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Verträge: Paciszirende Personen.
habe, solle den Vertrag oder die Schuld nicht gültig machen. ¬
Diese Bestimmung ist nach den Voraussetzungen
des Landrechts durch den angegebenen Grund nicht motivirt; ¬
denn wenn es auch keine erkennbaren Zeichen der
aufgehobenen väterlichen Gewalt gäbe, sowie man einem
partiell Wahnsinnigen auch nicht ansehen kann, daß er
unter Vormundschaft steht, so würde doch, und zwar ganz
nothwendig ohne Bestimmung, die Ungültigkeit der Verträge ¬
eines Kindes unter väterlicher Gewalt sich gerade so
von selbst verstanden haben, wie bei dem bevormundeten
Wahnsinnigen, weil Kinder unter väterlicher Gewalt
nicht, wie nach Röm. Recht, handlungsfähig, sondern,
wie Bevormundete, unfähig sind. — Die andere Bestimmung ¬
bezieht sich auf Minderjährige. Diese sind,
ebenso wie Haussöhne, nach Röm. Rechte fähig, sich zu
obligiren; sie sollen gegen die gültige Obligation aber,
unter gewissen Voraussetzungen, in integrum restituirt
werden. Nun findet sich hier eine ähnliche Bestimmung,
wie bei dem SCtum Macedonianum: die Restitution soll
nicht stattfinden, wenn der Minderjährige sich betrüglich
für großjährig ausgegeben hat, und der Andere in einem
verzeihlichen Irrthum gewesen ist3), und nach dem Gemeinen ¬
Rechte sollte die Restitution am allerwenigsten geschehen, ¬
wenn der Minor seine Versicherung beschworen
hätte 6). Der Minderjährige blieb in diesen Fällen verpflichtet. ¬
Nach dem Landrechte kann, wegen der persönlichen ¬
Unfähigkeit, ein Vertrag überhaupt gar nicht zu
5) L. 2 C. si minor se majorem dixerit (II, 43). — L. 32
D. de minorib. (IV, 4). — Voet, comment., IV, 4, Nr. 43.
Lauterbach, coll. th. pract., IV, 4, §. 31. - Wernher,
observat., P. V, obs. 119.
6) Gail, obs. pract., Lib. Il, obs. 65. — Cocceji Lib. IV,
Tit. 4, qu. 19, 20, wo jedoch nur von dem Fall, daß der Minor den
Kontrakt, nicht das Faktum der Großjährigkeit, beschworen, die
Rede ist.