III. Abschnitt. Die Feuerversicherung.
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Versicherungsurkunde besonders benannt sind. Ebenso muss der Liebhabereiwert ¬
von Gegenständen besonders versichert werden.
Als Versicherter gilt im allgemeinen der Eigentümer der versicherten ¬
Sachen. Derselbe braucht aber nicht in jedem Falle der Versicherungsnehmer ¬
zu sein, vielmehr kann die Versicherung auch im
gegebenen Falle durch den gesetzlichen Vertreter des Eigentümers (den
Vormund, den Ehegatten in Vertretung seiner Ehefrau oder seiner Kinder, ¬
die Behörde in Vertretung der Gemeinde u. s. w.) abgeschlossen
werden. Auch kann Jedermann ihm nicht selbst zugehörige Sachen
versichern, an deren Erhaltung er ein Interesse hat, so z. B. ein Gläubiger, ¬
wenn sein Schuldner in Konkurs geraten ist, die Sachen desselben
welche ihm für seine Forderung haften, ein Spediteur die in seinem
Speicher lagernden fremden Güter u. s. w. Der weiter oben angegebene
Verlust des Entschädigungsanspruches infolge eigener Verschuldung des
Versicherten pflegt sich auch nicht auf dessen Hypothekengläubiger zu
beziehen, welche dem Versicherer von ihrer Hypothekenforderung Anzeige ¬
erstattet haben, nur beschränkt sich dann selbstverständlich die
Schadenvergütung auf den Betrag der Hypothekenforderung und bleibt
der Versicherte dem Versicherer für die erfolgte Entschädigung regrefspflichtig. ¬
2. Kapitel. Geschichte und Umfang des Feuerversicherungswesens.
§ 1. Ältere Einrichtungen. Unter den germanischen Völkern bestanden ¬
schon in uralter Zeit örtlich beschränkte Genossenschaften zur
gegenseitigen, stets bereitwilligen Hülfeleistung in Unglücksfällen jeder
Art. Dieser sog. Gilden und der bei ihnen bestehenden Verpflichtung
zur Unterstützung bei Brand und Schiffbruch gedachte schon ein Kapitulare ¬
Karls des Grofsen von 779 zu den Gesetzen der Longobarden
als etwas längst Bekannten. Im germanischen Norden, und wohl nicht
allein dort, sondern in den Gemeinwesen der meisten Volksstämme war
die Unterstützung eines Genossen, dessen Haus durch Brand zerstört
worden war, und der sonst an dem Seinigen dadurch verloren hatte,
Gemeindepflicht. In Island schlossen sich schon in der Zeit des Freistaates ¬
vor 1262 an die untersten bäuerlichen Verbände, die sog. Repps
oder Hrepps, welche in der Regel aus 20 vermögenden und steuerfähigen ¬
Bauern bestanden, Versicherungsanstalten gegen Viehsterben
und Feuerschaden an. Dieselben ersetzten im Brandfalle einen Teil
des Schadens in Geld oder verpflichteten sich zur Lieferung von Bauu. ¬
a. Materialien und zur Leistung von Hand- und Spanndiensten beim
Wiederaufbau (WILDA: „Geschichte des Gildewesens im Mittelalter
und „Geschichte des deutschen Strafrechts“; DAHLMANN: „Geschichte
Dänemarks“
Seit dem 15. Jahrhundert bildeten sich im Norden Deutschlands