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Adhäsionsproceß.
Die Arbeit zerfällt in zwei Kapitel. Das erste, „Allgemeine
Lehre", bietet die rationelle und historische Begründung des Adhäsionsprocesses, ¬
stellt sodann das Verhältniß der französischen Civilklage zum
heutigen Adhäsionsproceß dar, bespricht den praktischen und rechtspolitischen ¬
Werth des Adhäsionsprocesses und die für ihn geltenden
„allgemeinen Regeln". Das zweite Kapitel begleitet den Adhäsionsproceß ¬
durch die einzelnen Stadien des Strafverfahrens und handelt
im Anhang „von der Wirkung einer strafrichterlichen Entscheidung auf
ein nachfolgendes bürgerliches Verfahren".
Der Verfasser stellt sich, wie Referent meint, mit vollem Recht
auf die Seite jener Gesetzgebungen, welche den Adhäsionsproceß zulassen ¬
und nach Möglichkeit begünstigen; er hebt ausführlich die großen
Vortheile, die derselbe bietet, hervor und würdigt die sich entgegenstellenden ¬
Schwierigkeiten. Letztere sind allerdings nicht vollständig
geltend gemacht; insbesondere hätten die Vorkehrungen besprochen
werden sollen, welche zu dem Zwecke nothwendig sind, um zu verhüten, ¬
daß der Strafproceß zur Umgehung civilprocessualischer Beweisund ¬
Formschwierigkeiten mißbraucht werde.
Ueberhaupt thut es der fleißigen und von wissenschaftlichem Ernst
zeugenden Schrift Eintrag, daß die civilprocessualische Seite der Frage
zu sehr im Hintergrunde bleibt, während sie den Ausgangspunkt der
Erörterung zu bilden hat, da es sich ja doch um die Durchsetzung
eines civilrechtlichen Anspruches handelt.
Ehe man die Stellung würdigt, welche eine bestimmte Gesetzgebung ¬
dem dem Strafproceß sich anschließenden Beschädigten bereitet,
muß man darüber im Klaren sein, wie die civilprocessualische Verfolgung ¬
eines aus einem Delict abgeleiteten Civilrechtsanspruches geregelt, ¬
oder vielmehr welchen Ausnahmen er etwa unterworfen ist.
Gestattet die Gesetzgebung dem Beschädigten, seine Ersatzansprüche in
einem vollkommen normalen Civilprocesse durchzuführen, auf die Gefahr ¬
hin, daß die Thätigkeiten des Civil= und des Strafrichters sich
kreuzen, ihre Aussprüche in Widerstreit mit einander gerathen, so
kann man die Ausschließung oder die Beschränkung der Adhäsion begreifen. ¬
Wo dies nicht der Fall ist, wo der Civilrichter angewiesen
wird, die Entscheidung des Strafgerichtes abzuwarten und sich anzueignen, ¬
da kann man ohne offenbare Ungerechtigkeit dem Beschädigten
nicht die Betheiligung an jenem Processe verweigern, in welchem über
das Fundament seiner Entschädigungsklage endgiltig entschieden wird.
Ebenso muß die Gestaltung des Adhäsionsprocesses da eine ganz andere
sein, wo der Beschädigte durch die Adhäsion sich den Civilrechtsweg
definitiv versperrt, und eine andere da, wo ihm unbenommen bleibt,
was er vom Strafgericht nicht erlangen konnte, im bürgerlichen Rechtsverfahren ¬
nachträglich zu suchen.
Angedeutet hat Ortloff diese Beziehung allerdings, wenn er
zur rationellen Begründung des Adhäsionsprocesses sagt: „Die Einheit
des Entstehungsgrundes der Criminal= und Civilsache und die Präjudicialeigenschaft ¬
der ersteren fordert eine einheitliche processualische