Contents : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 2)

Viertes  Hauptst.  Uebersicht  d.  kirchl.  Verf.  735
bedürftiger  Leute  im  Allgemeinen  erlaubt  *6).  Auf  ähnliche
Weise  wurde  es  noch  lange  nach  der  Reformation,  und  allem
Anschein  nach  bis  in  das  vorige  Jahrhundert  hinein  gehalten ¬
  *).  Die  Ausschreibung  von  Armengeldern  über  die  Commüne =
  scheint  im  siebenzehnten  Jahrhundert  nur  noch  ganz  einzeln =
  vorzukommen  *8)  und  an  den  meisten  Orten  werden  die
Einkünfte  der  Armencassen  aus  dem  Klingbeutel,  den  Armenblöcken =
  und  Armenbüchsen,  so  wie  aus  den  legirten  Capitalien
und  Renten,  in  Verbindung  mit  den  Armenstiftungen  und
der  zulässigen  Bettelei  für  die  Unterhaltung  der  Armen  hingereicht, =
  und  in  Nothfällen  endlich  mögen  freiwillige  Sammlungen =
  die  endliche  Aushülfe  gewährt  haben.  Gegenwärtig
sind  nun  von  der  allgemeinen  Armencasse  die  Armenhäuser,
Hospitäler  und  andere  milde  Stiftungen  zu  unterscheiden.
welche  ihre  eigene  Fundationen,  eigenthümliches  Vermögen
und  bestimmte  Einkünfte  haben  *2)  und  im  Allgemeinen  unter
besonderer  Verwaltung  stehen  3°).  Die  allgemeine  Armenversorgung ¬
  ist  nun  in  neueren  Zeiten  ein  Gegenstand
46)  Jn  dem  Würzburger  Con1652 =
  im  C.  St.  Slesv.  IV.  Bd.
cilium  von  1287  (z.  B.  StapS. ¬
  41.
horst  II.  Bd.  S.  75.)  ist  ein
49)  Dazu  gehörte  früher  ein
Verbot  gegen  das  Betteln  der
jetzt  sehr  beschränktes  Erbrecht  sol=  |
Leccatores  und  der  fahrenden
cher  Institute  an  den  Nachlaß
Schüler  enthalten.
unterstützter  Armen;  Verordnung  .
47)  Die  Kirchenordnung  S.
vom  30sten  Sept.  1803  und  die
35.  enthält  bloß  ein  Verbot  gegen
älteren  Verordnungen  im  C.  C.
H.  I.  Bd.  S.  563.
das  Betteln  der  Mönche  und,  wie
50)  Vgl.  Callisen's  Anes -
  daselbst  heißt,  anderer  Land=  |  |
streicher.  Ueber  die  Armenverleitung ¬
  S.  238  u.  f.  Eine  Ansorgung ¬
  am  Schlusse  des  sechszahl =
  solcher  Stiftungen  ist  oben  im
II.  Bde.  S.  523.  genannt.  Vgl.
zehnten  Jahrhunderts  ist  lehrreich
die  Eiderstedtsche  Polizeiordnung
aber  insbesondere  Pauly  actenmäßiger =
  Bericht  über  die  in  dem
von  1591  1ster  Theil  Art.  8.
C  St.  Slesv.  I.  Bd.  S.  147.
Herzogthum  Holstein  vorhande48) -
  Z.  B.  in  Tönningen  nach
nen  milden  Stiftungen.  Schlesder =
  Verordnung  vom  6ten  Mai
wig  1831.  2  Theile.
            
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