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Non bis in idem.
gedroht wird, sofern ihm nicht Geld gegeben werde. Auf die Anklage
wegen Erpressung erfolgte eine Freisprechung;**) darauf ward eine
Anklage wegen eines auf Erpressung berechneten Complottes zwischen
A und B erhoben und durchgeführt."3
Uebersieht man alles vorstehend Dargelegte, so müßte man in der
That der Besorgniß Raum geben, der Satz: Non bis in idem sei
im englisch-amerikanischen Rechte nur „im Princip" anerkannt, habe
aber gar keine praktische Bedeutung. In Wahrheit steht die Sache
eher umgekehrt; man muß eben die ausgedehnte discretionäre Gewalt
der Richter und selbst der Ankläger einerseits, und andererseits die die
ganze englische Praxis durchziehende billige Rücksicht für den Angeklagten
mit in Betracht ziehen; sie bieten Mittel genug, vexatorischen Erneuerungen ¬
von Anklagen nachdrücklich entgegenzutreten, und würden den
Ankläger, der jene versuchte, wie den Richter, der sie begünstigte, einer
so scharfen Verurtheilung durch die öffentliche Meinung blosstellen,
daß eine wirkliche Gefahr nicht vorhanden ist. Man sieht dies schon
daran, daß die Beispiele, welche angeführt werden, fast ausnahmslos
sich auf Fälle beziehen, wo nach erfolgter Verurtheilung eine zweite
Anklage versucht wird; der Versuch, nach einer (nicht blos aus formellen ¬
Gründen erfolgten) Freisprechung die Anklage zu erneuern,
wird eben fast nie gemacht; in jenen anderen Fällen handelt es sich
dagegen meist um unbeholfene Versuche, Fragen aus dem Gebiete der
Concurrenz zum Austrag zu bringen.
Außerdem aber setzt sich immer mehr ein Verfahren durch, welches
am besten geeignet ist, sowohl vexatorische Wiederholungen von Processen, ¬
als auch sachlich nicht gerechtfertigte Freisprechungen fern zu
halten. Keine Anklage wird zugelassen, welche so gefaßt ist,
daß bereits in einem früheren Proceß eine ihr entsprechende
Verurtheilung hätte ergehen können.
Dieser Grundsatz bietet in zahlreichen Fällen die sicherste Quelle
der Entscheidung; er führt allerdings zurück zu einer anderen schwierigen
Frage, zu der nämlich nach der Zulässigkeit von Abweichungen des
Urtheils von der ursprünglichen Anklage. Allein die Wechselwirkung
dieser beiden Fragen ist eine ganz unläugbare, und der fortschreitenden
Erkenntniß ihres Zusammenhanges verdankt das neueste englische Recht
die Erlösung aus einem Formalismus, der oft zu den widersinnigsten
Resultaten führte; ihr wird sie auch schließlich die bewußte und consequente ¬
Durchführung des Grundsatzes von der Unzulässigkeit wiederholter ¬
Verfolgung verdanken.
Schon die Spruchpraxis hatte vielfach die Tendenz gezeigt, über
manche kleinere Differenzen zwischen der Anklage und dem in der
22) Allerdings erfolgte die Freisprechung wegen Incompetenz des Gerichtes;
da jedoch in diesem Falle nicht dieselbe Anklage beim competenten Gerichte erhoben,
sondern beim ersten Gerichte eine unter dessen Competenz fallende geänderte Anklage ¬
eingebracht ward, ist der Fall hier zu berücksichtigen.
23) Glaser a. a. O. S. 315.