Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Feuerbach.
Jetzt  aber  sehen  wir  den  völlig  gereiften,  zur  Klarheit,  zu  ruhigem
Selbstbewußtsein  gelangten  Mann  vor  uns,  den  erfahrenen  Staatsmann, ¬
  dem  nichts  zu  klein  ist,  den  gewissenhaften  Richter,  der  immer
fürchtet,  etwas  zu  übersehen,  was  eine  Partei  noch  vorbringen  kann,
den  edlen  Mann,  der  von  Parteiung  fern  nur  das  Beste  Aller  will.
der  hoch  in  Amt  und  Würden  stehend  sich  doch  leicht  in  die  Lage
derer  versetzt,  über  die  er  gestellt  ist;  wir  sehen  einen  Schriftsteller,
der  über  Einrichtungen  und  Verhältnisse,  in  deren  Mitte  er  steht,  mit
einer  Unbefangenheit  urtheilt,  die  vermuthen  lassen  müßte,  daß  er  sie
nie  in  der  Nähe  gesehen,  wenn  nicht  die  genaue  Kenntniß  derselben
seine  Stellung  verriethe.  Die  alte  Klarheit  der  Anschauung,  Folgerichtigkeit ¬
  des  Denkens,  Unerbittlichkeit  des  Urtheils  ist  aber  geblieben.
und  tritt  um  so  schöner  hervor,  weil  alle  Reste  abstracten  Formalismus
abgestreift  sind,  und  weil  der  Verfasser  uns  in  feinem  und  geistreichem
Gespräch  fast  unmerklich  mit  sich  fortführt,  und  mehr  bemüht  scheint,
sich  selbst  zu  unterrichten,  als  uns  zu  belehren.  Auch  an  der  Sprache
ist  die  große  Epoche  der  deutschen  Literatur  nicht  spurlos  vorübergegangen ¬

Es  ist  kein  sehr  glänzendes  Zeugniß  für  die  Gesundheit  unserer
Entwicklung,  daß  nicht  blos  der  descriptive  (zweite)  Theil  des  Buches
noch  jetzt  jedem  unentbehrlich  ist,  der  in  das  französische  Gerichtswesen
Einsicht  sich  verschaffen  will,  sondern  daß  auch  die  Erörterungen  und
Vorschläge  Feuerbachs  fast  durchaus  noch  heutzutage  offene  Fragen
behandeln;  sie  behandeln  sie  allerdings  in  einer  Weise,  daß  es  immer
noch  nicht  blos  nützlich,  sondern  auch  angenehm  sein  wird,  zu  ihm
zurückzukehren  und  seine  Vermittlungsvorschläge  anzuhören;  denn  als
solche  muß  man  sie  bezeichnen.  Er  will,  so  läßt  sich  sein  Vorschlag
wohl  zusammenfassen,  weder  auf  die  Oeffentlichkeit,  noch  auf  die
Mündlichkeit  verzichten;  allein  er  warnt  vor  unbedingter  Annahme
des  französischen  Systems  (namentlich  auch  der  französischen  Jury).
Es  sei  gestattet,  statt  das  Inhaltsverzeichniß  des  Buches  abzuschreiben, ¬
  lieber  durch  Hervorhebung  einzelner  Stellen  seine  Art,  die
Sache  zu  behandeln,  zu  beleuchten.  So  bespricht  er  z.  B.  (I.  S.  186)  zwei
bekannte  Einwendungen  gegen  die  Oeffentlichkeit  des  (civilgerichtlichen) ¬
  Verfahrens  mit  folgenden  Worten:
„Jeder  hat  das  Recht,  Alles,  was  ihn  oder  das  Seine  angeht.
innerhalb  des  Kreises,  welcher  seine  Privatverhältnisse  umschließt, ¬
  in  seinem  Geheimniß,  wie  in  seinem  Besitz  zu  bewahren.
Innerhalb  dieses  Kreises  ist  Er  und  Niemand  außer  ihm  der  unbeschränkte ¬
  Herr.  Aber  dieses  Herrenrecht  erstreckt  sich  nicht  weiter  als
jene  Grenzen.  Wer  mit  irgend  einem  seiner  Privatrechte  sich  vor  einen
Richterstuhl  begibt,  tritt  damit  aus  seinem  besonderen  Gebiet  heraus ¬
  in  das  Gebiet  des  Staats,  aus  seinen  reinen  Privatverhältnissen ¬
  in  ein  (staatsrechtlich)  öffentliches,  in  welchem  er  nicht  mehr
blos  als  Mensch,  sondern  auch  als  Unterthan,  nicht  mehr  als  bloßer
Privatmann,  sondern  auch  als  Staatsbürger  erscheint,  und  in  welchem
er  alles  dasjenige  über  sich  gelten  lassen  muß,  was  der  Staat  hinsichtlich
            
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