Objekt : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

608
Non  bis  in  idem.
Rücksicht  auf  das  materielle  Recht  dazu  bei,  die  Entscheidung  jener
Fälle,  die  nur  processuale  Bedeutung  haben,  schwankend  zu  machen.
Es  wird  sich  hier  regelmäßig  um  das  Bestreben  handeln,  nach
einer  mißlungenen  Beweisführung  einen  neuen  Versuch  zu  machen
unter  Umständen,  wo  die  völlige  Identität  der  beiden  Anklagen  sich
doch  kaum  behaupten  läßt.  Alles  dies  verbreitet  in  der  englischamerikanischen ¬
  Literatur  ein  Gefühl  der  Unklarheit  und  Unsicherheit,
das  deutlich  zum  Ausdruck  kommt:  „Offenbar,"  sagt  Bishop,  „muß
die  Vermehrung  der  Anklagen  wegen  desselben  Vorfalles  ihre  Grenzen
haben,  wenn  wir  auch  nicht  genau  sagen  können,  wo  sie  liegen."
Dieselbe  A  zur  Last  gelegte  Feuersbrunst  hat  die  Häuser  B's  und  C's
zerstört;  Jemand  soll  mit  einem  Schlage  B  und  C  verletzt,
dem  Bezirke,  in  dem  er  die  Straßen  in  Ordnung  zu  halten  hat,
mehrere  vernachlässigt,  —  ein  gesatteltes  Pferd  entwendet  haben.  Man
wird  annehmen  müssen,  daß  wenn  nun  A  von  der  Anklage,  das  Haus
B's  zerstört  zu  haben,  freigesprochen  ist,  der  Anklage,  welche  das  Haus
C's  zum  Gegenstand  hat,  und  daß  der  Anklage  auf  Entwendung  des
Sattels  nach  Freisprechung  von  der  Entwendung  des  Pferdes  die
frühere  Freisprechung  nicht  mit  Erfolg  entgegengehalten  werden  könne.
Insbesondere  wird  ein  Fall  erwähnt,  wo  ein  in  Gant  Gerathener
von  der  Anklage  freigesprochen,  gewisse  Activa  verschwiegen  zu  haben,
neuerdings  der  Verschweigung  anderer  angeklagt  ward;  es  wird  freilich
bemerkt,  daß  ein  solches  Verfahren  nur  unter  ganz  außerordentlichen
Umständen  eingehalten  werden  solle.  —  Jemand  stahl  gleichzeitig  zwei
derselben  Person  gehörige  Schweine;  ein  englischer  Richter  erklärte  es
für  zulässig,  daß  er  nach  Verurtheilung  wegen  der  Entwendung  des
einen,  auch  noch  wegen  des  am  zweiten  begangenen  Diebstahles  angeklagt ¬
  werde;  Bishop  fügt  hinzu,  wenn  die  Schweine  zweien  verschiedenen ¬
  Personen  gehörten,  so  würde  der  Satz  in  der  amerikanischen
Praxis  kaum  bestritten  werden  können.
III.  Die  neue  Anklage  unterstellt  Thatsachen,  welche  in  der
früheren  Anklage  berührt  wurden,  einem  anderen  strafrechtlichen
Gesichtspunkt.  Eine  Unterscheidung  zwischen  idealer  und  realer
Concurrenz  und  fortgesetztem  Verbrechen  würde  man  auch  hier  eben
so  vergebens  suchen,  wie  eine  systematische  Sonderung  der  Fragen  des
materiellen  und  des  formellen  Rechtes.
Im  Allgemeinen  muß  hier  die  Tendenz  auf  Zulassung  der  neuen
Anklage  die  Oberhand  behalten;  denn  die  Identität  der  beiden  Anklagen ¬
  läßt  sich  um  so  weniger  behaupten,  da  es  (abgesehen  von
wenigen  Ausnahmen)  unbedingt  feststeht,  daß  eine  solche  Modification
der  ersten  Anklage,  welche  gestatten  würde,  daß  schon  das  durch  sie
in  Anspruch  genommene  Urtheil  dem  wahren  Stand  der  Sache  entspräche, ¬
  unzulässig  wäre.  Erfolgt  nun  auf  Grund  derselben  eine  Verurtheilung, ¬
  so  wird  im  Falle  einer  neuen  Anklage  zwar  die  Berücksichtigung ¬
  der  bereits  verhängten  Strafe,  nicht  aber  die  vollständige
Ablehnung  jeder  neuen  Verhandlung  verlangt  werden  können,  weil
auch  hier  geltend  gemacht  werden  kann,  daß  ja  eben  die  Nichtidentität
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer