Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Non  bis  in  idem.
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3.  Keine  der  beiden  Anklagen  ist  in  der  andern  enthalten;  wohl
aber  enthalten  sie  zwei  verschiedene  Darstellungen  desselben  Sachverhaltes. ¬
  Das  gegenseitige  Verhältniß  kann  hier  wieder  ein  alternatives
sein,  oder  ein  solches,  daß  ein  Nebeneinanderbestehen  der  beiden  Anklagen ¬
  denkbar  ist.
Die  Tendenz  der  älteren  Praxis  geht  auch  hier  dahin,  die  neue
Anklage  nicht  zu  hindern.  Wir  finden  hier  zunächst  einen  Ausspruch
von  großer  allgemeiner  Tragweite:  Eine  Freisprechung  von  der  Anklage ¬
  wegen  eines  Verbrechens  (felony)  schließt  die  Verfolgung  wegen
eines  Vergehens  (misdemeanor)  nie  aus  und  umgekehrt,")  welchem
Rechtssatz  wohl  nur  der  Gedanke  zu  Grunde  liegen  kann,  daß  die  Verschiedenheit ¬
  der  Qualification  überhaupt  maßgebend  sei.  Insbesondere
begegnen  wir  auch  dem  Satze,  daß  die  Anklage  „wegen  zwei  verschiedener, ¬
  in  verschiedenen  Gesetzen  vorgesehener  Verbrechen,  deren
jedes  einen  anderen  Thatbestand  hat“  (oder  vielmehr:  „andere  Angaben ¬
  in  der  Anklageschrift  und  eine  andere  Beweisführung  erfordert"
sich  gegenseitig  nicht  ausschließen.*)  Jemand,  der  von  der  Anklage,  ein
Schriftstück  gefälscht  und  ausgegeben  zu  haben,  freigesprochen  war,  ward
angeklagt  der  betrügerischen  Herauslockung  von  Gegenständen  mittelst
eines  gefälschten  Schriftstückes  (desselben,  welches  der  ersten  Anklage
zu  Grunde  lag).  Der  Anklage  ward  stattgegeben  u.  s.  w."
Der  zuletzt  angeführte  Rechtsfall  weist  aber  schon  darauf  hin,
wie  sehr  bei  solcher  Auffassung  die  Geltung  der  Regel  Non  bis  in
idem  von  dem  Zustande  des  materiellen  Rechtes  abhänge.  Dieser
Zustand  ist  —  so  betrachtet,  wie  man  vom  Standpunkt  deutscher  Wissenschaft ¬
  ihn  zu  betrachten  nicht  umhin  kann  —  ein  sehr  unbefriedigender.
Nicht  blos  sind  die  großen  Fragen,  die  hier  maßgebend  sind,  in  ihrer
Allgemeinheit  gar  nicht  aufgestellt,  sondern  das  gemeine  Recht  umschreibt
den  Thatbestand  der  einzelnen  Delicte  nicht  mit  jener  Schärfe,  welche
erforderlich  wäre,  damit  jede  Willkür  auf  Seite  der  Anklage,  jede  künstliche ¬
  Zurechtlegung  der  Anklageformel  ausgeschlossen  bleibe.  Dann
kommt  noch  das  Statutarrecht  hinzu,  welches  in  der  Regel  nicht  codificirt ¬
  ist;  so  durchkreuzen  sich  nicht  blos  die  Thatbestände  der  durch
verschiedene  Gesetze  für  strafbar  erklärten  Handlungen,  sondern  die  verwandten ¬
  gemeinrechtlichen  Delicte  bestehen  häufig  noch  daneben  fort.
Es  mag  hier  Platz  finden,  was  darüber  Bishop  sagt,  der  noch  am
weitesten  in  dem  Versuch  geht,  solche  Fragen  principiell  zu  fassen:
„Es  ist  oft  eine  bedenkliche  Aufgabe  (a  nice  matter)  festzustellen,  in
welche  Theile  ein  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  begründender  Vorfall
zerlegt  werden  könne,  und  wo  die  Grenzlinien  zu  ziehen  seien.
Als  Regel  darf  man  aufstellen,  daß  sofern  nicht  das  geringere  Delict
im  schwereren  ganz  aufgeht,  der  Vorfall  überall  getheilt  werden  kann,
wo  einer  der  Theile  die  gesetzliche  Begriffsbestimmung  eines  Verbrechens
15)  Wharton  p.  194  note  j.
*)  Wharton  p.  195  note  w.
"2)  Wharton  p.  195  note  o.  Bishop.  §.  690.
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