Metadaten : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (4)

nach  dem  Entwurfe  eines  bürgerlichen  G.-B.'s
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schriften  durchaus  ungeeignet  sind,  eine  größere  Sicherstellung
des  Kindes  herbeizuführen.  Einer  ständigen  Kontrolle  des
Gerichts  will  der  Entwurf  die  Vermögensverwaltung  des
Vaters,  so  lange  nicht  besondere  Maßregeln  aus  §  1547  getroffen ¬
  sind,  mit  Recht  nicht  unterwerfen.  Es  wäre  sonach
lediglich  dem  guten  Willen  des  Vaters  überlassen,  ob  er  bei
Anlegung  der  Kindergelder  die  einengenden  Vorschriften  des
Gesetzes  beobachten  will  oder  nicht.  Es  kann  keinen  Zweifel
haben,  daß  nur  in  wenigen  Fällen  das  Gesetz  befolgt  werden
würde.  Nach  wie  vor  würde  der  Vater  das  Geld  des  Kindes
in  seinem  Geschäft  oder  sonst  nach  seinem  Ermessen  anlegen  und
dabei  um  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  meist  schon  aus  Unkenntniß ¬
  derselben,  sich  nicht  weiter  kümmern.  Freilich  könnte
in  solchem  Falle  das  Vormundschaftsgericht  auf  Grund  des
§  1547  wegen  Verletzung  der  über  die  Vermögensverwaltung
gegebenen  Vorschriften  einschreiten.  Aber  wie  soll  das  Gericht
von  dem  ungesetzlichen  Verfahren  des  Vaters  Kenntniß  erhalten?
Wer  würde  im  Stande  und  geneigt  sein,  Anzeige  zu  machen?
§  1552  legt  den  Gemeinde-Waisenräthen  die  Pflicht  auf,  gesetzwidriges ¬
  Verhalten  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt  zur
Kenntniß  des  Vormundschaftsgerichts  zu  bringen.  Allein  woher
soll  dem  Waisenrath  Wissenschaft  darüber  zukommen,  ob  der
Vater  die  Kindergelder  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  oder  in
anderer  Weise  anlegt?  Auskunft  hierüber  braucht  der  Vater  ja
nicht  zu  ertheilen.
Es  ist  sonach  kein  Zweifel,  daß  die  fraglichen  Vorschriften
in  der  Hauptsache  ohne  praktische  Wirkung  und  lediglich  auf
dem  Papiere  stehen  bleiben  würden.  Um  so  mehr  empfiehlt  es  sich,
dieselben  zu  streichen  und  dem  Vater  die  freiere  Stellung  zu
belassen,  welche  ihm  die  jetzt  geltenden  Rechte  geben  und  welche
dem  natürlichen  Verhältnisse  des  Vaters  zu  dem  Kinde  und  dem
praktischen  Bedürfnisse  besser  entspricht.
In  Frage  könnte  noch  kommen,  ob  etwa  hinsichtlich  der
Verwaltung  des  freien  Kindesvermögens  die  Befugnisse  des
            
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