Zweites Buch. Von gezogenen Wechseln.
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Eins von mehreren Exemplaren zur Annahme versandt hat,
muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von
ihm zur Annahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das
Unterlassen dieser Bemerkung entzieht jedoch dem Wechsel nicht
die Wechselkraft. Der Verwahrer des zum Accepte versandten
Exemplars ist verpflichtet, dasselbe demjenigen auszuliefern, der
sich als Indossatar oder auf andere Weise zur Empfangnahme
legitimirt3). Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben ¬
ist, bei wem das zum Accepte versandte Exemplar sich
befindet, kann Mangels Annahme desselben den Regreß auf Sicherstellung ¬
und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung nicht
eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen:
1) daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer ¬
nicht verabfolgt worden und 2) daß auch auf das
Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht zu erlangen
gewesen ist*).
§. 291.
II. Indossament und Cession.
Der Remittent ist berechtigt, den Wechsel an einen Andern ¬
durch Indossament (Giro) zu übertragen. Hat jedoch der
Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die Worte „nicht
an Ordre" oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, ¬
so hat das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung
Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf
den Indossatar über, insbesondere auch die Befugniß, den Wechsel ¬
weiter zu indossiren. Auch an den Aussteller, Bezogenen,
Acceptanten oder einen frühern Indossanten kann der Wechsel
giltig indossirt und von denselben weiter indossirt werden?
Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Copie desselben
oder ein mit dem Wechsel oder der Copie verbundenes Blatt
3) Art. 67.
4) Art. 69. — Ueber Wechselcopieen siehe Art. 70, 71, 72.
1) W.=O. v. 24. Nov. 1848 Art. 9.
2) Ebd. Art. 10.