Inhaltsverzeichnis : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Adhäsionsproceß.
Behandlung  und  Entscheidung  durch  nur  einen  Richter,  soweit  eine
solche  nur  möglich  ist."  Allein  eben  darauf  kam  es  wohl  zunächst
an,  die  Präjudicialeigenschaft  der  Strafsache  nachzuweisen.  Andererseits ¬
  aber  würde  aus  dem  Satz,  wie  er  da  steht,  mehr  folgen,  als
Ortloff  selbst  gerechtfertigt  fände:  die  Adhäsion  dürfte  nämlich  nicht
facultativ,  sie  müßte  obligatorisch  sein.  Keine  Gesetzgebung  geht  aber
so  weit;  man  gestattet  die  Adhäsion,  man  gibt  dem  Beschädigten  ein
Interesse,  sich  ihrer  zu  bedienen,  aber  man  nöthigt  sie  ihm  nicht  durch
Verschließung  des  Civilrechtsweges  auf.  Die  rationelle  Begründung
der  Adhäsion,  wie  sie  ist  und  wie  er  selbst  sie  will,  der  facultativen
Adhäsion  nämlich,  hat  daher  Ortloff  nicht  geboten.  Sie  ist  auch
nur  zu  gewinnen,  wenn  man  anerkennt,  daß  das  Strafverfahren  die
vollständige  Wiederherstellung  des  durch  das  Verbrechen  gestörten  Rechtszustandes ¬
  zum  Zwecke  habe  und  daher  auch  die  Ausgleichung  des  durch
das  Verbrechen  zugefügten  Schadens,
welche  freilich  dem  Beschädigten ¬
  nicht  aufgedrängt  werden  kann,  aber  auch  andererseits  da  bei
Seite  bleiben  muß,  wo  das  Hinarbeiten  auf  dieselbe  der  Erreichung
des  Hauptzweckes,  in  rascher,  gerechter  und  humaner  Weise  dem  verletzten ¬
  öffentlichen  Rechte  Genugthuung  zu  verschaffen,  hinderlich  wäre.
Daraus  folgt  allerdings,  daß  der  Strafrichter,  solange  die  Strafsache
als  solche  nicht  erledigt  ist,  bemüht  sein  muß,  dem  Beschädigten  zu
seinem  Ersatze  zu  verhelfen,  soweit  dies  ohne  Eingriff  in  das  Privatrecht ¬
  des  Verletzten  und  ohne  Beirrung  und  Verzögerung  der  Strafverhandlung ¬
  geschehen  kann.
Aus  diesem  Gesichtspunkte  ergibt  sich  auch  die  Widerlegung  des
Tadels,  welchen  Ortloff  wiederholt  und  zumal  S.  22  und  23  gegen
die  österreichische  Strafproceßordnung  und  wider  die  allerdings  etwas
zu  weit  gehende  Motivirung  Frühwalds  richtet.  Freilich  mißt
er,  wie  es  scheint  den  §§.  352  und  219  St.  P.  O.  eine  zu  weit
gehende  Bedeutung  bei.  Es  ist  gewiß  nicht  der  Sinn  dieser  Bestimmungen, ¬
  daß  dem  Beschädigten,  auch  ohne  daß  er  sich  anschließt  und
Ersatz  begehrt,  ein  solcher  zugesprochen  werden  solle;  nach  §.  219
St.  P.  O.,  welcher  übrigens  durch  §.  9  der  Vdg.  v.  3.  Mai  1858
noch  eine  weitere  Ausdehnung  in  diesem  Sinne  erfuhr,  kann  allerdings ¬
  der  Beschädigte  ohne  Nachtheil  von  der  Schlußverhandlung  wegbleiben; ¬
  allein  die  Voraussetzung  dafür  ist  doch,  daß  er  in  der  Untersuchung ¬
  nicht  blos  vernommen  ist,  sondern  auch  seine  privatrechtlichen
Ansprüche  genügend  formulirt  hat;  allerdings  ist  es  nicht  ausdrücklich
ausgesprochen,  daß  eine  nicht  begehrte  Entschädigung  nicht  zuerkannt
werden  könne;  allein  das  Gegentheil,  als  eine  auffallende  Abweichung
von  der  Natur  der  Sache,  hätte  ausdrücklich  gesagt  sein  müssen,  ehe
man  es  anzunehmen  vermöchte.  Statt  dessen  spricht  §.  352  nur  von
der  Vorladung  zur  Schlußverhandlung  und  die  Worte  „schon  in
dem  Untersuchungsverfahren  von  Amtswegen  erheben"  finden  ihre  genügende ¬
  Erklärung  darin,  daß  es  nothwendig  war,  im  Untersuchungsverfahren ¬
  bei  Acten,  zu  denen  der  Beschädigte  nicht  beigezogen  wird,
vielleicht  nicht  beigezogen  werden  kann,  weil  er  noch  unbekannt  ist,  auf
            
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