Metadaten : Füger von Rechtborn, Maximilian: ¬Der Beweis durch Eide im Civilprocesse

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Anerbieten  enthalten  ist,  eigenhändig  unterschrieben  und  die  Ablegung
des  Eides  weder  zu  verzögern,  noch  durch  Beschwerdeführung  abzulehnen
gesucht  hat.  Von  dem  durch  einen  Sachwalter  angebotenen  Eid  gilt
dieses  bloß  in  dem  Falle,  wenn  die  Partei  zu  diesem  Anerbieten  einen
besonderen  schriftlichen  Auftrag  ertheilt,  und  zugleich  die  Umstände,  die
sie  beschwören  will,  bestimmt  angegeben  hat.
So  sehr  die  Gesetzgebung  bemüht  war,  wesentliche  Beschränkungen ¬
  festzusetzen,  so  sind  die  Bedingungen,  unter  welchen  ein  angebotener
Eid  für  abgelegt  angesehen  werden  soll,  doch  nicht  der  Art,  daß  man
beim  Vorhandensein  derselben  die  Ueberzeugung  zu  gewinnen  vermöchte,
daß  die  Partei  den  angebotenen  Eid  wirklich  abgelegt  hätte,  wenn  sie
durch  den  eingetretenen  Zufall  daran  nicht  gehindert  worden  wäre.  Es
ist  höchstens  wahrscheinlich,  aber  keineswegs  gewiß,  daß  die  Partei,
welche  das  Anerbieten  des  Eides  eigenhändig  unterschrieben,  oder  ihrem
Sachwalter  einen  schriftlichen  Auftrag  zu  diesem  Anerbieten  ertheilt  hat.
den  Eid,  wenn  sie  daran  nicht  gehindert  worden  wäre,  thatsächlich  geleistet ¬
  hätte,  da  dieses  Anerbieten  —  ich  möchte  sagen  —
noch  keine
zur  wirklichen  Eidesleistung  führende  Handlung  ist.
Anders  verhält  sich  die  Sache,  wenn  die  Partei  bereits  bei  der
Tagsatzung  erschienen,  sich  nach  der  vorläufigen  Ermahnung  zur  Eidesleistung ¬
  bereits  angeschickt,  und  hier  vom  Tode  überrascht  worden  wäre.
Nur  in  diesen
etzteren  Falle  könnte  und  sollte  die  Anschickung
Ma
zur  Eidesablegung  ehen
sangesehen  werden,  wie  die  wirkliche  Eides9 ¬

ablegung.
Pe.
Druck  v.  Karl  Winternitz  &  Co.  in  Wien.
            
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