§ 183. Forderungsgemeinschaft.
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stehendes Forderungsrecht52 Es ist besonderer Rechtsschicksale
fähig, von denen die Rechte der Mitgläubiger nicht berührt werden ¬
54. Und wenn die Mitgläubigerschaft zur gesamten Hand
in Mitgläubigerschaft nach Anteilen übergeht, so nimmt sie ohne
weiteres die Teilgläubigerschaft in sich auf und verwandelt sich
in ein vollkommen selbständiges Forderungsrecht auf eine Teilleistung ¬
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Das innere Gemeinschaftsverhältnis zwischen den
Mitgläubigern kann von verschiedener Beschaffenheit sein. Soweit
aber zwischen ihnen nicht ein besonderes Rechtsband geschlungen
ist, entbehrt das dem Schuldner gegenüber bestehende Gesamthandsverhältnis ¬
der inneren Wirksamkeit. Es ist zwar nicht, wie
vielfach angenommen wird, eine Gemeinschaft nach Bruchteilen,
allein einer solchen verwandt, so dafs einzelne Vorschriften über
die Gemeinschaft nach Bruchteilen entsprechende Anwendung finden
können 56
2. Mitgläubigerschaft zur gesamten Hand mit
einheitlichem Forderungsrecht. Dieses Verhältnis besteht
notwendig, sobald eine Forderung zu einem gemeinschaftlichen
Vermögen gehört, das mehreren Personen zu gesamter Hand zusteht. ¬
Es tritt ferner bei gewissen einzelnen Forderungsrechten
53 Das B.G.B. beruft zweifellos nicht, wie es ja gekonnt hätte, den Mit
gläubiger nur als Vertreter der Gemeinschaft zur Geltendmachung des gemeinschaftlichen ¬
Rechts, sondern gewährt ihm als Einzelnem ein eignes Recht zur
Geltendmachung. Und es legt ihm dieses Einzelrecht nicht, wie dies (im Anschluss ¬
an das preufs. R.) möglich gewesen wäre, als ein aus der Gemeinschaft
entspringendes Sonderrecht, sondern als ein von der Gemeinschaft unabhängiges
freies Individualrecht bei. Im Sinne des B.G.B. ist es daher unvermeidlich
jedem Mitgläubiger für sich ein wirkliches Forderungsrecht zuzuschreiben.
Auch der Wortlaut des § 432 läfst keine andere Konstruktion zu.
64 B.G.B. § 4322: „Im übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person
eines Gläubigers eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.“ Dies
gilt z. B. für Übertragung, Kündigung, Erlafs, Verjährung, rechtskräftiges
Urteil. Dagegen ist Erfüllung (oder Ersatz der Erfüllung) nur des Einzel
forderungsrechtes überhaupt nicht möglich; sie ist entweder Gesamterfüllung
oder, weil sie nicht dem Forderungsinhalt entspricht, gar keine Erfüllung.
Über die je nach den Umständen ungleichen Wirkungen des Eintrittes der
Unmöglichkeit der Leistung vgl. Kipp S. 235, Schollmeyer Bem. 6.
65 Oben S. 277 Anm. 49.
56 Vgl. v. Tuhr, Allg. T. 189, Enneccerus § 319 II B 7. — Eine echte
Gemeinschaft nach Bruchteilen nehmen z. B. Schollmeyer zu § 432 Bem. 5
Oertmann Bem. 5, Cosack § 285 I 2 a a, Hübner § 80 II 2 an; vgl. dagegen ¬
unten § 219 Anm. 12.