Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Vorbereitung  der  Hauptverhandlung
inneren  Gründe,  welche  gegen  ein  solches  Recht  des  Assisenhofes
sprechen,  sind  einleuchtend.  Schon  durch  die  unbegrenzte  Gewalt  des
Vorsitzenden  werden  die  Parteien  um  den  Vortheil  gebracht,  den  ihnen
das  Gesetz  durch  die  Anordnung  vorausgehender  Mittheilung  der
Zeugenlisten  sichern  wollte;  indeß  ist  doch  noch  wenigstens  das  ihnen
gesichert,  daß  die  vom  Präsidenten  beigezogenen  Personen  nicht  als
Zeugen  beeidet,  nur  als  Auskunftspersonen  behandelt  werden.  So
wenig  Werth  man  dieser  Unterscheidung  beilegen  mag,  so  geht  sie  doch
ganz  verloren,  wenn  das  besprochene  Recht  des  Assisenhofes  zur  Ausführung ¬
  gelangt.  Ueberdies  aber  ist  zu  berücksichtigen,  1.  daß  Art.  315
wohl  das  Recht  des  Präsidenten  wahrt,  von  dem  Rechte  des  Assisenhofes ¬
  aber  schweigt;  2.  daß  der  Art.  2  des  Ges.  vom  5.  pluviöse  XIII.
welcher  in  gleicher  Weise  das  Recht  des  Assisenpräsidenten  wahrte,  ausdrucklich ¬
  hinzufügte:  „sans  préjudice  encore  du  droit  de  la  cour  de
justice  criminelle,  d'ordonner  dans  le  cours  des  débats,  lorsqu’elle
le  jugera  utile,  que  de  nouveaux  témoins  seront  entendus“;  69)
3.  daß  in  einer  Entscheidung  des  Cassationshofes  vom  11.  September
1840,")  welche  die  Aufgabe  hat,  nachzuweisen,  daß  der  Polizeirichter
ein  unbeschränktes  Recht  habe,  Zeugen  vorzurufen,  das  analoge  Recht
des  Assisenhofes  in  auffallender  Weise  übergangen  wird.  Es  heißt
dort:  „Jedes  Gericht  hat  das  Recht,  von  Amtswegen  jeden  Untersuchungsact ¬
  anzuordnen,  der  ihm  geeignet  scheint,  die  Wahrheit  an
den  Tag  zu  bringen;  es  ist  das  ein  zur  Beruhigung  des  Gewissens
des  Richters  nothwendiges  Recht  desselben,  ein  wesentlicher  Bestandtheil ¬
  seiner  richterlichen  Gewalt;  dieses  Recht  ist  in  Civilsachen  durch
mehrere  Artikel  der  Civilproceßordnung,  namentlich  durch  Art.  254  ...
anerkannt,  im  Verfahren  wegen  Verbrechen  durch  die  Art.  71,  87  und  88
Code  d'Instruction  für  den  Untersuchungsrichter,  und  im  Art.  269"
(wo  nur  vom  Präsidenten  die  Rede  ist)  „für  die  Assisenhöfe;  und
obgleich  in  den  die  Polizei=  und  Zuchtpolizeigerichte  betreffenden  Capiteln
sich  keine  ähnliche  Bestimmung  findet,  muß  sie  doch  hier,  wie  bei  allen
anderen  Gerichten,  Anwendung  finden."?)
Das  gegenseitige  Verhältniß  der  Parteien,  des  Präsidenten  und
des  Assisenhofes  ist  so  geordnet,  daß  dieselben  im  Wesentlichen  nur
die  Ergänzung,  nicht  aber  auch  die  Einschränkung  des  von  Andern
vorgeschlagenen  Beweismateriales  bewirken  können,**)  wobei  wieder  in
erster  Linie  den  Parteien,  und  unter  diesen  abermals  der  Staatsanwaltschaft ¬
  die  Hauptaufgabe  zufällt."")
")  Legraverend  III.  183.
*)  Hélie  VII.  285.  286.  Dalloz  n.  893.
*)  Carnot  (art.  315  obs.  XIII.)  sieht  das  Recht  des  Gerichtshofes  als
aufgehoben  an.
Hélie  VIII.  683  fl.
*)  Der  Umstand,  daß  das  Gesetz  selbst  (art.  321)  den  dürftigen  Angeklagten
darauf  hinweist,  die  Vorladung  von  Entlastungszeugen  vom  Generalprocurator
zu  begehren,  —  die  ganze  Stellung  der  Staatsanwaltschaft  in  dem  auf  das
Untersuchungsprincip  gestellten  Processe,  Alles  dies  läßt  keinen  Zweifel  daran  auf¬
            
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