Metadaten : Deutsches Privatrecht (3)

§  183.  Forderungsgemeinschaft.
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stehendes  Forderungsrecht52  Es  ist  besonderer  Rechtsschicksale
fähig,  von  denen  die  Rechte  der  Mitgläubiger  nicht  berührt  werden ¬
  54.  Und  wenn  die  Mitgläubigerschaft  zur  gesamten  Hand
in  Mitgläubigerschaft  nach  Anteilen  übergeht,  so  nimmt  sie  ohne
weiteres  die  Teilgläubigerschaft  in  sich  auf  und  verwandelt  sich
in  ein  vollkommen  selbständiges  Forderungsrecht  auf  eine  Teilleistung ¬
  55
Das  innere  Gemeinschaftsverhältnis  zwischen  den
Mitgläubigern  kann  von  verschiedener  Beschaffenheit  sein.  Soweit
aber  zwischen  ihnen  nicht  ein  besonderes  Rechtsband  geschlungen
ist,  entbehrt  das  dem  Schuldner  gegenüber  bestehende  Gesamthandsverhältnis ¬
  der  inneren  Wirksamkeit.  Es  ist  zwar  nicht,  wie
vielfach  angenommen  wird,  eine  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen,
allein  einer  solchen  verwandt,  so  dafs  einzelne  Vorschriften  über
die  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen  entsprechende  Anwendung  finden
können  56
2.  Mitgläubigerschaft  zur  gesamten  Hand  mit
einheitlichem  Forderungsrecht.  Dieses  Verhältnis  besteht
notwendig,  sobald  eine  Forderung  zu  einem  gemeinschaftlichen
Vermögen  gehört,  das  mehreren  Personen  zu  gesamter  Hand  zusteht. ¬
  Es  tritt  ferner  bei  gewissen  einzelnen  Forderungsrechten
53  Das  B.G.B.  beruft  zweifellos  nicht,  wie  es  ja  gekonnt  hätte,  den  Mit
gläubiger  nur  als  Vertreter  der  Gemeinschaft  zur  Geltendmachung  des  gemeinschaftlichen ¬
  Rechts,  sondern  gewährt  ihm  als  Einzelnem  ein  eignes  Recht  zur
Geltendmachung.  Und  es  legt  ihm  dieses  Einzelrecht  nicht,  wie  dies  (im  Anschluss ¬
  an  das  preufs.  R.)  möglich  gewesen  wäre,  als  ein  aus  der  Gemeinschaft
entspringendes  Sonderrecht,  sondern  als  ein  von  der  Gemeinschaft  unabhängiges
freies  Individualrecht  bei.  Im  Sinne  des  B.G.B.  ist  es  daher  unvermeidlich
jedem  Mitgläubiger  für  sich  ein  wirkliches  Forderungsrecht  zuzuschreiben.
Auch  der  Wortlaut  des  §  432  läfst  keine  andere  Konstruktion  zu.
64  B.G.B.  §  4322:  „Im  übrigen  wirkt  eine  Tatsache,  die  nur  in  der  Person
eines  Gläubigers  eintritt,  nicht  für  und  gegen  die  übrigen  Gläubiger.“  Dies
gilt  z.  B.  für  Übertragung,  Kündigung,  Erlafs,  Verjährung,  rechtskräftiges
Urteil.  Dagegen  ist  Erfüllung  (oder  Ersatz  der  Erfüllung)  nur  des  Einzel
forderungsrechtes  überhaupt  nicht  möglich;  sie  ist  entweder  Gesamterfüllung
oder,  weil  sie  nicht  dem  Forderungsinhalt  entspricht,  gar  keine  Erfüllung.
Über  die  je  nach  den  Umständen  ungleichen  Wirkungen  des  Eintrittes  der
Unmöglichkeit  der  Leistung  vgl.  Kipp  S.  235,  Schollmeyer  Bem.  6.
65  Oben  S.  277  Anm.  49.
56  Vgl.  v.  Tuhr,  Allg.  T.  189,  Enneccerus  §  319  II  B  7.  —  Eine  echte
Gemeinschaft  nach  Bruchteilen  nehmen  z.  B.  Schollmeyer  zu  §  432  Bem.  5
Oertmann  Bem.  5,  Cosack  §  285  I  2  a  a,  Hübner  §  80  II  2  an;  vgl.  dagegen ¬
  unten  §  219  Anm.  12.
            
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