchaus ungeeignet sind, eine größere Sicherstellung
des Kindes herbeizuführen. Einer ständigen Kontrolle des
Gerichts will der Entwurf die Vermögensverwaltung des
Vaters, so lange nicht besondere Maßregeln aus § 1547 getroffen ¬
sind, mit Recht nicht unterwerfen. Es wäre sonach
lediglich dem guten Willen des Vaters überlassen, ob er bei
Anlegung der Kindergelder die einengenden Vorschriften des
Gesetzes beobachten will oder nicht. Es kann keinen Zweifel
haben, daß nur in wenigen Fällen das Gesetz befolgt werden
würde. Nach wie vor würde der Vater das Geld des Kindes
in seinem Geschäft oder sonst nach seinem Ermessen anlegen und
dabei um die Vorschriften des Gesetzes, meist schon aus Unkenntniß ¬
derselben, sich nicht weiter kümmern. Freilich könnte
in solchem Falle das Vormundschaftsgericht auf Grund des
§ 1547 wegen Verletzung der über die Vermögensverwaltung
gegebenen Vorschriften einschreiten. Aber wie soll das Gericht
von dem ungesetzlichen Verfahren des Vaters Kenntniß erhalten?
Wer würde im Stande und geneigt sein, Anzeige zu machen?
§ 1552 legt den Gemeinde-Waisenräthen die Pflicht auf, gesetzwidriges ¬
Verhalten des Inhabers der elterlichen Gewalt zur
Kenntniß des Vormundschaftsgerichts zu bringen. Allein woher
soll dem Waisenrath Wissenschaft darüber zukommen, ob der
Vater die Kindergelder nach Vorschrift des Gesetzes oder in
anderer Weise anlegt? Auskunft hierüber braucht der Vater ja
nicht zu ertheilen.
Es ist sonach kein Zweifel, daß die fraglichen Vorschriften
in der Hauptsache ohne praktische Wirkung und lediglich auf
dem Papiere stehen bleiben würden. Um so mehr empfiehlt es sich,
dieselben zu streichen und dem Vater die freiere Stellung zu
belassen, welche ihm die jetzt geltenden Rechte geben und welche
dem natürlichen Verhältnisse des Vaters zu dem Kinde und dem
praktischen Bedürfnisse besser entspricht.
In Frage könnte noch kommen, ob etwa hinsichtlich der
Verwaltung des freien Kindesvermögens die Befugnisse des