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Anerbieten enthalten ist, eigenhändig unterschrieben und die Ablegung
des Eides weder zu verzögern, noch durch Beschwerdeführung abzulehnen
gesucht hat. Von dem durch einen Sachwalter angebotenen Eid gilt
dieses bloß in dem Falle, wenn die Partei zu diesem Anerbieten einen
besonderen schriftlichen Auftrag ertheilt, und zugleich die Umstände, die
sie beschwören will, bestimmt angegeben hat.
So sehr die Gesetzgebung bemüht war, wesentliche Beschränkungen ¬
festzusetzen, so sind die Bedingungen, unter welchen ein angebotener
Eid für abgelegt angesehen werden soll, doch nicht der Art, daß man
beim Vorhandensein derselben die Ueberzeugung zu gewinnen vermöchte,
daß die Partei den angebotenen Eid wirklich abgelegt hätte, wenn sie
durch den eingetretenen Zufall daran nicht gehindert worden wäre. Es
ist höchstens wahrscheinlich, aber keineswegs gewiß, daß die Partei,
welche das Anerbieten des Eides eigenhändig unterschrieben, oder ihrem
Sachwalter einen schriftlichen Auftrag zu diesem Anerbieten ertheilt hat.
den Eid, wenn sie daran nicht gehindert worden wäre, thatsächlich geleistet ¬
hätte, da dieses Anerbieten — ich möchte sagen —
noch keine
zur wirklichen Eidesleistung führende Handlung ist.
Anders verhält sich die Sache, wenn die Partei bereits bei der
Tagsatzung erschienen, sich nach der vorläufigen Ermahnung zur Eidesleistung ¬
bereits angeschickt, und hier vom Tode überrascht worden wäre.
Nur in diesen
etzteren Falle könnte und sollte die Anschickung
Ma
zur Eidesablegung ehen
sangesehen werden, wie die wirkliche Eides9 ¬
ablegung.
Pe.
Druck v. Karl Winternitz & Co. in Wien.