Viertes Hauptst. Uebersicht d. kirchl. Verf. 735
bedürftiger Leute im Allgemeinen erlaubt *6). Auf ähnliche
Weise wurde es noch lange nach der Reformation, und allem
Anschein nach bis in das vorige Jahrhundert hinein gehalten ¬
*). Die Ausschreibung von Armengeldern über die Commüne =
scheint im siebenzehnten Jahrhundert nur noch ganz einzeln =
vorzukommen *8) und an den meisten Orten werden die
Einkünfte der Armencassen aus dem Klingbeutel, den Armenblöcken =
und Armenbüchsen, so wie aus den legirten Capitalien
und Renten, in Verbindung mit den Armenstiftungen und
der zulässigen Bettelei für die Unterhaltung der Armen hingereicht, =
und in Nothfällen endlich mögen freiwillige Sammlungen =
die endliche Aushülfe gewährt haben. Gegenwärtig
sind nun von der allgemeinen Armencasse die Armenhäuser,
Hospitäler und andere milde Stiftungen zu unterscheiden.
welche ihre eigene Fundationen, eigenthümliches Vermögen
und bestimmte Einkünfte haben *2) und im Allgemeinen unter
besonderer Verwaltung stehen 3°). Die allgemeine Armenversorgung ¬
ist nun in neueren Zeiten ein Gegenstand
46) Jn dem Würzburger Con1652 =
im C. St. Slesv. IV. Bd.
cilium von 1287 (z. B. StapS. ¬
41.
horst II. Bd. S. 75.) ist ein
49) Dazu gehörte früher ein
Verbot gegen das Betteln der
jetzt sehr beschränktes Erbrecht sol= |
Leccatores und der fahrenden
cher Institute an den Nachlaß
Schüler enthalten.
unterstützter Armen; Verordnung .
47) Die Kirchenordnung S.
vom 30sten Sept. 1803 und die
35. enthält bloß ein Verbot gegen
älteren Verordnungen im C. C.
H. I. Bd. S. 563.
das Betteln der Mönche und, wie
50) Vgl. Callisen's Anes -
daselbst heißt, anderer Land= | |
streicher. Ueber die Armenverleitung ¬
S. 238 u. f. Eine Ansorgung ¬
am Schlusse des sechszahl =
solcher Stiftungen ist oben im
II. Bde. S. 523. genannt. Vgl.
zehnten Jahrhunderts ist lehrreich
die Eiderstedtsche Polizeiordnung
aber insbesondere Pauly actenmäßiger =
Bericht über die in dem
von 1591 1ster Theil Art. 8.
C St. Slesv. I. Bd. S. 147.
Herzogthum Holstein vorhande48) -
Z. B. in Tönningen nach
nen milden Stiftungen. Schlesder =
Verordnung vom 6ten Mai
wig 1831. 2 Theile.