Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

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Vorbereitung der Hauptverhandlung 
3. Die Anklageschrift hat sich auf die im Verweisungserkenntnisse 
zugelassene Anklage ohne Hereinziehung ungehöriger Elemente zu be 
schränken; eine solche wird begangen: 
a) durch Beschuldigungen gegen Personen, gegen welche keine 
Anklage (oder doch diese Anklage nicht) erhoben ist:s 
b) durch Erwähnung von Anschuldigungen, welche das Verweisungs 
erkenntniß ausdrücklich oder stillschweigend fallen ließ; 
wogegen 
es unbenommen sein soll, nicht blos Erschwerungsumstände, welche 
das Verweisungserkenntniß nicht kennt, im erzählenden Theile der An 
klageschrift zu behaupten,’) sondern auch andere strafbare Handlungen 
des Angeklagten zu erwähnen, wegen welcher dieser aber nicht vor das 
Geschwornengericht gestellt wird.*) 
4. Sie soll die Umstände der That und die Person des Ange 
klagten so deutlich bezeichnen, als dies nach den Acten möglich ist.* 
II. Für die Anklageformel (résumé) gilt die Regel, daß die 
Anklageformel der Anklageschrift mit der des Verweisungserkenntnisses 
der Sache nach genau übereinstimmen soll. 
Hieraus ergibt sich aber für den Verfasser der Anklageschrift die 
Gefahr, in zwei entgegengesetzte Arten von Fehlern zu verfallen: 
solche, die dem Verweisungserkenntnisse und der Anklageschrift ge 
meinsam sind, und solche, die aus der Abweichung der letzteren von 
ersterem entstehen: 
1851 begründet dies Nichtigkeit wegen Verletzung des Princips der Mündlichkeit 
(die Anklageschrift wird nicht blos verlesen, sondern den Geschwornen ins Be 
rathungszimmer mitgegeben, während die Vernehmungsprotokolle zurückzuhalten 
sind — art. 341 C. d’I.); dagegen können dieselben Aussagen im vollsten Um 
fange vorgebracht werden, sobald sie nur nicht in der Form des Protokolles, viel 
mehr als von der Staatsanwaltschaft erzählt erscheinen Anspach Procédure 
devant les Cours d'Assisses [Bruxelles 1856] p. 2). 
*) Es sollte dies sowohl in dem Falle gelten, wo Anderen überhaupt kein 
Proceß gemacht wurde, als in dem, wo man ihn gegen sie nicht weiter führte. 
In einem Falle der letzteren Art war nach älterem Rechte (C. E. v. 30 Fri 
maire XII) vernichtet worden. Ein Fall der ersteren Art, wo in einem politischen 
Processe die Anklageschrift die Abgeordneten B. Constant, Foy, Kerartry und 
Laffitte als die eigentlichen Urheber des verfolgten Verbrechens bezeichnete, er 
hoben die so Bezeichneten Klage gegen den Generalprocurator. Diese Klage ward 
vom Cassationshofe (24. Dec. 1822) zurückgewiesen, weil „der Generalprocurator 
in der Anklageschrift Alles vereinigen soll, was ihm zur Qualification der Anklage 
und zur Beweisführung dienlich scheint“ (siehe dagegen Hélie l. c. 418—420). 
Es versteht sich daher von selbst, daß die Praxis des Cassationshofes es billigt, 
wenn die Anklageschrift von den Aussagen bereits freigesprochener Mitangeklagten 
Gebrauch macht (C. E. v. 28. Dec. 1838, Dalloz Répertoire verbo In 
struction criminelle N. 1190). 
5) Hélie l. c. 417. 
C. E. v. 15. April 1847, Dalloz N. 1198. 
*) C. E. v. 4. März 1848, Dalloz N. 498. Rolland de Villargues 
Codes criminels, Instr. crim. art. 241 n. 39. 
*) C. E. v. 20. Nov. 1838 erkennt an, daß Name, Signalement und Wohnort 
des Angeklagten anzugeben seien, sofern die Untersuchung das Material dazu 
bietet, aber auch nur dann; die Behauptung des Angeklagten, er sei nicht die in 
der Anklageschrift bezeichnete Person, sei ein von der Jury zu würdigendes Ver 
theidigungsmoment.
	        
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