Volltext : Meißner, Heinrich August: Vier Gesetze für das deutsche Gewerbewesen

Entstehung  des  Concurses.  §.  24.
49
einem  Concurse  zu  belästigen,  so  lange  dies  die  Sicherheit
der  Gläubiger  noch  nicht  erfordert.  Gewöhnlich  nennt  man
4)  Mehrheit  der  Gläubiger.  Nun  wird  freilich  bei
insolventen  Schuldnern  die  Mehrheit  der  Gläubiger  nicht
leicht  fehlen;  doch  wäre  es  möglich,  daß  nur  Ein  Gläubiger ¬
  da  wäre,  oder  daß  Einer  allein  alle  Forderungen  übernähme. ¬
  Ein  solcher  kann  unbezweifelt  dem  Schuldner  das
Vermögen  entziehen,  und  insofern  ist  ein  Concurs  ohne
Mehrheit  der  Gläubiger  denkbar;  allein  unanwendbar  ist,
was  auf  die  ordnungsmäßige  Austheilung  unter  mehre
Gläubiger  berechnet  ist,  wie  z.  B.  das  Prioritätsverfahren,
der  Distributionstermin,  u.  s.  w.;  zu  solchen  Concursverhandlungen ¬
  gehören  wenigstens  zwei  Gläubiger*),  obgleich
selbst,  wenn  diese  und  wohl  noch  mehre  da  sind,  das  Princip ¬
  der  Zweckmäßigkeit  den  Richter  oft  bestimmen  kann,
kein  vollständiges  Concursverfahren  zuzulassen,  besonders
wenn  die  Gläubiger  sich  ihre  Forderungen  einand
gar
nicht  streitig  machen.  Kommt  es  übrigens  darauf  an,  ob
Ein  oder  mehre  Gläubiger  da  sind,  so  müssen  Inhaber
einer  gemeinschaftlichen  Forderung,  wenigstens  wenn  diese
theilbar  ist,  schon  als  mehre  gelten,  weil  jeder  seinen  selbstständigen ¬
  Theil  der  Forderung  mit  eigenem  Rechte  hat?);
zar  ein  Verfahren  über  gleiche  oder  ungleiche  Priorität
ist  hier  denkbar.  —  Nach  Römischem  Rechte  gilt  das  gewöhnliche ¬
  Schuldverfahren  nicht  1)  bei  dem  peculium  profectitium ¬
  des  Hauskindes,  wegen  des  Distributionsrechtes
....
2)  bei  der  cum  beneficio  inventarii  andes ¬
  Vaters  3)
1++1
getretenen  Erbschaft,  welche  der  Erbe  vertheilt*)
Bei
7.
3)  §.  3.  4.  J.  quod  cum  eo,
1)  Dabelow  S.  671.
qui  in  al.  pot.  (4:  7.)
2)  arg.  l.  1.  2.  C.  si  plures
4)  1.  22.  §.  4  —  9.  C.  de
una  sent.  (7.  55.)
A.  M.  ist
jure  del.  (6.  30.)
Dabelow  a.  a.  O.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer