§ 89. B. Erbenlaub.
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blick auf lex Sax. 62, 64 doch wohl nicht bestreitbar ist, so finden wir
bei den anderen Stämmen, Franken, Schwaben und Baiern, bei denen
Gemeinderschaft besteht, ein Einspruchsrecht der Gemeinder kraft der
gesammten Hand, vorzugsweise also der Söhne gegen Verfügungen
des Vaters und der unabgetheilten Brüder gegen solche ihrer Brüder
über das Hausgut, indess die weiteren Verwandten, welche ausserhalb ¬
der Gemeinderschaft stehen, jeglichen Einspruchsrechtes entbehren3. ¬
Andererseits tritt unzweifelhaft im späteren Mittelalter ein
solches Recht der weiteren Verwandten auf", und das scheint wenigstens ¬
theilweise für die Ansicht von Lewis zu sprechen, wenigstens
eine Erweiterung des Erbeneinspruchsrechtes gegen früher zu bekunden.
Doch halte ich diesen Schluss nicht für richtig, und auch die Annahme
der eben citierten Schriftsteller, dass die Beiziehung der weiteren
Erben eine mehr oder weniger überflüssige Formalität gewesen sei,
„um besonders sicher zu gehen“, erklärt die Sache kaum genügend.
Man darf nicht vergessen, dass der Ausschluss der Collateralen vom
Einspruchsrechte in älterer Zeit sich aus der jeweilen erfolgten Todtheilung ¬
(Watschar) erklärt, welche ja sogar den Vater gegenüber
den Söhnen frei machen konnte. Wir werden uns denken müssen,
dass überall, wo ein Vater ein besonderes Hauswesen begründet hatte,
eben eine förmliche vollständige Abtheilung mit seinen coheredes
vorangegangen war3, wodurch alles Erbrecht und damit auch alles
Erbeneinspruchsrecht, das vorher bestanden hatte, aufgehoben war.
Denn jetzt war ein neues Haus und eine neue Gemeinderschaft begründet, ¬
welche erbrechtlich gegenüber den abgetheilten Verwandten
völlig abgeschlossen war, eine Succession der weiteren Verwandten
stand nur in Aussicht unter sehr unwahrscheinlichen Eventualitäten;
hauptsächlich aber, und das ist entscheidend, durch die Todtheilung
hatte der Abgetheilte die freie Verfügung erlangt, und dadurch, nicht
weil das Gesetz es nicht kannte, war das Einspruchsrecht erloschen.
Später aber hat sich die Todtheilung abgeschwächt; wenn getheilt
wurde, so hatte das wohl den Charakter einer Realtheilung, aber die
Anwartschaft auf das Erbe blieb bestehen und damit das Einspruchs3 ¬
Durch Abtheilung mit den Söhnen wurde ja selbst der Vater frei, über
seinen Theil zu verfügen. Lex Bai. I 1; lex Burg. 51, 1. Näheres bei Pappenheim, ¬
Launegild und Garethinx (Gierke, Untersuch. zur deutschen Staats- und
Rechtsgeschichte XIV) S 60 f.
Vgl. Huber, Die historische Grundlage des ehelichen Güterrechts der
Berner Handfeste. Basel 1884 (Universitätsprogramm) S 19 f.; Schröder, Gesch.
des ehelichen Güterrechts II 1 S 133.
» Vgl. Hasenöhrl, Oesterr. Landesrecht im 13. u. 14. Jahrh. S 142.