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§. 349. Kaufvertrag. — Begriff.
Art. 1582. §. 1. — Zu dem Wesen dieses Vertrages gehört
also 1) die Uebereinstimmung beider Theile*) über
die zu verkaufende Sache, über den Kaufpreis, (auch nach Befinden ¬
über die Bedingungen der Veräusserung.)4) Art. 1583.
Uebrigens liegt diese Uebereinstimmung schon in einer Verkaufszusage, -
d. i. schon das wechselseitige Versprechen, durch
welches sich die eine Partei verpflichtet, der andern eine bestimmte ¬
Sache für einen bestimmten Preis zu verkaufen, die
andere Partei aber, die Sache für diesen Preis zu erkaufen,
ist einem abgeschlossenen Kaufvertrage gleich zu achten.“
3) Sir. 31, II, 199. (Beziehungsweise der sämmtlichen Verkäufer
und der sämmtlichen Käufer.) — Ueber den Kauf avec déclaration de
commande, d. i. mit dem Vorbehalte, einen andern Käufer zu nennen,
s. Toull. VIII, 170 fl. Durant. XVIII, 199. Tropl. n. 64 ff. Sir. 27,
I. 260, Cit. P. Dieser Vertrag ist giltig. Marcadé zu Artikel 1584.
Siehe unten §. 352. — Ueber Kommissionäre (Mandatare ad vendendum -
vel emendum) vgl. Commentaire sur les commissionaires. Par
Eug. Persil et Ed. Groissant. 1835. Tr. du contrat de commission,
des obligations conventionelles en matière de commerce. Par Delamarre ¬
et Lepoitevin IV. Vol. 1844. P. S. die in I. §. 20 alleg.
Komment, über den C. de comm. zu Art. 94 ff. C. de comm. in der
Fassung des Ges. v. 23. Mai 1863. Für Deutschland s. H.G.B. Art. 360
-378 u. Puchelt, Kommentar. S. 742 ff.
4) Jpd. du C. c. VI, 51.
5) Also auch über den Zweck des Vertrags. Der contractus mohatrae -
ist daher nicht ein Kauf, sondern ein Darlehen. Pothier n. 371.
*Marcadé Art. 1583. n. 4. P. Man versteht darunter einen Vertrag,
durch welchen der Eine die Sache um einen gewissen Preis gegen
Baar verkauft und um einen höheren, später zahlbaren wieder ankauft.
Es ist in der Regel ein wucherisches Darlehen, das übrigens nach Aufhebung -
der Wuchergesetze giltig ist, nisi fraus intervenit.
6) Dem älteren Rechte nach war die Frage streitig, ob la promesse
de vente einem Kaufe gleich zu achten, d. h. ob aus einem solchen
Vertrage nur eine obligation de faire, oder aber eine obligation de
donner entstehe. Der Art. ist bestimmt, diese Streitfrage zu entscheiden. ¬
Vgl. Pothier n. 33 und 476. Maleville ad Art. 1589.
P. Renaud, Bad. Magazin V. S. 399. — Aber nun entsteht wieder
die Frage, ob durch ein solches Versprechen das Eigenthum auf den
Käufer übertragen werde. Die Wortfassung des Art. scheint für die
bejahende Meinung zu sprechen. So auch Durant. c. XVI, 51. Duvergier -
I, 124. A. M. sind Toull. IX, 91 ff. Tropl. n. 130. (Hier
zugleich von dem ältern Rechte.) P. Gegen Z. sind Windscheid,
Nichtigk. S. 344. Marcadé No. 5, 6 zu Art. 1589. Für Z. sind Laromb., ¬
Oblig. I. No. 11 zu Art. 1138. Aubry et Rau IV. §. 349,
Anm. 7. 8. D—. Ebenso Cassh. 26. März 1884. Dall. 84. 403 und
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Laurent AAIV. n. 21 ff. — S. jed. oben §. 299, Anm. 16 P. — Von
dem wechselseitigen Versprechen zu verkaufen und zu kaufen (von