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Adhäsionsproceß.
Behandlung und Entscheidung durch nur einen Richter, soweit eine
solche nur möglich ist." Allein eben darauf kam es wohl zunächst
an, die Präjudicialeigenschaft der Strafsache nachzuweisen. Andererseits ¬
aber würde aus dem Satz, wie er da steht, mehr folgen, als
Ortloff selbst gerechtfertigt fände: die Adhäsion dürfte nämlich nicht
facultativ, sie müßte obligatorisch sein. Keine Gesetzgebung geht aber
so weit; man gestattet die Adhäsion, man gibt dem Beschädigten ein
Interesse, sich ihrer zu bedienen, aber man nöthigt sie ihm nicht durch
Verschließung des Civilrechtsweges auf. Die rationelle Begründung
der Adhäsion, wie sie ist und wie er selbst sie will, der facultativen
Adhäsion nämlich, hat daher Ortloff nicht geboten. Sie ist auch
nur zu gewinnen, wenn man anerkennt, daß das Strafverfahren die
vollständige Wiederherstellung des durch das Verbrechen gestörten Rechtszustandes ¬
zum Zwecke habe und daher auch die Ausgleichung des durch
das Verbrechen zugefügten Schadens,
welche freilich dem Beschädigten ¬
nicht aufgedrängt werden kann, aber auch andererseits da bei
Seite bleiben muß, wo das Hinarbeiten auf dieselbe der Erreichung
des Hauptzweckes, in rascher, gerechter und humaner Weise dem verletzten ¬
öffentlichen Rechte Genugthuung zu verschaffen, hinderlich wäre.
Daraus folgt allerdings, daß der Strafrichter, solange die Strafsache
als solche nicht erledigt ist, bemüht sein muß, dem Beschädigten zu
seinem Ersatze zu verhelfen, soweit dies ohne Eingriff in das Privatrecht ¬
des Verletzten und ohne Beirrung und Verzögerung der Strafverhandlung ¬
geschehen kann.
Aus diesem Gesichtspunkte ergibt sich auch die Widerlegung des
Tadels, welchen Ortloff wiederholt und zumal S. 22 und 23 gegen
die österreichische Strafproceßordnung und wider die allerdings etwas
zu weit gehende Motivirung Frühwalds richtet. Freilich mißt
er, wie es scheint den §§. 352 und 219 St. P. O. eine zu weit
gehende Bedeutung bei. Es ist gewiß nicht der Sinn dieser Bestimmungen, ¬
daß dem Beschädigten, auch ohne daß er sich anschließt und
Ersatz begehrt, ein solcher zugesprochen werden solle; nach §. 219
St. P. O., welcher übrigens durch §. 9 der Vdg. v. 3. Mai 1858
noch eine weitere Ausdehnung in diesem Sinne erfuhr, kann allerdings ¬
der Beschädigte ohne Nachtheil von der Schlußverhandlung wegbleiben; ¬
allein die Voraussetzung dafür ist doch, daß er in der Untersuchung ¬
nicht blos vernommen ist, sondern auch seine privatrechtlichen
Ansprüche genügend formulirt hat; allerdings ist es nicht ausdrücklich
ausgesprochen, daß eine nicht begehrte Entschädigung nicht zuerkannt
werden könne; allein das Gegentheil, als eine auffallende Abweichung
von der Natur der Sache, hätte ausdrücklich gesagt sein müssen, ehe
man es anzunehmen vermöchte. Statt dessen spricht §. 352 nur von
der Vorladung zur Schlußverhandlung und die Worte „schon in
dem Untersuchungsverfahren von Amtswegen erheben" finden ihre genügende ¬
Erklärung darin, daß es nothwendig war, im Untersuchungsverfahren ¬
bei Acten, zu denen der Beschädigte nicht beigezogen wird,
vielleicht nicht beigezogen werden kann, weil er noch unbekannt ist, auf