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noch in derselben Lage befindet, in welche er durch den dem Adv. N. kurz vor dem
Tode des Franz Blösinger noch gültig für diesen insinuirten landgerichtlichen Bescheid
gelangt war, hieran aber offenbar die Schuld Kläger selbst trägt, welcher, ob ihm
gleich das Ableben des ihm verwandten und mit ihm in einem Orte wohnenden Franz
B. bekannt sein mußte, statt vor allen Dingen auf Herstellung der passiven Sachlegitimation ¬
bei Gericht anzutragen, in seiner Schrift zur Rechtfertigung der Appellation ¬
die Rubrik: Johann und Franz B., ohne des fünf Wochen zuvor erfolgten
Ablebens des Letzteren zu erwähnen, beibehalten, sich mithin zuerst des
Fehlers,
welcher nachher in dritter Instanz auch der Anwalt der Beklagten begangen,
schuldig
gemacht hat,
aus welchen actenmäßigen Verhältnissen im Weiteren die rechtliche Folgerung erwächst,
daß sowohl das hofgerichtliche, wie das jetzt angefochtene oberstrichterliche Urtheil in
so fern, als darin auch Franz B. als agirender Theil aufgeführt wird, zwar als
wirkungslos erscheint, die Verfolgung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das letztere
Judicat jedoch in Ermangelung eines diesen Verstorbenen repräsentirenden querulatischen ¬
Theils als ein völlig zweckloses und inanes Unternehmen des Klägers
sich darstellt
In Erwägung aller dieser Momente und mit Rücksicht auf die Vorschriften des
§ 12 der Verordnung vom 8. März 1815, wird hiermit dürch Urtheil zu Recht
erkannt:
daß das von dem Kläger — gegen das von dem obersten Gericht am 6./10. Juli
v. J. erlassene reformatorische Erkenntniß verfolgte Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ¬
als unbegründet zu verwerfen, Querulant in die durch den Gebrauch
dieses Rechtsmittels verursachte Kosten zu verurtheilen und die Einziehung der
von demselben im Betrage von 135 Gulden hinterlegten Verlustgelder zu verordnen ¬
sei. V. R. W.
Implorant wendete sich an das Justizministerium mit dem Gesuch um Verfügung ¬
dahin, daß die Verlustgelder zurückerstattet würden. Nach Anhörung des
obersten Gerichts, welches darauf hindeutete, daß wegen der Verschiedenheit der Meinungen ¬
von einer „muthwilligen Streitsucht
*) keine Rede sein könne und hervorhob,
es sei darum billig, daß die Verlustgelder zurückerstattet würden, wurde dieses verfügt.
Vgl. Hufnagel: Mittheilungen aus der Praxis der württembergischen Civilgerichte. ¬
Tüb. 1846, Nr. 48: Unstatthaftigkeit der Nichtigkeitsklage gegen
Erkenntnisse des Civilsenats des K. Obertribunals,
Gesetzgebungspolitik: Bolley: Entwürfe und Anträge zu einer würt*) ¬
In Sachen der Erben des Isaac Herz Homberger zu Gießen gegen Wolf Heß
in Hungen wegen Verkaufs einer Obligation wurde zwar vom O. A. G. durch Urtheil
vom 22. Januar 1842 die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, der Anwalt aber nicht in
die gesetzliche Strafe wegen Mißbrauch dieses Rechtsmittels verurtheilt, weil nach den
Ausführungen des Referenten die durch den Rechtsstreit angeregte Rechtsfrage Zweifel
übrig ließ.