§ 99. Anweisung.
583
Dabei kann der natürliche Rechtsgrund jeder dieser beiden Ermächtigungen ¬
sehr verschieden sein. Aber diese materiellen Rechtsgründe
kommen für die Wirksamkeit der Anweisung auch nach B.G.B. nicht in
Betracht. Daher schreibt B.G.B. nicht einmal die Deckungsklausel
(auf meine Rechnung) vor!
Die Doppelermächtigung wird erklärt durch
schriftliche Urkunde,
welche die Anweisung an den Leistensollenden enthält und durch Aushändigung ¬
derselben an den Empfänger.
Eine bestimmte Wortform der Anweisung ist nicht vorgeschrieben,
namentlich nicht das Wort: „Ich weise Sie an, Zahlen Sie, oder
halten Sie zur Disposition?
Die Leistungszeit kann bestimmt sein, z. B. „am Tage der Vorzeigung". ¬
Auch die Klausel: „gegen diese Anweisung" ist nicht vorgeschrieben. ¬
Ebenso wenig wird eine besondere Benachrichtigung des Angewiesenen ¬
von der Anweisung verlangt, so Entw. I, § 605 ausdrücklich. ¬
Der Grund hiervon ist, daß die Anweisung ja dazu bestimmt ist,
ihm durch den Anweisungsempfänger vorgelegt zu werden.
Der § 787 spricht von einer Anweisung auf Schuld, d. h. auf
Guthaben. Der Rechtsgrund, aus welchem der Angewiesene hier leistet,
st causa solvendi. Möglich sind für die eine oder andere Ermächtigung ¬
auch andere causae. Diese materiellen Rechtsbeziehungen
sind für die Anweisung vollkommen gleichgültig. Die mündliche Anweisung ¬
ist nach allgemeinen Regeln und nach der Parteiabsicht zu beDies ¬
wird zu einer analogen Anhandeln ¬
(Mot. Bd. II, S. 558).
wendung der meisten Regeln über die Anweisung führen.
Im Großen und Ganzen bestimmt das B.G.B. über die rechtFolgen ¬
der Anweisung dasselbe wie das H.G.B. Daher geht
lichen
Art. 300 H.G.B. fortan im B.G.B. auf.
Die Wirkungen der Anweisung sind verschiedene je nach den
drei
Stadien ihrer Entwickelung:
a) Stadium der Anweisung und Aushändigung der Urkunde an
den Anweisungsempfänger;
b) Stadium der Annahme der Anweisung (Accept) seitens des
Angewiesenen
c) Stadium der vollzogenen Leistung von Seiten des Angewiesenen
an den Empfänger.