Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

613
Non  bis  in  idem.
gedroht  wird,  sofern  ihm  nicht  Geld  gegeben  werde.  Auf  die  Anklage
wegen  Erpressung  erfolgte  eine  Freisprechung;**)  darauf  ward  eine
Anklage  wegen  eines  auf  Erpressung  berechneten  Complottes  zwischen
A  und  B  erhoben  und  durchgeführt."3
Uebersieht  man  alles  vorstehend  Dargelegte,  so  müßte  man  in  der
That  der  Besorgniß  Raum  geben,  der  Satz:  Non  bis  in  idem  sei
im  englisch-amerikanischen  Rechte  nur  „im  Princip"  anerkannt,  habe
aber  gar  keine  praktische  Bedeutung.  In  Wahrheit  steht  die  Sache
eher  umgekehrt;  man  muß  eben  die  ausgedehnte  discretionäre  Gewalt
der  Richter  und  selbst  der  Ankläger  einerseits,  und  andererseits  die  die
ganze  englische  Praxis  durchziehende  billige  Rücksicht  für  den  Angeklagten
mit  in  Betracht  ziehen;  sie  bieten  Mittel  genug,  vexatorischen  Erneuerungen ¬
  von  Anklagen  nachdrücklich  entgegenzutreten,  und  würden  den
Ankläger,  der  jene  versuchte,  wie  den  Richter,  der  sie  begünstigte,  einer
so  scharfen  Verurtheilung  durch  die  öffentliche  Meinung  blosstellen,
daß  eine  wirkliche  Gefahr  nicht  vorhanden  ist.  Man  sieht  dies  schon
daran,  daß  die  Beispiele,  welche  angeführt  werden,  fast  ausnahmslos
sich  auf  Fälle  beziehen,  wo  nach  erfolgter  Verurtheilung  eine  zweite
Anklage  versucht  wird;  der  Versuch,  nach  einer  (nicht  blos  aus  formellen ¬
  Gründen  erfolgten)  Freisprechung  die  Anklage  zu  erneuern,
wird  eben  fast  nie  gemacht;  in  jenen  anderen  Fällen  handelt  es  sich
dagegen  meist  um  unbeholfene  Versuche,  Fragen  aus  dem  Gebiete  der
Concurrenz  zum  Austrag  zu  bringen.
Außerdem  aber  setzt  sich  immer  mehr  ein  Verfahren  durch,  welches
am  besten  geeignet  ist,  sowohl  vexatorische  Wiederholungen  von  Processen, ¬
  als  auch  sachlich  nicht  gerechtfertigte  Freisprechungen  fern  zu
halten.  Keine  Anklage  wird  zugelassen,  welche  so  gefaßt  ist,
daß  bereits  in  einem  früheren  Proceß  eine  ihr  entsprechende
Verurtheilung  hätte  ergehen  können.
Dieser  Grundsatz  bietet  in  zahlreichen  Fällen  die  sicherste  Quelle
der  Entscheidung;  er  führt  allerdings  zurück  zu  einer  anderen  schwierigen
Frage,  zu  der  nämlich  nach  der  Zulässigkeit  von  Abweichungen  des
Urtheils  von  der  ursprünglichen  Anklage.  Allein  die  Wechselwirkung
dieser  beiden  Fragen  ist  eine  ganz  unläugbare,  und  der  fortschreitenden
Erkenntniß  ihres  Zusammenhanges  verdankt  das  neueste  englische  Recht
die  Erlösung  aus  einem  Formalismus,  der  oft  zu  den  widersinnigsten
Resultaten  führte;  ihr  wird  sie  auch  schließlich  die  bewußte  und  consequente ¬
  Durchführung  des  Grundsatzes  von  der  Unzulässigkeit  wiederholter ¬
  Verfolgung  verdanken.
Schon  die  Spruchpraxis  hatte  vielfach  die  Tendenz  gezeigt,  über
manche  kleinere  Differenzen  zwischen  der  Anklage  und  dem  in  der
22)  Allerdings  erfolgte  die  Freisprechung  wegen  Incompetenz  des  Gerichtes;
da  jedoch  in  diesem  Falle  nicht  dieselbe  Anklage  beim  competenten  Gerichte  erhoben,
sondern  beim  ersten  Gerichte  eine  unter  dessen  Competenz  fallende  geänderte  Anklage ¬
  eingebracht  ward,  ist  der  Fall  hier  zu  berücksichtigen.
23)  Glaser  a.  a.  O.  S.  315.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer