Feuerbach.
Jetzt aber sehen wir den völlig gereiften, zur Klarheit, zu ruhigem
Selbstbewußtsein gelangten Mann vor uns, den erfahrenen Staatsmann, ¬
dem nichts zu klein ist, den gewissenhaften Richter, der immer
fürchtet, etwas zu übersehen, was eine Partei noch vorbringen kann,
den edlen Mann, der von Parteiung fern nur das Beste Aller will.
der hoch in Amt und Würden stehend sich doch leicht in die Lage
derer versetzt, über die er gestellt ist; wir sehen einen Schriftsteller,
der über Einrichtungen und Verhältnisse, in deren Mitte er steht, mit
einer Unbefangenheit urtheilt, die vermuthen lassen müßte, daß er sie
nie in der Nähe gesehen, wenn nicht die genaue Kenntniß derselben
seine Stellung verriethe. Die alte Klarheit der Anschauung, Folgerichtigkeit ¬
des Denkens, Unerbittlichkeit des Urtheils ist aber geblieben.
und tritt um so schöner hervor, weil alle Reste abstracten Formalismus
abgestreift sind, und weil der Verfasser uns in feinem und geistreichem
Gespräch fast unmerklich mit sich fortführt, und mehr bemüht scheint,
sich selbst zu unterrichten, als uns zu belehren. Auch an der Sprache
ist die große Epoche der deutschen Literatur nicht spurlos vorübergegangen ¬
Es ist kein sehr glänzendes Zeugniß für die Gesundheit unserer
Entwicklung, daß nicht blos der descriptive (zweite) Theil des Buches
noch jetzt jedem unentbehrlich ist, der in das französische Gerichtswesen
Einsicht sich verschaffen will, sondern daß auch die Erörterungen und
Vorschläge Feuerbachs fast durchaus noch heutzutage offene Fragen
behandeln; sie behandeln sie allerdings in einer Weise, daß es immer
noch nicht blos nützlich, sondern auch angenehm sein wird, zu ihm
zurückzukehren und seine Vermittlungsvorschläge anzuhören; denn als
solche muß man sie bezeichnen. Er will, so läßt sich sein Vorschlag
wohl zusammenfassen, weder auf die Oeffentlichkeit, noch auf die
Mündlichkeit verzichten; allein er warnt vor unbedingter Annahme
des französischen Systems (namentlich auch der französischen Jury).
Es sei gestattet, statt das Inhaltsverzeichniß des Buches abzuschreiben, ¬
lieber durch Hervorhebung einzelner Stellen seine Art, die
Sache zu behandeln, zu beleuchten. So bespricht er z. B. (I. S. 186) zwei
bekannte Einwendungen gegen die Oeffentlichkeit des (civilgerichtlichen) ¬
Verfahrens mit folgenden Worten:
„Jeder hat das Recht, Alles, was ihn oder das Seine angeht.
innerhalb des Kreises, welcher seine Privatverhältnisse umschließt, ¬
in seinem Geheimniß, wie in seinem Besitz zu bewahren.
Innerhalb dieses Kreises ist Er und Niemand außer ihm der unbeschränkte ¬
Herr. Aber dieses Herrenrecht erstreckt sich nicht weiter als
jene Grenzen. Wer mit irgend einem seiner Privatrechte sich vor einen
Richterstuhl begibt, tritt damit aus seinem besonderen Gebiet heraus ¬
in das Gebiet des Staats, aus seinen reinen Privatverhältnissen ¬
in ein (staatsrechtlich) öffentliches, in welchem er nicht mehr
blos als Mensch, sondern auch als Unterthan, nicht mehr als bloßer
Privatmann, sondern auch als Staatsbürger erscheint, und in welchem
er alles dasjenige über sich gelten lassen muß, was der Staat hinsichtlich