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Vorbereitung der Hauptverhandlung
inneren Gründe, welche gegen ein solches Recht des Assisenhofes
sprechen, sind einleuchtend. Schon durch die unbegrenzte Gewalt des
Vorsitzenden werden die Parteien um den Vortheil gebracht, den ihnen
das Gesetz durch die Anordnung vorausgehender Mittheilung der
Zeugenlisten sichern wollte; indeß ist doch noch wenigstens das ihnen
gesichert, daß die vom Präsidenten beigezogenen Personen nicht als
Zeugen beeidet, nur als Auskunftspersonen behandelt werden. So
wenig Werth man dieser Unterscheidung beilegen mag, so geht sie doch
ganz verloren, wenn das besprochene Recht des Assisenhofes zur Ausführung ¬
gelangt. Ueberdies aber ist zu berücksichtigen, 1. daß Art. 315
wohl das Recht des Präsidenten wahrt, von dem Rechte des Assisenhofes ¬
aber schweigt; 2. daß der Art. 2 des Ges. vom 5. pluviöse XIII.
welcher in gleicher Weise das Recht des Assisenpräsidenten wahrte, ausdrucklich ¬
hinzufügte: „sans préjudice encore du droit de la cour de
justice criminelle, d'ordonner dans le cours des débats, lorsqu’elle
le jugera utile, que de nouveaux témoins seront entendus“; 69)
3. daß in einer Entscheidung des Cassationshofes vom 11. September
1840,") welche die Aufgabe hat, nachzuweisen, daß der Polizeirichter
ein unbeschränktes Recht habe, Zeugen vorzurufen, das analoge Recht
des Assisenhofes in auffallender Weise übergangen wird. Es heißt
dort: „Jedes Gericht hat das Recht, von Amtswegen jeden Untersuchungsact ¬
anzuordnen, der ihm geeignet scheint, die Wahrheit an
den Tag zu bringen; es ist das ein zur Beruhigung des Gewissens
des Richters nothwendiges Recht desselben, ein wesentlicher Bestandtheil ¬
seiner richterlichen Gewalt; dieses Recht ist in Civilsachen durch
mehrere Artikel der Civilproceßordnung, namentlich durch Art. 254 ...
anerkannt, im Verfahren wegen Verbrechen durch die Art. 71, 87 und 88
Code d'Instruction für den Untersuchungsrichter, und im Art. 269"
(wo nur vom Präsidenten die Rede ist) „für die Assisenhöfe; und
obgleich in den die Polizei= und Zuchtpolizeigerichte betreffenden Capiteln
sich keine ähnliche Bestimmung findet, muß sie doch hier, wie bei allen
anderen Gerichten, Anwendung finden."?)
Das gegenseitige Verhältniß der Parteien, des Präsidenten und
des Assisenhofes ist so geordnet, daß dieselben im Wesentlichen nur
die Ergänzung, nicht aber auch die Einschränkung des von Andern
vorgeschlagenen Beweismateriales bewirken können,**) wobei wieder in
erster Linie den Parteien, und unter diesen abermals der Staatsanwaltschaft ¬
die Hauptaufgabe zufällt."")
") Legraverend III. 183.
*) Hélie VII. 285. 286. Dalloz n. 893.
*) Carnot (art. 315 obs. XIII.) sieht das Recht des Gerichtshofes als
aufgehoben an.
Hélie VIII. 683 fl.
*) Der Umstand, daß das Gesetz selbst (art. 321) den dürftigen Angeklagten
darauf hinweist, die Vorladung von Entlastungszeugen vom Generalprocurator
zu begehren, — die ganze Stellung der Staatsanwaltschaft in dem auf das
Untersuchungsprincip gestellten Processe, Alles dies läßt keinen Zweifel daran auf¬