Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Feuerbach.
wenn  ihre  Bedingung  eintritt,  auch  zur  Wahrheit  werde.  Der  Strafvollzug ¬
  ist  also,  wie  man  sieht,  gewissermaßen  nur  ein  zufälliges  Anhängsel ¬
  des  Systems,  in  der  Regel  überflüssig,  nothwendig  nur  da,
wo  das  System  eben  sich  unausreichend  gezeigt  hat.  Das  Entscheidende
ist  die  Drohung,  und  angedroht  muß  uns  eben  gerade  jenes  Uebel
werden,  welches  am  meisten  geeignet  ist,  dem  Antriebe  zum  Verbrechen
entgegenzuwirken.  Darin  liegt  also  für  den  Gesetzgeber  sowohl  als  für
den  Richter,  welcher  ein  unbestimmtes  Strafgesetz  anzuwenden  hat,  der
Anhaltspunkt  für  die  Strafbestimmung.  Je  größer  die  Versuchung,
die  zu  dem  Verbrechen  hinzieht,  desto  größer  die  Strafe,  die  auf  das
Verbrechen  gesetzt  werden,  die  dem  Verbrechen  folgen  muß.
Wie  aber  läßt  sich  nun  zuletzt  diese  Bestrafung,  zu  der  es  ja  doch
immer  wieder  kommt,  rechtfertigen?  Feuerbach  versucht  dieses  auf
doppelte  Weise  und  gibt  damit  zu  gleicher  Zeit  deutlich  genug  zu  erkennen, ¬
  daß  ihm  selbst  keiner  dieser  beiden  Versuche  für  sich  allein  befriedigend ¬
  erscheint.
Der  erste  Versuch  ist  der:  Jeder  sei,  so  meint  er,  sicherlich  berechligt, ¬
  sich  zu  vertheidigen,  und  wenn  nun  eine  Drohung  als  das  geeignete ¬
  Mittel  dazu  erscheine,  so  dürfe  man  sich  dieses  Mittels  um  so
unbedenklicher  bedienen,  weil  ja  die  Drohung  selbst  etwas  an  sich  völlig
Unschädliches,  in  die  Freiheit  eines  Andern  nichts  Eingreifendes  sei.
Die  Strafandrohung  rechtfertige  sich  also  auf  diese  Weise  von  selbst;
der  Strafvollzug  aber  sei  nichts  anderes  als  die  Consequenz  dieser
Strafandrohung,  und  sowie  diese  gerechtfertigt  sei,  sei  es  auch  jene.
Ergänzt  wird  dann  diese  Art  der  Beweisführung  durch  die  Bemerkung,
daß  ja  in  der  Unternehmung  dessen,  was  ausdrücklich  mit  Strafe  bebroht ¬
  sei,  die  freiwillige  Unterwerfung  unter  dieses  Strafübel  nicht  zu
dertennen  sei.  In  dieser  freiwilligen  Unterwerfung  des  Bestraften
unter  die  Strafe  sei  nun  auch  wieder  die  Rechtfertigung  der  nachfolgenden ¬
  Bestrafung  zu  gewahren.
In  unseren  Tagen  ist  es  wohl  nicht  mehr  nöthig,  darauf  hinzuweisen, ¬
  wie  gekünstelt  diese  ganze  Theorie  sei,  und  wie  sie  eben  durch
das  Uebermaß  der  Feinheit,  die  aufgeboten  werden  muß,  um  etwas  zu
rechfertigen,  was  doch  nur  haltbar  sein  kann,  wenn  es  auf  die  planste,
deutlichste  und  natürlichste  Weise  sich  rechtfertigen  läßt,  —  gerichtet
wird.  Der  eigentlich  wunde  Fleck  des  Systems  ist  die  Voraussetzung,
daß  es  in  der  That  möglich  sei,  durch  eine  Strafandrohung  dem  Antriebe ¬
  zum  Verbrechen  mit  Erfolg  entgegenzutreten.  Würde  darauf  und
darauf  allein  die  Rechtfertigung  der  Strafe  beruhen,  so  läßt  sich  wohl
taum  verkennen,  daß  die  Strafrechtspflege  in  zahllosen  Fällen  völlig
gedanken=  und  zwecklos  gehandhabt  werde,  weil  anerkanntermaßen  der
einzige  Zweck,  um  dessentwillen  sie  überhaupt  wirksam  ist,  durch  ihre
Thatigkeit  nicht  zu  erreichen  ist;  ja,  jeder  einzelne  Act  der  Strafrechtspfiege ¬
  wäre  nach  Feuerbach  selbst  nichts  anderes  als  ein  trauriger
Geweis  mehr  für  die  Unwirksamkeit  des  Systems,  auf  welches  doch  diese
Strafrechtspflege  selbst  gebaut  ist.  Welch  trauriges  Bild  gewährt  diese
Lustlose  und  unermeßliche  Thätigkeit  einer  großen  Anzahl  von  Gerichten,
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
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