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Non bis in idem.
Rücksicht auf das materielle Recht dazu bei, die Entscheidung jener
Fälle, die nur processuale Bedeutung haben, schwankend zu machen.
Es wird sich hier regelmäßig um das Bestreben handeln, nach
einer mißlungenen Beweisführung einen neuen Versuch zu machen
unter Umständen, wo die völlige Identität der beiden Anklagen sich
doch kaum behaupten läßt. Alles dies verbreitet in der englischamerikanischen ¬
Literatur ein Gefühl der Unklarheit und Unsicherheit,
das deutlich zum Ausdruck kommt: „Offenbar," sagt Bishop, „muß
die Vermehrung der Anklagen wegen desselben Vorfalles ihre Grenzen
haben, wenn wir auch nicht genau sagen können, wo sie liegen."
Dieselbe A zur Last gelegte Feuersbrunst hat die Häuser B's und C's
zerstört; Jemand soll mit einem Schlage B und C verletzt,
dem Bezirke, in dem er die Straßen in Ordnung zu halten hat,
mehrere vernachlässigt, — ein gesatteltes Pferd entwendet haben. Man
wird annehmen müssen, daß wenn nun A von der Anklage, das Haus
B's zerstört zu haben, freigesprochen ist, der Anklage, welche das Haus
C's zum Gegenstand hat, und daß der Anklage auf Entwendung des
Sattels nach Freisprechung von der Entwendung des Pferdes die
frühere Freisprechung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden könne.
Insbesondere wird ein Fall erwähnt, wo ein in Gant Gerathener
von der Anklage freigesprochen, gewisse Activa verschwiegen zu haben,
neuerdings der Verschweigung anderer angeklagt ward; es wird freilich
bemerkt, daß ein solches Verfahren nur unter ganz außerordentlichen
Umständen eingehalten werden solle. — Jemand stahl gleichzeitig zwei
derselben Person gehörige Schweine; ein englischer Richter erklärte es
für zulässig, daß er nach Verurtheilung wegen der Entwendung des
einen, auch noch wegen des am zweiten begangenen Diebstahles angeklagt ¬
werde; Bishop fügt hinzu, wenn die Schweine zweien verschiedenen ¬
Personen gehörten, so würde der Satz in der amerikanischen
Praxis kaum bestritten werden können.
III. Die neue Anklage unterstellt Thatsachen, welche in der
früheren Anklage berührt wurden, einem anderen strafrechtlichen
Gesichtspunkt. Eine Unterscheidung zwischen idealer und realer
Concurrenz und fortgesetztem Verbrechen würde man auch hier eben
so vergebens suchen, wie eine systematische Sonderung der Fragen des
materiellen und des formellen Rechtes.
Im Allgemeinen muß hier die Tendenz auf Zulassung der neuen
Anklage die Oberhand behalten; denn die Identität der beiden Anklagen ¬
läßt sich um so weniger behaupten, da es (abgesehen von
wenigen Ausnahmen) unbedingt feststeht, daß eine solche Modification
der ersten Anklage, welche gestatten würde, daß schon das durch sie
in Anspruch genommene Urtheil dem wahren Stand der Sache entspräche, ¬
unzulässig wäre. Erfolgt nun auf Grund derselben eine Verurtheilung, ¬
so wird im Falle einer neuen Anklage zwar die Berücksichtigung ¬
der bereits verhängten Strafe, nicht aber die vollständige
Ablehnung jeder neuen Verhandlung verlangt werden können, weil
auch hier geltend gemacht werden kann, daß ja eben die Nichtidentität