Inhaltsverzeichnis : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

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Vormundschaft.
gesetzten  Bedingungen,  und  bei  börsenmässigen  Papieren
durch  einen  Handelsmäkler  zum  mittleren  Tageskurse  zu  erfolgen. -
  Art.  1—3  des  Ges.  Dieselben  Grundsätze  sind  auch
auf  die  Umwandlung  von  Werthpapieren  des  Mündels,  welche
auf  den  Namen  lauten,  in  solche  auf  den  Briefinhaber  anwendbal, -

*  5)  soweit  diese  Umwandlung  nicht  gänzlich  untersagt -
  ist.  Art.  10  des  Ges.  und  Art.  9  der  Ordonnanz  vom
29.  April  1831.
Wenn  der  Vormund  die  Liegenschaften  des  Mündels
in  Bestand  gibt,  so  ist  er,  was  die  Zeit  betrifft,  auf  welche
der  Vertrag  abgeschlossen  werden  kann,')  denselben  Einschränkungen, -
  wie  der  Ehemann  in  Beziehung  auf  die  Liegenschaften -
  seiner  Frau,  unterworfen.3)  Art.  1718,  vgl.  Art.  1429.
1430
3)  —  Was  die  Veräusserung
)  oder  sonstige  Be6 -
  b)  Denn  die  Konversion  schliesst
die  Aufgabe  des  dem  minor
persönlich  zustehenden  Rechtes  in  sich
ein,  um  ein  solches  von  anderem -
  Charakter  dafür  zu  erwerben.  Die -
  weiter  citirte  Ausnahme
(Prohibition)  bezieht  sich  auf  Staatsrenten  und  ist  nicht  beseitigt.
7)  Anderen  Einschränkungen  ist  der  Vormund  bei  der  Vermiethung
oder  Verpachtung  dieser  Liegenschaften  nicht  unterworfen.
—  Die
nach  Art.  1718  unhaltbare  Ansicht,  dass  auch  durante  tutela  der
Pacht  auf  mehr  als  neun  Jahre  anfechtbar  sei,  hat  der  Kassh.  verworfen. -
  Sir.  65,  I,  57.  S.  oben  §.  345  Anm.  2;  §.  480  Anm.  5  ff.
Laurent  V  47.
8)  S.  jedoch  Duranton  III  545  ff.,  welcher  bemerkt,  que  le  tuteur
ne  peut  passer  ni  renouveler  les  baux,  dont  l’exécution  ne  devrait
commencer  qu’à  la  majorité  du  mineur  quelqu’en  fut  la  durée.  Denn
es  sei  zwar  die  Dauer  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  (s.  Art.  1430)
nicht  aber  das  Ende  der  Minderjährigkeit  ungewiss.  Diese  Ansicht
wird  nicht  getheilt.  Demolombe  VII  641.  Magnin  II  672.  AubryRau -
  1  §.  113  n.  61.  Ihr  stehen  die  Art.  1430  u.  1718  entgegen,  und
die  längere  Verpachtung  kann  dem  Mündel  möglicherweise  geradezu
nützlich  sein.
Wegen  Erwerb  von  Liegenschaften  s.  unten  zu  Anm.  18.
10)  Also  der  Vormund  kann  auch  nicht  allein  die  Frist  verlängern, -
  in  welcher  der  Wiederkauf  in  Beziehung  auf  eine  Liegenschaft -
  des  Mündels  ausgeübt  werden  darf.  Sir.  13,  I,  306.  Ebensowenig -
  kann  er  einen  Vertrag  aufheben,  vermöge  dessen  eine  Liegenschaft -
  erworben  ist.  Sir.  27,  I,  220.  Auch  ist  (vielleicht  nicht
aus  hinreichenden  Gründen)  der  Fall  unter  die  Vorschrift  des  Artikels
gebracht  worden,  wenn  der  Vormund  eine  dem  Mündel  zustehende
Hypothek  von  dem  einen  Grundstück  auf  das  andere  verlegt  hat.
Sir.  25,  II,  329.  Grenier,  Hypoth.  II  521.  —  Kann  der  Vormund
allein  in  Ausstreichung  oder  Beschränkung  einer  zum  Vortheile
des  Mündels  genommenen  Inskription  willigen?  Nur  wenn  der
            
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