Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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und der Untersuchung' entzogen habe, jedoch alles dies nur
unter Voraussetzung dessen, was in dem folgenden Arti-
kel verordnet ist.
$. 20.
Wenn die Tödlichkeit der Mißhandlungen oder Ver-
letzungen durch Augenschein und Gutachten der Sachver-
ständigen nicht dargekha» wurde, so ka»n, unter den in den
beiden vorstehenden Artikeln bestimmten Voraussetzungen,
nur alsdann auf die Strafe der vollendeten Tödumg er-
kannt werden/ wenn die von dem Angcschuldigten einge-
standrnen Vergewaltigungen oder Verletzungen von der
Art find, daß daraus nach allgemein bekannter Erfahrung
der Tod nothwendig erfolgen mußte, oder wo dies zweifel-
haft, wenn durch Gutachten der Sachverständigen darge-
than ist, daß aus den vom Angeschnidigten emgestandenen
Mißhandlungen der Tod des Andern habe erfolge» müssen.
§. 21.
Der 4- 6. der Verordnung über- den Beweis durch
Anzeigen in peinlichen Fällen vom 25. März 1822. wird
dahin abgeändert, baß, wenn ein leugnender Angeschuldig-
ter für überführt angenommen' wird, stets auf die gesetz-
liche Strafe gegen denselben erkannt werden soll, bioö mit
Ausnahme der Todesstrafe, an deren Stelle lebenslängliche
Kettenstrafe tritt.
22.
Die Auferlegung des ReinigungseidcS soll nur in den
Fällen stattfinden, wenn die Strafe des erwiesenen Verbre-
chens auf die, in dem Art. 18. des Kriminalgesetzbuchs un-
ter den Nummern 2 — 7 benannten leichteren Strafen be-
schränkt bleiben würde, auch nicht anders, als wenn nach
geschlossener Hauptuntersuchung die ermittelten, zu einer
vollständigen Ueberführung ungenügenden Beweise von der
Beschaffenheit befunden werden, daß sie einen erheblichen
Verdacht der That gegen den Angeschuldigten begründen,
darnach aber dem Richter auf den Rcinigungseid zu erken-
nen, als an sich angemessen und in Beziehung auf die
Persönlichkeit des Angeschuldigten als unbedenklich sich
darstellt.
Die Ablehnung des Eides begründet alsdann einen
vollen Beweis, die Ableistung desselben hingegen Freisprr-

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