I.Abschnitt.
Staatsrechtliches.
Erstes Kapitel.
Kurze Darstellung der früheren forstlichen Verhällnisse in Deutschland.
§. 42.
Literatur:
Eichhorn, K. Fried., deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, Göttingen ¬
1843.
Stieglitz, Christ. Ludwig, geschichtl. Darstellung der Eigenthumsverhältnisse ¬
an Wald und Jagd, Leipzig 1832.
Dr. Meyer, Chr. Friedr., der frühere und dermalige Stand 2c.
bei den Waldungen und Jagden in Deutschland, Nürnberg 1851.
Stisser, Forst= und Jagdhistorie, Leipzig 1751.
Anton, Geschichte der deutschen Landwirthschaft, Görlitz 1799.
I. Periode. Von den ältesten Zeiten bis zur Auflösung
des fränkischen Reiches (bis 888 n. Chr.
§. 43.
Die Standesverhältnisse stunden früher in Deutschland zu
dem Waldbesitze in engster Beziehung.
In der ältesten Zeit bis zur großen fränkischen Monarchie
war ein Hauptunterschied zwischen Freien und Unfreien, der
noch in den folgenden Perioden seine Geltung behielt.
1. Frei waren nur die Mitglieder, Genossen, einer freien
germanischen Volksgemeinde der Franken, Alemannen, Bayern,
Thüringer, Sachsen, Friesen, Burgunder, Ostgothen, Westgothen,
Longobarden. Unter den Freien gab es zwei, bei einigen Völkern
3 Abstufungen. Die unterste Stufe nehmen die gewöhnlichen
Freien ein (ingenui), die 2. Stufe die Adeligen (nobiles); über
welchen noch fürstliche und herzogliche Personen vorkommen. Bei
den Franken wurde Chlodwig König über alle Zweige dieses Volks,