Inhaltsverzeichnis : Brämer, Hermann: ¬Das Versicherungswesen

III.  Abschnitt.  Die  Feuerversicherung.
234
Versicherungsurkunde  besonders  benannt  sind.  Ebenso  muss  der  Liebhabereiwert ¬
  von  Gegenständen  besonders  versichert  werden.
Als  Versicherter  gilt  im  allgemeinen  der  Eigentümer  der  versicherten ¬
  Sachen.  Derselbe  braucht  aber  nicht  in  jedem  Falle  der  Versicherungsnehmer ¬
  zu  sein,  vielmehr  kann  die  Versicherung  auch  im
gegebenen  Falle  durch  den  gesetzlichen  Vertreter  des  Eigentümers  (den
Vormund,  den  Ehegatten  in  Vertretung  seiner  Ehefrau  oder  seiner  Kinder, ¬
  die  Behörde  in  Vertretung  der  Gemeinde  u.  s.  w.)  abgeschlossen
werden.  Auch  kann  Jedermann  ihm  nicht  selbst  zugehörige  Sachen
versichern,  an  deren  Erhaltung  er  ein  Interesse  hat,  so  z.  B.  ein  Gläubiger, ¬
  wenn  sein  Schuldner  in  Konkurs  geraten  ist,  die  Sachen  desselben
welche  ihm  für  seine  Forderung  haften,  ein  Spediteur  die  in  seinem
Speicher  lagernden  fremden  Güter  u.  s.  w.  Der  weiter  oben  angegebene
Verlust  des  Entschädigungsanspruches  infolge  eigener  Verschuldung  des
Versicherten  pflegt  sich  auch  nicht  auf  dessen  Hypothekengläubiger  zu
beziehen,  welche  dem  Versicherer  von  ihrer  Hypothekenforderung  Anzeige ¬
  erstattet  haben,  nur  beschränkt  sich  dann  selbstverständlich  die
Schadenvergütung  auf  den  Betrag  der  Hypothekenforderung  und  bleibt
der  Versicherte  dem  Versicherer  für  die  erfolgte  Entschädigung  regrefspflichtig. ¬

2.  Kapitel.  Geschichte  und  Umfang  des  Feuerversicherungswesens.
§  1.  Ältere  Einrichtungen.  Unter  den  germanischen  Völkern  bestanden ¬
  schon  in  uralter  Zeit  örtlich  beschränkte  Genossenschaften  zur
gegenseitigen,  stets  bereitwilligen  Hülfeleistung  in  Unglücksfällen  jeder
Art.  Dieser  sog.  Gilden  und  der  bei  ihnen  bestehenden  Verpflichtung
zur  Unterstützung  bei  Brand  und  Schiffbruch  gedachte  schon  ein  Kapitulare ¬
  Karls  des  Grofsen  von  779  zu  den  Gesetzen  der  Longobarden
als  etwas  längst  Bekannten.  Im  germanischen  Norden,  und  wohl  nicht
allein  dort,  sondern  in  den  Gemeinwesen  der  meisten  Volksstämme  war
die  Unterstützung  eines  Genossen,  dessen  Haus  durch  Brand  zerstört
worden  war,  und  der  sonst  an  dem  Seinigen  dadurch  verloren  hatte,
Gemeindepflicht.  In  Island  schlossen  sich  schon  in  der  Zeit  des  Freistaates ¬
  vor  1262  an  die  untersten  bäuerlichen  Verbände,  die  sog.  Repps
oder  Hrepps,  welche  in  der  Regel  aus  20  vermögenden  und  steuerfähigen ¬
  Bauern  bestanden,  Versicherungsanstalten  gegen  Viehsterben
und  Feuerschaden  an.  Dieselben  ersetzten  im  Brandfalle  einen  Teil
des  Schadens  in  Geld  oder  verpflichteten  sich  zur  Lieferung  von  Bauu. ¬
  a.  Materialien  und  zur  Leistung  von  Hand-  und  Spanndiensten  beim
Wiederaufbau  (WILDA:  „Geschichte  des  Gildewesens  im  Mittelalter
und  „Geschichte  des  deutschen  Strafrechts“;  DAHLMANN:  „Geschichte
Dänemarks“
Seit  dem  15.  Jahrhundert  bildeten  sich  im  Norden  Deutschlands
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer