600
Vormundschaft.
gesetzten Bedingungen, und bei börsenmässigen Papieren
durch einen Handelsmäkler zum mittleren Tageskurse zu erfolgen. -
Art. 1—3 des Ges. Dieselben Grundsätze sind auch
auf die Umwandlung von Werthpapieren des Mündels, welche
auf den Namen lauten, in solche auf den Briefinhaber anwendbal, -
* 5) soweit diese Umwandlung nicht gänzlich untersagt -
ist. Art. 10 des Ges. und Art. 9 der Ordonnanz vom
29. April 1831.
Wenn der Vormund die Liegenschaften des Mündels
in Bestand gibt, so ist er, was die Zeit betrifft, auf welche
der Vertrag abgeschlossen werden kann,') denselben Einschränkungen, -
wie der Ehemann in Beziehung auf die Liegenschaften -
seiner Frau, unterworfen.3) Art. 1718, vgl. Art. 1429.
1430
3) — Was die Veräusserung
) oder sonstige Be6 -
b) Denn die Konversion schliesst
die Aufgabe des dem minor
persönlich zustehenden Rechtes in sich
ein, um ein solches von anderem -
Charakter dafür zu erwerben. Die -
weiter citirte Ausnahme
(Prohibition) bezieht sich auf Staatsrenten und ist nicht beseitigt.
7) Anderen Einschränkungen ist der Vormund bei der Vermiethung
oder Verpachtung dieser Liegenschaften nicht unterworfen.
— Die
nach Art. 1718 unhaltbare Ansicht, dass auch durante tutela der
Pacht auf mehr als neun Jahre anfechtbar sei, hat der Kassh. verworfen. -
Sir. 65, I, 57. S. oben §. 345 Anm. 2; §. 480 Anm. 5 ff.
Laurent V 47.
8) S. jedoch Duranton III 545 ff., welcher bemerkt, que le tuteur
ne peut passer ni renouveler les baux, dont l’exécution ne devrait
commencer qu’à la majorité du mineur quelqu’en fut la durée. Denn
es sei zwar die Dauer der ehelichen Gütergemeinschaft (s. Art. 1430)
nicht aber das Ende der Minderjährigkeit ungewiss. Diese Ansicht
wird nicht getheilt. Demolombe VII 641. Magnin II 672. AubryRau -
1 §. 113 n. 61. Ihr stehen die Art. 1430 u. 1718 entgegen, und
die längere Verpachtung kann dem Mündel möglicherweise geradezu
nützlich sein.
Wegen Erwerb von Liegenschaften s. unten zu Anm. 18.
10) Also der Vormund kann auch nicht allein die Frist verlängern, -
in welcher der Wiederkauf in Beziehung auf eine Liegenschaft -
des Mündels ausgeübt werden darf. Sir. 13, I, 306. Ebensowenig -
kann er einen Vertrag aufheben, vermöge dessen eine Liegenschaft -
erworben ist. Sir. 27, I, 220. Auch ist (vielleicht nicht
aus hinreichenden Gründen) der Fall unter die Vorschrift des Artikels
gebracht worden, wenn der Vormund eine dem Mündel zustehende
Hypothek von dem einen Grundstück auf das andere verlegt hat.
Sir. 25, II, 329. Grenier, Hypoth. II 521. — Kann der Vormund
allein in Ausstreichung oder Beschränkung einer zum Vortheile
des Mündels genommenen Inskription willigen? Nur wenn der