Inhaltsverzeichnis : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

I.Abschnitt.
Staatsrechtliches.
Erstes  Kapitel.
Kurze  Darstellung  der  früheren  forstlichen  Verhällnisse  in  Deutschland.
§.  42.
Literatur:
Eichhorn,  K.  Fried.,  deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte,  Göttingen ¬
  1843.
Stieglitz,  Christ.  Ludwig,  geschichtl.  Darstellung  der  Eigenthumsverhältnisse ¬
  an  Wald  und  Jagd,  Leipzig  1832.
Dr.  Meyer,  Chr.  Friedr.,  der  frühere  und  dermalige  Stand  2c.
bei  den  Waldungen  und  Jagden  in  Deutschland,  Nürnberg  1851.
Stisser,  Forst=  und  Jagdhistorie,  Leipzig  1751.
Anton,  Geschichte  der  deutschen  Landwirthschaft,  Görlitz  1799.
I.  Periode.  Von  den  ältesten  Zeiten  bis  zur  Auflösung
des  fränkischen  Reiches  (bis  888  n.  Chr.
§.  43.
Die  Standesverhältnisse  stunden  früher  in  Deutschland  zu
dem  Waldbesitze  in  engster  Beziehung.
In  der  ältesten  Zeit  bis  zur  großen  fränkischen  Monarchie
war  ein  Hauptunterschied  zwischen  Freien  und  Unfreien,  der
noch  in  den  folgenden  Perioden  seine  Geltung  behielt.
1.  Frei  waren  nur  die  Mitglieder,  Genossen,  einer  freien
germanischen  Volksgemeinde  der  Franken,  Alemannen,  Bayern,
Thüringer,  Sachsen,  Friesen,  Burgunder,  Ostgothen,  Westgothen,
Longobarden.  Unter  den  Freien  gab  es  zwei,  bei  einigen  Völkern
3  Abstufungen.  Die  unterste  Stufe  nehmen  die  gewöhnlichen
Freien  ein  (ingenui),  die  2.  Stufe  die  Adeligen  (nobiles);  über
welchen  noch  fürstliche  und  herzogliche  Personen  vorkommen.  Bei
den  Franken  wurde  Chlodwig  König  über  alle  Zweige  dieses  Volks,
            
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