fullscreen : Handbuch des französischen Civilrechts (2)

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§.  349.  Kaufvertrag.  —  Begriff.
Art.  1582.  §.  1.  —  Zu  dem  Wesen  dieses  Vertrages  gehört
also  1)  die  Uebereinstimmung  beider  Theile*)  über
die  zu  verkaufende  Sache,  über  den  Kaufpreis,  (auch  nach  Befinden ¬
  über  die  Bedingungen  der  Veräusserung.)4)  Art.  1583.
Uebrigens  liegt  diese  Uebereinstimmung  schon  in  einer  Verkaufszusage, -
  d.  i.  schon  das  wechselseitige  Versprechen,  durch
welches  sich  die  eine  Partei  verpflichtet,  der  andern  eine  bestimmte ¬
  Sache  für  einen  bestimmten  Preis  zu  verkaufen,  die
andere  Partei  aber,  die  Sache  für  diesen  Preis  zu  erkaufen,
ist  einem  abgeschlossenen  Kaufvertrage  gleich  zu  achten.“
3)  Sir.  31,  II,  199.  (Beziehungsweise  der  sämmtlichen  Verkäufer
und  der  sämmtlichen  Käufer.)  —  Ueber  den  Kauf  avec  déclaration  de
commande,  d.  i.  mit  dem  Vorbehalte,  einen  andern  Käufer  zu  nennen,
s.  Toull.  VIII,  170  fl.  Durant.  XVIII,  199.  Tropl.  n.  64  ff.  Sir.  27,
I.  260,  Cit.  P.  Dieser  Vertrag  ist  giltig.  Marcadé  zu  Artikel  1584.
Siehe  unten  §.  352.  —  Ueber  Kommissionäre  (Mandatare  ad  vendendum -
  vel  emendum)  vgl.  Commentaire  sur  les  commissionaires.  Par
Eug.  Persil  et  Ed.  Groissant.  1835.  Tr.  du  contrat  de  commission,
des  obligations  conventionelles  en  matière  de  commerce.  Par  Delamarre ¬
  et  Lepoitevin  IV.  Vol.  1844.  P.  S.  die  in  I.  §.  20  alleg.
Komment,  über  den  C.  de  comm.  zu  Art.  94  ff.  C.  de  comm.  in  der
Fassung  des  Ges.  v.  23.  Mai  1863.  Für  Deutschland  s.  H.G.B.  Art.  360
-378  u.  Puchelt,  Kommentar.  S.  742  ff.
4)  Jpd.  du  C.  c.  VI,  51.
5)  Also  auch  über  den  Zweck  des  Vertrags.  Der  contractus  mohatrae -
  ist  daher  nicht  ein  Kauf,  sondern  ein  Darlehen.  Pothier  n.  371.
*Marcadé  Art.  1583.  n.  4.  P.  Man  versteht  darunter  einen  Vertrag,
durch  welchen  der  Eine  die  Sache  um  einen  gewissen  Preis  gegen
Baar  verkauft  und  um  einen  höheren,  später  zahlbaren  wieder  ankauft.
Es  ist  in  der  Regel  ein  wucherisches  Darlehen,  das  übrigens  nach  Aufhebung -
  der  Wuchergesetze  giltig  ist,  nisi  fraus  intervenit.
6)  Dem  älteren  Rechte  nach  war  die  Frage  streitig,  ob  la  promesse
de  vente  einem  Kaufe  gleich  zu  achten,  d.  h.  ob  aus  einem  solchen
Vertrage  nur  eine  obligation  de  faire,  oder  aber  eine  obligation  de
donner  entstehe.  Der  Art.  ist  bestimmt,  diese  Streitfrage  zu  entscheiden. ¬
  Vgl.  Pothier  n.  33  und  476.  Maleville  ad  Art.  1589.
P.  Renaud,  Bad.  Magazin  V.  S.  399.  —  Aber  nun  entsteht  wieder
die  Frage,  ob  durch  ein  solches  Versprechen  das  Eigenthum  auf  den
Käufer  übertragen  werde.  Die  Wortfassung  des  Art.  scheint  für  die
bejahende  Meinung  zu  sprechen.  So  auch  Durant.  c.  XVI,  51.  Duvergier -
  I,  124.  A.  M.  sind  Toull.  IX,  91  ff.  Tropl.  n.  130.  (Hier
zugleich  von  dem  ältern  Rechte.)  P.  Gegen  Z.  sind  Windscheid,
Nichtigk.  S.  344.  Marcadé  No.  5,  6  zu  Art.  1589.  Für  Z.  sind  Laromb., ¬
  Oblig.  I.  No.  11  zu  Art.  1138.  Aubry  et  Rau  IV.  §.  349,
Anm.  7.  8.  D—.  Ebenso  Cassh.  26.  März  1884.  Dall.  84.  403  und
VI
Laurent  AAIV.  n.  21  ff.  —  S.  jed.  oben  §.  299,  Anm.  16  P.  —  Von
dem  wechselseitigen  Versprechen  zu  verkaufen  und  zu  kaufen  (von
            
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