Non bis in idem.
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3. Keine der beiden Anklagen ist in der andern enthalten; wohl
aber enthalten sie zwei verschiedene Darstellungen desselben Sachverhaltes. ¬
Das gegenseitige Verhältniß kann hier wieder ein alternatives
sein, oder ein solches, daß ein Nebeneinanderbestehen der beiden Anklagen ¬
denkbar ist.
Die Tendenz der älteren Praxis geht auch hier dahin, die neue
Anklage nicht zu hindern. Wir finden hier zunächst einen Ausspruch
von großer allgemeiner Tragweite: Eine Freisprechung von der Anklage ¬
wegen eines Verbrechens (felony) schließt die Verfolgung wegen
eines Vergehens (misdemeanor) nie aus und umgekehrt,") welchem
Rechtssatz wohl nur der Gedanke zu Grunde liegen kann, daß die Verschiedenheit ¬
der Qualification überhaupt maßgebend sei. Insbesondere
begegnen wir auch dem Satze, daß die Anklage „wegen zwei verschiedener, ¬
in verschiedenen Gesetzen vorgesehener Verbrechen, deren
jedes einen anderen Thatbestand hat“ (oder vielmehr: „andere Angaben ¬
in der Anklageschrift und eine andere Beweisführung erfordert"
sich gegenseitig nicht ausschließen.*) Jemand, der von der Anklage, ein
Schriftstück gefälscht und ausgegeben zu haben, freigesprochen war, ward
angeklagt der betrügerischen Herauslockung von Gegenständen mittelst
eines gefälschten Schriftstückes (desselben, welches der ersten Anklage
zu Grunde lag). Der Anklage ward stattgegeben u. s. w."
Der zuletzt angeführte Rechtsfall weist aber schon darauf hin,
wie sehr bei solcher Auffassung die Geltung der Regel Non bis in
idem von dem Zustande des materiellen Rechtes abhänge. Dieser
Zustand ist — so betrachtet, wie man vom Standpunkt deutscher Wissenschaft ¬
ihn zu betrachten nicht umhin kann — ein sehr unbefriedigender.
Nicht blos sind die großen Fragen, die hier maßgebend sind, in ihrer
Allgemeinheit gar nicht aufgestellt, sondern das gemeine Recht umschreibt
den Thatbestand der einzelnen Delicte nicht mit jener Schärfe, welche
erforderlich wäre, damit jede Willkür auf Seite der Anklage, jede künstliche ¬
Zurechtlegung der Anklageformel ausgeschlossen bleibe. Dann
kommt noch das Statutarrecht hinzu, welches in der Regel nicht codificirt ¬
ist; so durchkreuzen sich nicht blos die Thatbestände der durch
verschiedene Gesetze für strafbar erklärten Handlungen, sondern die verwandten ¬
gemeinrechtlichen Delicte bestehen häufig noch daneben fort.
Es mag hier Platz finden, was darüber Bishop sagt, der noch am
weitesten in dem Versuch geht, solche Fragen principiell zu fassen:
„Es ist oft eine bedenkliche Aufgabe (a nice matter) festzustellen, in
welche Theile ein strafrechtliche Verantwortlichkeit begründender Vorfall
zerlegt werden könne, und wo die Grenzlinien zu ziehen seien.
Als Regel darf man aufstellen, daß sofern nicht das geringere Delict
im schwereren ganz aufgeht, der Vorfall überall getheilt werden kann,
wo einer der Theile die gesetzliche Begriffsbestimmung eines Verbrechens
15) Wharton p. 194 note j.
*) Wharton p. 195 note w.
"2) Wharton p. 195 note o. Bishop. §. 690.
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