Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Adhäsionsproceß.
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„Aus  derselben  Thatsache  erwachsend,  allein  abgeleitet  aus  der  durch
diese  hervorgebrachten  doppelten  Verletzung,  unterscheiden  sie  sich  von
einander  durch  die  Verschiedenheit  des  von  ihnen  gewahrten  Interesse,
durch  die  nothwendige  Verschiedenheit  ihres  Charakters,  durch  den
Zweck,  den  sie  verfolgen.  Allein  trotz  dieser  Verschiedenheiten  stehen
sie  einander  sehr  nahe,  weil  sie  einen  gemeinsamen  Endzweck  haben:
die  vollständige  Beseitigung  des  durch  die  strafbare  Handlung  herbeigeführten ¬
  Schadens.“  (Hélie  l.  c.  II.  180).  Es  ist  mit  diesen
Worten  sehr  treffend  angedeutet,  daß  die  beiden  Klagen  im  französischen
Recht  nicht  streng  gesondert  sind.  Man  kann  daher  namentlich  nicht
sagen,  daß  die  Civilpartei  in  Frankreich  auf  die  Geltendmachung  des
Geldpunktes  beschränkt  sei  und  an  der  Verfolgung  der  strafbaren  Handlung ¬
  keinen  Antheil  habe.  Vielmehr  begründet  die  französische  Civiltlage ¬
  —  und  hierin  liegt  ihr  wesentlicher  Unterschied  von  der  Adhäsion,
wenigstens  des  älteren  deutschen  Rechtes  —  eine  participation  indirecte ¬
  à  la  mise  en  mouvement  de  l'action  publique.  Die  Civilpartei ¬
  kann  ohne  und  gegen  den  Willen  der  Staatsanwaltschaft  durch
unmittelbare  Ladung  die  Verhandlung  vor  dem  Polizei=  und  Zuchtpolizeigericht ¬
  herbeiführen,  sie  kann  bei  dieser  Verhandlung  allerdings
nicht  den  Antrag  auf  Anwendung  der  Strafe  stellen,  allein  die  bloße
Anhörung  des  Staatsanwaltes,  gleichviel  ob  er  auf  Freisprechung  oder
Verurtheilung  anträgt,  ja,  wie  Manche  behaupten,  seine  bloße  Anwesenheit ¬
  genügt,  um  das  Gericht  in  die  Lage  zu  versetzen,  auf  die  nach
seiner  Ansicht  verwirkte  Strafe  zu  erkennen.  Zieht  der  Verletzte  es  vor,
eine  Voruntersuchung  zu  veranlassen,  so  kann  er  dies,  indem  er  sich
unmittelbar  an  den  Untersuchungsrichter  wendet  und  gegen  dessen  ablehnende ¬
  Verfügung  sich  bei  der  Anklagekammer  beschwert.  Zu  weit
scheint  aber  Ortloff  zu  gehen,  wenn  er  sagt,  daß  auch  nach  Ablehnung ¬
  dieser  Beschwerde  durch  die  Anklagekammer  (die  Rathskammer, ¬
  von  welcher  Ortloff  noch  spricht,  ist  durch  das  Gesetz  vom
17.  Juli  1856  abgeschafft)  „der  Verletzte  am  correctionellen  Untergericht ¬
  doch  eine  Civilklage  auf  Schadenersatz  erheben  könne."  Soll
hiemit  die  Betretung  des  Civilrechtsweges  gemeint  sein,  so  ist  dies
vollkommen  richtig,  weil  hier  die  Constituirung  als  Civilpartei  im
Strafproceß  gleich  Anfangs  abgelehnt  und  somit  ohne  rechtliche  Wirtung ¬
  ist;  soll  es  aber  bedeuten,  daß  der  Civilpariei  noch  immer  die
unmittelbare  Ladung  freistehe  (deren  Ortloff  ausdrücklich  nur  hinsichtlich ¬
  der  Contraventionen  gedenkt),  so  wäre  dies  unrichtig;  der  Cassationshof ¬
  hat  wiederholt  Entscheidungen  gefällt,  aus  welchen  das
Gegentheil  folgt.  (Rolland  de  Villargues  Instr.  crim.  Art.  182
Nr.  19.  Hélie  VII.  614.)  Zwar  nicht  auf  dem  Wege  der  unmittelbaren ¬
  Ladung,  wohl  aber  auf  gleiche  Art,  wie  bei  Vergehen
durch  Angehung  des  Untersuchungsrichters  und  der  Anklagekammer
kann  die  Civilpartei  auch  im  Schwurgerichtsverfahren  die  Hauptverhandlung ¬
  herbeiführen,  für  die  Ueberweisung  des  Angeklagten  thätig
sein,  die  Geschwornen  anreden  und  somit  auf  das  „Schuldig"  hinwirken. ¬
  Der  Beschädigte  nimmt  also  im  Strafproceß  eine  Stellung
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
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