Metadaten : Klauhold, Alfred: Kurhessisches Rechtsbuch

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Concessionswesen.
Die  Einnahmen  der  einzelnen  Handwerksschulkassen  bestehen:
1)  In  den  Zuschüssen  aus  der,  von  dem  Handwerksschul=Vorsteheramte ¬
  zu  Cassel  verwalteten,  allgemeinen  Handwerksschulkasse,
bei  welcher,  neben  dem  Erlöse  von  dem  Lehrbriefs=,  Wanderbuchs=  und
Meisterbriefsformularen,  die,  in  Gemäßheit  der  Zunftordnung  rc.  zu
Gunsten  der  Handwerksschulkasse  erkannten  Strafen,  sowie  die  den  Handwerksschulkassen ¬
  zugebilligten  Gebühren  bei  dem  Einschreiben  und  Lossprechen ¬
  der  Lehrlinge  aus  dem  ganzen  Lande  zur  Vereinnehmung  kommen.
2)  In  freiwilligen  Beiträgen  aus  den  betreffenden  Stadt¬,
Zunft=  und  sonstigen  Kassen.
3)  In  dem,  von  den  Besuchern  der  Handwerksschule  halbjährlich  zu
entrichtenden  Schulgelde.
Zweites  Kapitel.  Gewerbe,  welche  einer  Gestattung
bedürfen.
§.  321.  Die  Zahl  der  Gewerbe,  zu  deren  Ausübung  eine  obrig¬Concessionen.
keitliche  Gestattung  erwirkt  werden  muß,  ist  nicht  unbedeutend;  welche
Gewerbe  dahin  gehören,  bestimmt  sich  theils  nach  den  Gesetzen,  theils  nach
dem  Herkommen  in  den  einzelnen  Landestheilen  und  Ortschaften.  Die  gewöhnlichste ¬
  Form  dieser  Gestattung  ist  die  Concession.  Sie  verleiht
dem  Inhaber,  Concessionar,  die  persönliche  Befugniß,  das  betreffende ¬
  Gewerbe  auf  die  Dauer  der  Concessionszeit  den,  in  der
Concessionsurkunde,  oder  sonst  allgemein  ertheilten  Vorschriften
gemäß,  zu  betreiben.  Die  jederzeitige  Zurückziehung,  namentlich  im
Falle  der  wissentlichen  Verletzung  jener  Vorschriften  ist  meistentheils  in
den  Concessionsurkunden  vorbehalten.
Das  Recht  des  ausschließlichen  Betriebs  des  Gewerbes  wird  Privilegien.
durch  die  Concession  nicht  verliehen.  Wohl  aber  ist  dieses  der  Fall  bei
Privilegien  und  Patenten,  welche  letztere  als  auf  eine  bestimmte
Zeit  ertheilte  Privilegien  angesehen  werden  können.  Die  Ertheilung  neuer
ausschließlicher  Handels=  und  Gewerbsprivilegien  ist
durch  die  Bestimmung  beschränkt,  daß  dieses  nur  mit  Zustimmung  der
Patente.
Landstände  geschehen  könne.  Patente  sollen  höchstens  auf  die  Dauer
von  10  Jahren  verliehen  werden.  3)  Die  Ertheilung  derselben  erfolgt
durch  das  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  der  zu  liefernden  Nachweisung, ¬
  daß  die  zu  patentirende  Erfindung  rc.  neu,  wichtig  und
eigenthümlich  sei.  Bei  der  Ertheilung  ausschließlicher  Handels-  und
Gewerbsprivilegien,  sowie  von  Patenten  wird  ein  Stempel  von  10  bis
200  Thalern  verwandt.  *)  Eine  besondere  Form  der  Concession  ist  die
Verpachtung,  die  dermalen  bei  Wirthschaften  im  ganzen  Kurstaate
angewandt  wird.
An  die  vorerwähnten  Formen  der  Gestattungen  reihen  sich  noch  die  PolizeilichErlaubniß. ¬

3)  Z.  O.  §.  55.
2)  Vo.  v.  11.  Sept.  39  §.  4.
4)  V.  U.  v.  5.  Jan.  31  §.  36.  V.  U.  v.  13.  April  52  §.  25.
5)  Stempelsteuerges.  v.  22.  Dec.  53  §.  71.
            
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