191
Concessionswesen.
Die Einnahmen der einzelnen Handwerksschulkassen bestehen:
1) In den Zuschüssen aus der, von dem Handwerksschul=Vorsteheramte ¬
zu Cassel verwalteten, allgemeinen Handwerksschulkasse,
bei welcher, neben dem Erlöse von dem Lehrbriefs=, Wanderbuchs= und
Meisterbriefsformularen, die, in Gemäßheit der Zunftordnung rc. zu
Gunsten der Handwerksschulkasse erkannten Strafen, sowie die den Handwerksschulkassen ¬
zugebilligten Gebühren bei dem Einschreiben und Lossprechen ¬
der Lehrlinge aus dem ganzen Lande zur Vereinnehmung kommen.
2) In freiwilligen Beiträgen aus den betreffenden Stadt¬,
Zunft= und sonstigen Kassen.
3) In dem, von den Besuchern der Handwerksschule halbjährlich zu
entrichtenden Schulgelde.
Zweites Kapitel. Gewerbe, welche einer Gestattung
bedürfen.
§. 321. Die Zahl der Gewerbe, zu deren Ausübung eine obrig¬Concessionen.
keitliche Gestattung erwirkt werden muß, ist nicht unbedeutend; welche
Gewerbe dahin gehören, bestimmt sich theils nach den Gesetzen, theils nach
dem Herkommen in den einzelnen Landestheilen und Ortschaften. Die gewöhnlichste ¬
Form dieser Gestattung ist die Concession. Sie verleiht
dem Inhaber, Concessionar, die persönliche Befugniß, das betreffende ¬
Gewerbe auf die Dauer der Concessionszeit den, in der
Concessionsurkunde, oder sonst allgemein ertheilten Vorschriften
gemäß, zu betreiben. Die jederzeitige Zurückziehung, namentlich im
Falle der wissentlichen Verletzung jener Vorschriften ist meistentheils in
den Concessionsurkunden vorbehalten.
Das Recht des ausschließlichen Betriebs des Gewerbes wird Privilegien.
durch die Concession nicht verliehen. Wohl aber ist dieses der Fall bei
Privilegien und Patenten, welche letztere als auf eine bestimmte
Zeit ertheilte Privilegien angesehen werden können. Die Ertheilung neuer
ausschließlicher Handels= und Gewerbsprivilegien ist
durch die Bestimmung beschränkt, daß dieses nur mit Zustimmung der
Patente.
Landstände geschehen könne. Patente sollen höchstens auf die Dauer
von 10 Jahren verliehen werden. 3) Die Ertheilung derselben erfolgt
durch das Ministerium des Innern auf Grund der zu liefernden Nachweisung, ¬
daß die zu patentirende Erfindung rc. neu, wichtig und
eigenthümlich sei. Bei der Ertheilung ausschließlicher Handels- und
Gewerbsprivilegien, sowie von Patenten wird ein Stempel von 10 bis
200 Thalern verwandt. *) Eine besondere Form der Concession ist die
Verpachtung, die dermalen bei Wirthschaften im ganzen Kurstaate
angewandt wird.
An die vorerwähnten Formen der Gestattungen reihen sich noch die PolizeilichErlaubniß. ¬
3) Z. O. §. 55.
2) Vo. v. 11. Sept. 39 §. 4.
4) V. U. v. 5. Jan. 31 §. 36. V. U. v. 13. April 52 §. 25.
5) Stempelsteuerges. v. 22. Dec. 53 §. 71.