Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Vorbereitung  der  Hauptverhandlung
lastungsmomente  übergeht,  sie  zu  vernichten  sei,  weil  das  keine  Anklageschrift ¬
  im  Sinne  des  Gesetzes  wäre;  es  sei  sonst  möglich,  daß  ein  Umstand ¬
  der  Würdigung  der  Geschwornen  ganz  entzogen  werde.  Darin
manifestirt  sich  nun  allerdings  ein  großes  Mißtrauen  gegen  die  Vollständigkeit ¬
  der  Hauptverhandlung  und  gegen  die  Thätigkeit  des  Präsidenten ¬
  wie  des  Vertheidigers.  Viel  bedenklicher  als  (in  diesem  Sinne)
unvollständige  sind  offenbar  solche  Anklageschriften,  welche  darauf  berechnet ¬
  sind,  die  Leidenschaften  gegen  den  Angeklagten  aufzurufen,  Vorurtheile ¬
  gegen  ihn  zu  erregen,  kurz  die  Verurtheilung  auf  andere  Art
als  durch  Beweisführung  zu  erwirken.  Solchen  Anklageschriften  gegenüber ¬
  wagt  Hélie  nicht,  die  Regel,  daß  das  Exposé  der  Anklageschrift
keine  Nichtigkeit  begründen  könne,  kategorisch  auszusprechen;  es  würde,
meint  er,  sich  kaum  behaupten  lassen,  daß  die  Vertheidigung  nicht  gestört ¬
  und  das  Verfahren  ein  regelmäßiges  gewesen  sei;  allein  es  komme
auf  die  Würdigung  des  einzelnen  Falles  an,  und  „ich  beeile  mich,
hinzuzufügen,  daß  solche  Excesse,  welche  die  Theorie  allerdings  vorhersehen ¬
  muß,  nie  vorkommen  werden".*2)  Dagegen  scheint  es  mir,  daß
der  Angeklagte  das  Recht  habe,  gegen  die  Vorlesung  und  Mitgabe
einer  solchen  Anklageschrift  Verwahrung  einzulegen,  und  daß  der  Gerichtshof ¬
  auf  die  Verwahrung  hin  die  Vertagung  der  Verhandlung
aussprechen  müßte,  um  der  Staatsanwaltschaft  zur  Einbringung  einer
neuen  Anklageschrift  —  falls  sie  nicht  vorzieht,  die  Verhandlung  ohne
Anklageschrift  vor  sich  gehen  zu  lassen  —  Zeit  zu  geben.  Die  Verweigerung ¬
  einer  solchen  Verfügung,  wo  sie  mit  Recht  begehrt  ist,  begründet ¬
  meines  Erachtens  eine  Verletzung  wesentlicher  Rechte  der  Vertheidigung, ¬
  und  somit  Nichtigkeit  des  Verfahrens.
IV.  Die  vorzeitige  Veröffentlichung  der  Anklageschrift  ist  durch
das  Gesetz  vom  27.  Juli  1849  (art.  10)  verboten  worden.  Es  ist
dieses  Verbot,  den  officiellen  Motiven  zufolge,  im  Interesse  des  Angeklagten ¬
  erlassen,  und  bindet  daher  die  Staatsanwaltschaft  nicht  minder
als  das  Publikum.  Schon  vor  jenem  Gesetze  war  indeß  der  Versuch
gemacht  worden,  aus  der  Veröffentlichung  der  Anklageschrift  vor  Beginn ¬
  der  Hauptverhandlung  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  abzuleiten;  allein
er  wurde  in  den  zwei  bekannt  gewordenen  Fällen3*)  deßhalb  zurückgewiesen, ¬
  weil  die  Veröffentlichung  nicht  verboten  sei,  im  zweiten
(Affaire  Lafarge)  auch  noch  aus  dem  weiteren  Motive,  weil  das
öffentliche  Ministerium  an  der  Veröffentlichung  keinen  Antheil  habe.
Der  erste  dieser  beiden  Gründe  ist  nunmehr  weggefallen,  der  zweite
muß  nicht  immer  eintreten.  Aber  trotzdem  könnte  man  wohl  kaum
behaupten,  daß  hier  ein  zureichender  Grund  für  die  Vernichtung  vor**) ¬
  Es  ist  leicht  zu  erkennen,  wie  auch  hier  die  große  Unklarheit,  welche  über
die  verschiedenen  Arten  der  Nichtigkeitsgründe  herrscht,  sich  wirksam  zeigt  und  Inconsequenzen ¬
  hervorruft.  Daß  art.  242  keine  Nichtigkeitsdrohung  enthalt,  davon
glaubt  man  seit  1845  absehen  zu  dürfen;  davon  aber,  daß  vom  art.  241  dasselbe
gilt,  nicht.  Und  doch  droht  dem  Angeklagten  von  einer  schlechten  Anklageschrift
mehr  Gefahr,  als  von  dem  Mangel  eines  solchen  Actenstückes  oder  seiner  Notification.
30)  C.  E.  v.  23.  Juni  1836  und  v.  12.  Dec.  1840.
            
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