Metadaten : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

§  89.  B.  Erbenlaub.
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blick  auf  lex  Sax.  62,  64  doch  wohl  nicht  bestreitbar  ist,  so  finden  wir
bei  den  anderen  Stämmen,  Franken,  Schwaben  und  Baiern,  bei  denen
Gemeinderschaft  besteht,  ein  Einspruchsrecht  der  Gemeinder  kraft  der
gesammten  Hand,  vorzugsweise  also  der  Söhne  gegen  Verfügungen
des  Vaters  und  der  unabgetheilten  Brüder  gegen  solche  ihrer  Brüder
über  das  Hausgut,  indess  die  weiteren  Verwandten,  welche  ausserhalb ¬
  der  Gemeinderschaft  stehen,  jeglichen  Einspruchsrechtes  entbehren3. ¬
  Andererseits  tritt  unzweifelhaft  im  späteren  Mittelalter  ein
solches  Recht  der  weiteren  Verwandten  auf",  und  das  scheint  wenigstens ¬
  theilweise  für  die  Ansicht  von  Lewis  zu  sprechen,  wenigstens
eine  Erweiterung  des  Erbeneinspruchsrechtes  gegen  früher  zu  bekunden.
Doch  halte  ich  diesen  Schluss  nicht  für  richtig,  und  auch  die  Annahme
der  eben  citierten  Schriftsteller,  dass  die  Beiziehung  der  weiteren
Erben  eine  mehr  oder  weniger  überflüssige  Formalität  gewesen  sei,
„um  besonders  sicher  zu  gehen“,  erklärt  die  Sache  kaum  genügend.
Man  darf  nicht  vergessen,  dass  der  Ausschluss  der  Collateralen  vom
Einspruchsrechte  in  älterer  Zeit  sich  aus  der  jeweilen  erfolgten  Todtheilung ¬
  (Watschar)  erklärt,  welche  ja  sogar  den  Vater  gegenüber
den  Söhnen  frei  machen  konnte.  Wir  werden  uns  denken  müssen,
dass  überall,  wo  ein  Vater  ein  besonderes  Hauswesen  begründet  hatte,
eben  eine  förmliche  vollständige  Abtheilung  mit  seinen  coheredes
vorangegangen  war3,  wodurch  alles  Erbrecht  und  damit  auch  alles
Erbeneinspruchsrecht,  das  vorher  bestanden  hatte,  aufgehoben  war.
Denn  jetzt  war  ein  neues  Haus  und  eine  neue  Gemeinderschaft  begründet, ¬
  welche  erbrechtlich  gegenüber  den  abgetheilten  Verwandten
völlig  abgeschlossen  war,  eine  Succession  der  weiteren  Verwandten
stand  nur  in  Aussicht  unter  sehr  unwahrscheinlichen  Eventualitäten;
hauptsächlich  aber,  und  das  ist  entscheidend,  durch  die  Todtheilung
hatte  der  Abgetheilte  die  freie  Verfügung  erlangt,  und  dadurch,  nicht
weil  das  Gesetz  es  nicht  kannte,  war  das  Einspruchsrecht  erloschen.
Später  aber  hat  sich  die  Todtheilung  abgeschwächt;  wenn  getheilt
wurde,  so  hatte  das  wohl  den  Charakter  einer  Realtheilung,  aber  die
Anwartschaft  auf  das  Erbe  blieb  bestehen  und  damit  das  Einspruchs3 ¬
  Durch  Abtheilung  mit  den  Söhnen  wurde  ja  selbst  der  Vater  frei,  über
seinen  Theil  zu  verfügen.  Lex  Bai.  I  1;  lex  Burg.  51,  1.  Näheres  bei  Pappenheim, ¬
  Launegild  und  Garethinx  (Gierke,  Untersuch.  zur  deutschen  Staats-  und
Rechtsgeschichte  XIV)  S  60  f.
Vgl.  Huber,  Die  historische  Grundlage  des  ehelichen  Güterrechts  der
Berner  Handfeste.  Basel  1884  (Universitätsprogramm)  S  19  f.;  Schröder,  Gesch.
des  ehelichen  Güterrechts  II  1  S  133.
»  Vgl.  Hasenöhrl,  Oesterr.  Landesrecht  im  13.  u.  14.  Jahrh.  S  142.
            
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