Metadata : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (2)

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Verträge:  Paciszirende  Personen.
habe,  solle  den  Vertrag  oder  die  Schuld  nicht  gültig  machen. ¬
  Diese  Bestimmung  ist  nach  den  Voraussetzungen
des  Landrechts  durch  den  angegebenen  Grund  nicht  motivirt; ¬
  denn  wenn  es  auch  keine  erkennbaren  Zeichen  der
aufgehobenen  väterlichen  Gewalt  gäbe,  sowie  man  einem
partiell  Wahnsinnigen  auch  nicht  ansehen  kann,  daß  er
unter  Vormundschaft  steht,  so  würde  doch,  und  zwar  ganz
nothwendig  ohne  Bestimmung,  die  Ungültigkeit  der  Verträge ¬
  eines  Kindes  unter  väterlicher  Gewalt  sich  gerade  so
von  selbst  verstanden  haben,  wie  bei  dem  bevormundeten
Wahnsinnigen,  weil  Kinder  unter  väterlicher  Gewalt
nicht,  wie  nach  Röm.  Recht,  handlungsfähig,  sondern,
wie  Bevormundete,  unfähig  sind.  —  Die  andere  Bestimmung ¬
  bezieht  sich  auf  Minderjährige.  Diese  sind,
ebenso  wie  Haussöhne,  nach  Röm.  Rechte  fähig,  sich  zu
obligiren;  sie  sollen  gegen  die  gültige  Obligation  aber,
unter  gewissen  Voraussetzungen,  in  integrum  restituirt
werden.  Nun  findet  sich  hier  eine  ähnliche  Bestimmung,
wie  bei  dem  SCtum  Macedonianum:  die  Restitution  soll
nicht  stattfinden,  wenn  der  Minderjährige  sich  betrüglich
für  großjährig  ausgegeben  hat,  und  der  Andere  in  einem
verzeihlichen  Irrthum  gewesen  ist3),  und  nach  dem  Gemeinen ¬
  Rechte  sollte  die  Restitution  am  allerwenigsten  geschehen, ¬
  wenn  der  Minor  seine  Versicherung  beschworen
hätte  6).  Der  Minderjährige  blieb  in  diesen  Fällen  verpflichtet. ¬
  Nach  dem  Landrechte  kann,  wegen  der  persönlichen ¬
  Unfähigkeit,  ein  Vertrag  überhaupt  gar  nicht  zu
5)  L.  2  C.  si  minor  se  majorem  dixerit  (II,  43).  —  L.  32
D.  de  minorib.  (IV,  4).  —  Voet,  comment.,  IV,  4,  Nr.  43.
Lauterbach,  coll.  th.  pract.,  IV,  4,  §.  31.  -  Wernher,
observat.,  P.  V,  obs.  119.
6)  Gail,  obs.  pract.,  Lib.  Il,  obs.  65.  —  Cocceji  Lib.  IV,
Tit.  4,  qu.  19,  20,  wo  jedoch  nur  von  dem  Fall,  daß  der  Minor  den
Kontrakt,  nicht  das  Faktum  der  Großjährigkeit,  beschworen,  die
Rede  ist.
            
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