Metadaten : Magnum ac novum opus, vol. 14 (14)

Zweites  Buch.  Von  gezogenen  Wechseln.
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Eins  von  mehreren  Exemplaren  zur  Annahme  versandt  hat,
muß  auf  den  übrigen  Exemplaren  bemerken,  bei  wem  das  von
ihm  zur  Annahme  versandte  Exemplar  anzutreffen  ist.  Das
Unterlassen  dieser  Bemerkung  entzieht  jedoch  dem  Wechsel  nicht
die  Wechselkraft.  Der  Verwahrer  des  zum  Accepte  versandten
Exemplars  ist  verpflichtet,  dasselbe  demjenigen  auszuliefern,  der
sich  als  Indossatar  oder  auf  andere  Weise  zur  Empfangnahme
legitimirt3).  Der  Inhaber  eines  Duplikats,  auf  welchem  angegeben ¬
  ist,  bei  wem  das  zum  Accepte  versandte  Exemplar  sich
befindet,  kann  Mangels  Annahme  desselben  den  Regreß  auf  Sicherstellung ¬
  und  Mangels  Zahlung  den  Regreß  auf  Zahlung  nicht
eher  nehmen,  als  bis  er  durch  Protest  hat  feststellen  lassen:
1)  daß  das  zum  Accepte  versandte  Exemplar  ihm  vom  Verwahrer ¬
  nicht  verabfolgt  worden  und  2)  daß  auch  auf  das
Duplikat  die  Annahme  oder  die  Zahlung  nicht  zu  erlangen
gewesen  ist*).
§.  291.
II.  Indossament  und  Cession.
Der  Remittent  ist  berechtigt,  den  Wechsel  an  einen  Andern ¬
  durch  Indossament  (Giro)  zu  übertragen.  Hat  jedoch  der
Aussteller  die  Uebertragung  im  Wechsel  durch  die  Worte  „nicht
an  Ordre"  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck  untersagt, ¬
  so  hat  das  Indossament  keine  wechselrechtliche  Wirkung
Durch  das  Indossament  gehen  alle  Rechte  aus  dem  Wechsel  auf
den  Indossatar  über,  insbesondere  auch  die  Befugniß,  den  Wechsel ¬
  weiter  zu  indossiren.  Auch  an  den  Aussteller,  Bezogenen,
Acceptanten  oder  einen  frühern  Indossanten  kann  der  Wechsel
giltig  indossirt  und  von  denselben  weiter  indossirt  werden?
Das  Indossament  muß  auf  den  Wechsel,  eine  Copie  desselben
oder  ein  mit  dem  Wechsel  oder  der  Copie  verbundenes  Blatt
3)  Art.  67.
4)  Art.  69.  —  Ueber  Wechselcopieen  siehe  Art.  70,  71,  72.
1)  W.=O.  v.  24.  Nov.  1848  Art.  9.
2)  Ebd.  Art.  10.
            
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