Adhäsionsproceß.
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„Aus derselben Thatsache erwachsend, allein abgeleitet aus der durch
diese hervorgebrachten doppelten Verletzung, unterscheiden sie sich von
einander durch die Verschiedenheit des von ihnen gewahrten Interesse,
durch die nothwendige Verschiedenheit ihres Charakters, durch den
Zweck, den sie verfolgen. Allein trotz dieser Verschiedenheiten stehen
sie einander sehr nahe, weil sie einen gemeinsamen Endzweck haben:
die vollständige Beseitigung des durch die strafbare Handlung herbeigeführten ¬
Schadens.“ (Hélie l. c. II. 180). Es ist mit diesen
Worten sehr treffend angedeutet, daß die beiden Klagen im französischen
Recht nicht streng gesondert sind. Man kann daher namentlich nicht
sagen, daß die Civilpartei in Frankreich auf die Geltendmachung des
Geldpunktes beschränkt sei und an der Verfolgung der strafbaren Handlung ¬
keinen Antheil habe. Vielmehr begründet die französische Civiltlage ¬
— und hierin liegt ihr wesentlicher Unterschied von der Adhäsion,
wenigstens des älteren deutschen Rechtes — eine participation indirecte ¬
à la mise en mouvement de l'action publique. Die Civilpartei ¬
kann ohne und gegen den Willen der Staatsanwaltschaft durch
unmittelbare Ladung die Verhandlung vor dem Polizei= und Zuchtpolizeigericht ¬
herbeiführen, sie kann bei dieser Verhandlung allerdings
nicht den Antrag auf Anwendung der Strafe stellen, allein die bloße
Anhörung des Staatsanwaltes, gleichviel ob er auf Freisprechung oder
Verurtheilung anträgt, ja, wie Manche behaupten, seine bloße Anwesenheit ¬
genügt, um das Gericht in die Lage zu versetzen, auf die nach
seiner Ansicht verwirkte Strafe zu erkennen. Zieht der Verletzte es vor,
eine Voruntersuchung zu veranlassen, so kann er dies, indem er sich
unmittelbar an den Untersuchungsrichter wendet und gegen dessen ablehnende ¬
Verfügung sich bei der Anklagekammer beschwert. Zu weit
scheint aber Ortloff zu gehen, wenn er sagt, daß auch nach Ablehnung ¬
dieser Beschwerde durch die Anklagekammer (die Rathskammer, ¬
von welcher Ortloff noch spricht, ist durch das Gesetz vom
17. Juli 1856 abgeschafft) „der Verletzte am correctionellen Untergericht ¬
doch eine Civilklage auf Schadenersatz erheben könne." Soll
hiemit die Betretung des Civilrechtsweges gemeint sein, so ist dies
vollkommen richtig, weil hier die Constituirung als Civilpartei im
Strafproceß gleich Anfangs abgelehnt und somit ohne rechtliche Wirtung ¬
ist; soll es aber bedeuten, daß der Civilpariei noch immer die
unmittelbare Ladung freistehe (deren Ortloff ausdrücklich nur hinsichtlich ¬
der Contraventionen gedenkt), so wäre dies unrichtig; der Cassationshof ¬
hat wiederholt Entscheidungen gefällt, aus welchen das
Gegentheil folgt. (Rolland de Villargues Instr. crim. Art. 182
Nr. 19. Hélie VII. 614.) Zwar nicht auf dem Wege der unmittelbaren ¬
Ladung, wohl aber auf gleiche Art, wie bei Vergehen
durch Angehung des Untersuchungsrichters und der Anklagekammer
kann die Civilpartei auch im Schwurgerichtsverfahren die Hauptverhandlung ¬
herbeiführen, für die Ueberweisung des Angeklagten thätig
sein, die Geschwornen anreden und somit auf das „Schuldig" hinwirken. ¬
Der Beschädigte nimmt also im Strafproceß eine Stellung
Glaser, kleine Schriften. 2te Aufl.