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Vorbereitung der Hauptverhandlung
lastungsmomente übergeht, sie zu vernichten sei, weil das keine Anklageschrift ¬
im Sinne des Gesetzes wäre; es sei sonst möglich, daß ein Umstand ¬
der Würdigung der Geschwornen ganz entzogen werde. Darin
manifestirt sich nun allerdings ein großes Mißtrauen gegen die Vollständigkeit ¬
der Hauptverhandlung und gegen die Thätigkeit des Präsidenten ¬
wie des Vertheidigers. Viel bedenklicher als (in diesem Sinne)
unvollständige sind offenbar solche Anklageschriften, welche darauf berechnet ¬
sind, die Leidenschaften gegen den Angeklagten aufzurufen, Vorurtheile ¬
gegen ihn zu erregen, kurz die Verurtheilung auf andere Art
als durch Beweisführung zu erwirken. Solchen Anklageschriften gegenüber ¬
wagt Hélie nicht, die Regel, daß das Exposé der Anklageschrift
keine Nichtigkeit begründen könne, kategorisch auszusprechen; es würde,
meint er, sich kaum behaupten lassen, daß die Vertheidigung nicht gestört ¬
und das Verfahren ein regelmäßiges gewesen sei; allein es komme
auf die Würdigung des einzelnen Falles an, und „ich beeile mich,
hinzuzufügen, daß solche Excesse, welche die Theorie allerdings vorhersehen ¬
muß, nie vorkommen werden".*2) Dagegen scheint es mir, daß
der Angeklagte das Recht habe, gegen die Vorlesung und Mitgabe
einer solchen Anklageschrift Verwahrung einzulegen, und daß der Gerichtshof ¬
auf die Verwahrung hin die Vertagung der Verhandlung
aussprechen müßte, um der Staatsanwaltschaft zur Einbringung einer
neuen Anklageschrift — falls sie nicht vorzieht, die Verhandlung ohne
Anklageschrift vor sich gehen zu lassen — Zeit zu geben. Die Verweigerung ¬
einer solchen Verfügung, wo sie mit Recht begehrt ist, begründet ¬
meines Erachtens eine Verletzung wesentlicher Rechte der Vertheidigung, ¬
und somit Nichtigkeit des Verfahrens.
IV. Die vorzeitige Veröffentlichung der Anklageschrift ist durch
das Gesetz vom 27. Juli 1849 (art. 10) verboten worden. Es ist
dieses Verbot, den officiellen Motiven zufolge, im Interesse des Angeklagten ¬
erlassen, und bindet daher die Staatsanwaltschaft nicht minder
als das Publikum. Schon vor jenem Gesetze war indeß der Versuch
gemacht worden, aus der Veröffentlichung der Anklageschrift vor Beginn ¬
der Hauptverhandlung eine Nichtigkeitsbeschwerde abzuleiten; allein
er wurde in den zwei bekannt gewordenen Fällen3*) deßhalb zurückgewiesen, ¬
weil die Veröffentlichung nicht verboten sei, im zweiten
(Affaire Lafarge) auch noch aus dem weiteren Motive, weil das
öffentliche Ministerium an der Veröffentlichung keinen Antheil habe.
Der erste dieser beiden Gründe ist nunmehr weggefallen, der zweite
muß nicht immer eintreten. Aber trotzdem könnte man wohl kaum
behaupten, daß hier ein zureichender Grund für die Vernichtung vor**) ¬
Es ist leicht zu erkennen, wie auch hier die große Unklarheit, welche über
die verschiedenen Arten der Nichtigkeitsgründe herrscht, sich wirksam zeigt und Inconsequenzen ¬
hervorruft. Daß art. 242 keine Nichtigkeitsdrohung enthalt, davon
glaubt man seit 1845 absehen zu dürfen; davon aber, daß vom art. 241 dasselbe
gilt, nicht. Und doch droht dem Angeklagten von einer schlechten Anklageschrift
mehr Gefahr, als von dem Mangel eines solchen Actenstückes oder seiner Notification.
30) C. E. v. 23. Juni 1836 und v. 12. Dec. 1840.