Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Feuerbach.
einst  der  gefeierte  akademische  Lehrer  und  Begründer  einer  neuen  Theorie,
dann  der  Gesetzgeber  eines  der  größten  deutschen  Länder,  am  Abend
seiner  Tage  auch  den  Richterstuhl  ausfüllte,  gibt  seine  „Actenmäßige
Darstellung  merkwürdiger  Verbrechen  (Gießen  1828—1829),  2  Bände
ein  Buch,  das  nicht  blos  keinem  Criminalisten  fremd  sein  kann,  sondern ¬
  als  eine  seltene  Zierde  der  deutschen  Nationalliteratur  allen  Gebildeten ¬
  bekannt  sein  sollte.  Schwerlich  gibt  es  ein  anderes,  der  ungeschmückten, ¬
  durch  nichts  gesteigerten  Darstellung  von  Thatsachen
gewidmetes  Buch,  dessen  Wirkung  so  nahe  kommt  derjenigen  der
höchsten  poetischen  Leistungen.  Gestalten,  wie  die  der  Zwanziger,  des
Mädchenschlächters  Bichel,  Riembauers,  des  blöden  Jörgel,  Ereigniss
wie  der  Vatermord  auf  der  Schwarzmühle  im  Sittenthale,  die  Entbeckung ¬
  des  Raubmörders  Rauschmaier  durch  einen  verrätherischen  Ring,
oder  der  „Mord  auf  der  Reise"  (Dorothea  Blankenfeld),  werden  Niemand ¬
  wieder  aus  der  Seele  schwinden,  dem  sie  Feuerbach  —  in
seiner  festen,  sicheren  Sprache  wiedergebend,  was  seinem  scharfen  ins
iinerste  Herz  dringenden  Blick  sich  zeigt  —  einmal  vorgeführt  hat.
Feuerbach  selbst  sagt  über  die  Entstehung  des  Werkes  und  über
den  Gedanken,  der  ihn  dabei  leitete:  „Seit  nunmehr  zehn  Jahren  an
der  Spitze  des  obersten  Gerichtshofes  einer  aus  den  verschiedensten
Landestheilen  zusammengesetzten  städtereichen  und  vielseitig  regsamen
Provinz  von  mehr  als  einer  halben  Million  Seelen  verschiedener
Religion,  dabei  als  Chef  durch  seine  Pflichten  blos  auf  das  Geschäft
der  Leitung  und  Aufsicht  hingewiesen,  war  der  Verfasser  einer  nie
versiegenden,  überreichen  Quelle  merkwürdiger  Rechtserfahrungen  nahe
gestellt,  und  ihm  dabei  die  beneidenswerthe  Freiheit  geblieben,  nach
eigener  Lust  so  viel  oder  so  wenig  daraus  zu  schöpfen,  als  er  jedesmal
seinen  Bedürfnissen  angemessen  erachten  mochte.  So  gingen  —  des
bürgerlichen  Rechts  hier  nicht  zu  gedenken  —  fast  alle  Begriffe  und
Sätze  der  Strafrechtswissenschaft  nach  und  nach  in  den  mannigfaltigsten,
anziehendsten  Beispielen  gleichsam  verkörpert  an  ihm  vorüber,  und
machten  ihm  aus  seinem  Gerichtssaal  zugleich  einen  Hörsal,  worin
ihm  gleichsam  die  Natur  selbst  in  merkwürdigen  Erfahrungen  ihre
Lehren  zu  vernehmen  gab,  und  welchen  er  daher  nur  selten  ohne
mancherlei  Ausbeute  entweder  für  die  Wissenschaft  selbst  oder  für  seine
tlare  Einsicht  in  dieselbe  verließ.  Was  nächst  der  rechtlichen  Seite  einer
Strafsache  seine  Forschung  ober,  wenn  man  lieber  will,  seine  Neugier
immer  am  meisten  anzog,  war  oft  gerade  dasjenige,  was  gemeiniglich
entweder  ganz  außerhalb  der  Grenzen  streng  richterlicher  Beurtheilung
liegt,  oder  höchstens  nur  nebenbei  und  in  einzelnen  Punkten  ihren
Gesichtskreis  berührt:  die  Beschaffenheit  der  nicht  immer  an  und  für
sich  verderblichen,  zuweilen  sogar  löblichen  oder  edlen  Triebfedern,
welche  unter  gegebenen  Umständen,  durch  das  Zusammenwirken  entfernter ¬
  und  naher  Veranlassungen,  den  Willen  zu  verbrecherischen  Entschlüssen ¬
  in  Bewegung  setzen;  das  eigenthümliche  Gemisch  von  Gefühlen, ¬
  Neigungen,  Vorstellungen  und  Gewohnheiten,  welche  die
Bestandtheile  eines  durch  Verbrechen  ausgezeichneten  Charakters  bilden:
            
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