Objekt : Beiträge zur Beurkundung der oberstrichterlichen Rechtsübung im Kreise des Civil-Rechts und Prozesses

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noch  in  derselben  Lage  befindet,  in  welche  er  durch  den  dem  Adv.  N.  kurz  vor  dem
Tode  des  Franz  Blösinger  noch  gültig  für  diesen  insinuirten  landgerichtlichen  Bescheid
gelangt  war,  hieran  aber  offenbar  die  Schuld  Kläger  selbst  trägt,  welcher,  ob  ihm
gleich  das  Ableben  des  ihm  verwandten  und  mit  ihm  in  einem  Orte  wohnenden  Franz
B.  bekannt  sein  mußte,  statt  vor  allen  Dingen  auf  Herstellung  der  passiven  Sachlegitimation ¬
  bei  Gericht  anzutragen,  in  seiner  Schrift  zur  Rechtfertigung  der  Appellation ¬
  die  Rubrik:  Johann  und  Franz  B.,  ohne  des  fünf  Wochen  zuvor  erfolgten
Ablebens  des  Letzteren  zu  erwähnen,  beibehalten,  sich  mithin  zuerst  des
Fehlers,
welcher  nachher  in  dritter  Instanz  auch  der  Anwalt  der  Beklagten  begangen,
schuldig
gemacht  hat,
aus  welchen  actenmäßigen  Verhältnissen  im  Weiteren  die  rechtliche  Folgerung  erwächst,
daß  sowohl  das  hofgerichtliche,  wie  das  jetzt  angefochtene  oberstrichterliche  Urtheil  in
so  fern,  als  darin  auch  Franz  B.  als  agirender  Theil  aufgeführt  wird,  zwar  als
wirkungslos  erscheint,  die  Verfolgung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  das  letztere
Judicat  jedoch  in  Ermangelung  eines  diesen  Verstorbenen  repräsentirenden  querulatischen ¬
  Theils  als  ein  völlig  zweckloses  und  inanes  Unternehmen  des  Klägers
sich  darstellt
In  Erwägung  aller  dieser  Momente  und  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  des
§  12  der  Verordnung  vom  8.  März  1815,  wird  hiermit  dürch  Urtheil  zu  Recht
erkannt:
daß  das  von  dem  Kläger  —  gegen  das  von  dem  obersten  Gericht  am  6./10.  Juli
v.  J.  erlassene  reformatorische  Erkenntniß  verfolgte  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde ¬
  als  unbegründet  zu  verwerfen,  Querulant  in  die  durch  den  Gebrauch
dieses  Rechtsmittels  verursachte  Kosten  zu  verurtheilen  und  die  Einziehung  der
von  demselben  im  Betrage  von  135  Gulden  hinterlegten  Verlustgelder  zu  verordnen ¬
  sei.  V.  R.  W.
Implorant  wendete  sich  an  das  Justizministerium  mit  dem  Gesuch  um  Verfügung ¬
  dahin,  daß  die  Verlustgelder  zurückerstattet  würden.  Nach  Anhörung  des
obersten  Gerichts,  welches  darauf  hindeutete,  daß  wegen  der  Verschiedenheit  der  Meinungen ¬
  von  einer  „muthwilligen  Streitsucht
*)  keine  Rede  sein  könne  und  hervorhob,
es  sei  darum  billig,  daß  die  Verlustgelder  zurückerstattet  würden,  wurde  dieses  verfügt.
Vgl.  Hufnagel:  Mittheilungen  aus  der  Praxis  der  württembergischen  Civilgerichte. ¬
  Tüb.  1846,  Nr.  48:  Unstatthaftigkeit  der  Nichtigkeitsklage  gegen
Erkenntnisse  des  Civilsenats  des  K.  Obertribunals,
Gesetzgebungspolitik:  Bolley:  Entwürfe  und  Anträge  zu  einer  würt*) ¬
  In  Sachen  der  Erben  des  Isaac  Herz  Homberger  zu  Gießen  gegen  Wolf  Heß
in  Hungen  wegen  Verkaufs  einer  Obligation  wurde  zwar  vom  O.  A.  G.  durch  Urtheil
vom  22.  Januar  1842  die  Nichtigkeitsbeschwerde  verworfen,  der  Anwalt  aber  nicht  in
die  gesetzliche  Strafe  wegen  Mißbrauch  dieses  Rechtsmittels  verurtheilt,  weil  nach  den
Ausführungen  des  Referenten  die  durch  den  Rechtsstreit  angeregte  Rechtsfrage  Zweifel
übrig  ließ.
            
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