Contents : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

§  99.  Anweisung.
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Dabei  kann  der  natürliche  Rechtsgrund  jeder  dieser  beiden  Ermächtigungen ¬
  sehr  verschieden  sein.  Aber  diese  materiellen  Rechtsgründe
kommen  für  die  Wirksamkeit  der  Anweisung  auch  nach  B.G.B.  nicht  in
Betracht.  Daher  schreibt  B.G.B.  nicht  einmal  die  Deckungsklausel
(auf  meine  Rechnung)  vor!
Die  Doppelermächtigung  wird  erklärt  durch
schriftliche  Urkunde,
welche  die  Anweisung  an  den  Leistensollenden  enthält  und  durch  Aushändigung ¬
  derselben  an  den  Empfänger.
Eine  bestimmte  Wortform  der  Anweisung  ist  nicht  vorgeschrieben,
namentlich  nicht  das  Wort:  „Ich  weise  Sie  an,  Zahlen  Sie,  oder
halten  Sie  zur  Disposition?
Die  Leistungszeit  kann  bestimmt  sein,  z.  B.  „am  Tage  der  Vorzeigung". ¬
  Auch  die  Klausel:  „gegen  diese  Anweisung"  ist  nicht  vorgeschrieben. ¬

Ebenso  wenig  wird  eine  besondere  Benachrichtigung  des  Angewiesenen ¬
  von  der  Anweisung  verlangt,  so  Entw.  I,  §  605  ausdrücklich. ¬
  Der  Grund  hiervon  ist,  daß  die  Anweisung  ja  dazu  bestimmt  ist,
ihm  durch  den  Anweisungsempfänger  vorgelegt  zu  werden.
Der  §  787  spricht  von  einer  Anweisung  auf  Schuld,  d.  h.  auf
Guthaben.  Der  Rechtsgrund,  aus  welchem  der  Angewiesene  hier  leistet,
st  causa  solvendi.  Möglich  sind  für  die  eine  oder  andere  Ermächtigung ¬
  auch  andere  causae.  Diese  materiellen  Rechtsbeziehungen
sind  für  die  Anweisung  vollkommen  gleichgültig.  Die  mündliche  Anweisung ¬
  ist  nach  allgemeinen  Regeln  und  nach  der  Parteiabsicht  zu  beDies ¬
  wird  zu  einer  analogen  Anhandeln ¬
  (Mot.  Bd.  II,  S.  558).
wendung  der  meisten  Regeln  über  die  Anweisung  führen.
Im  Großen  und  Ganzen  bestimmt  das  B.G.B.  über  die  rechtFolgen ¬
  der  Anweisung  dasselbe  wie  das  H.G.B.  Daher  geht
lichen
Art.  300  H.G.B.  fortan  im  B.G.B.  auf.
Die  Wirkungen  der  Anweisung  sind  verschiedene  je  nach  den
drei
Stadien  ihrer  Entwickelung:
a)  Stadium  der  Anweisung  und  Aushändigung  der  Urkunde  an
den  Anweisungsempfänger;
b)  Stadium  der  Annahme  der  Anweisung  (Accept)  seitens  des
Angewiesenen
c)  Stadium  der  vollzogenen  Leistung  von  Seiten  des  Angewiesenen
an  den  Empfänger.
            
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