Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Adhäsionsproceß.
Die  Arbeit  zerfällt  in  zwei  Kapitel.  Das  erste,  „Allgemeine
Lehre",  bietet  die  rationelle  und  historische  Begründung  des  Adhäsionsprocesses, ¬
  stellt  sodann  das  Verhältniß  der  französischen  Civilklage  zum
heutigen  Adhäsionsproceß  dar,  bespricht  den  praktischen  und  rechtspolitischen ¬
  Werth  des  Adhäsionsprocesses  und  die  für  ihn  geltenden
„allgemeinen  Regeln".  Das  zweite  Kapitel  begleitet  den  Adhäsionsproceß ¬
  durch  die  einzelnen  Stadien  des  Strafverfahrens  und  handelt
im  Anhang  „von  der  Wirkung  einer  strafrichterlichen  Entscheidung  auf
ein  nachfolgendes  bürgerliches  Verfahren".
Der  Verfasser  stellt  sich,  wie  Referent  meint,  mit  vollem  Recht
auf  die  Seite  jener  Gesetzgebungen,  welche  den  Adhäsionsproceß  zulassen ¬
  und  nach  Möglichkeit  begünstigen;  er  hebt  ausführlich  die  großen
Vortheile,  die  derselbe  bietet,  hervor  und  würdigt  die  sich  entgegenstellenden ¬
  Schwierigkeiten.  Letztere  sind  allerdings  nicht  vollständig
geltend  gemacht;  insbesondere  hätten  die  Vorkehrungen  besprochen
werden  sollen,  welche  zu  dem  Zwecke  nothwendig  sind,  um  zu  verhüten, ¬
  daß  der  Strafproceß  zur  Umgehung  civilprocessualischer  Beweisund ¬
  Formschwierigkeiten  mißbraucht  werde.
Ueberhaupt  thut  es  der  fleißigen  und  von  wissenschaftlichem  Ernst
zeugenden  Schrift  Eintrag,  daß  die  civilprocessualische  Seite  der  Frage
zu  sehr  im  Hintergrunde  bleibt,  während  sie  den  Ausgangspunkt  der
Erörterung  zu  bilden  hat,  da  es  sich  ja  doch  um  die  Durchsetzung
eines  civilrechtlichen  Anspruches  handelt.
Ehe  man  die  Stellung  würdigt,  welche  eine  bestimmte  Gesetzgebung ¬
  dem  dem  Strafproceß  sich  anschließenden  Beschädigten  bereitet,
muß  man  darüber  im  Klaren  sein,  wie  die  civilprocessualische  Verfolgung ¬
  eines  aus  einem  Delict  abgeleiteten  Civilrechtsanspruches  geregelt, ¬
  oder  vielmehr  welchen  Ausnahmen  er  etwa  unterworfen  ist.
Gestattet  die  Gesetzgebung  dem  Beschädigten,  seine  Ersatzansprüche  in
einem  vollkommen  normalen  Civilprocesse  durchzuführen,  auf  die  Gefahr ¬
  hin,  daß  die  Thätigkeiten  des  Civil=  und  des  Strafrichters  sich
kreuzen,  ihre  Aussprüche  in  Widerstreit  mit  einander  gerathen,  so
kann  man  die  Ausschließung  oder  die  Beschränkung  der  Adhäsion  begreifen. ¬
  Wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  wo  der  Civilrichter  angewiesen
wird,  die  Entscheidung  des  Strafgerichtes  abzuwarten  und  sich  anzueignen, ¬
  da  kann  man  ohne  offenbare  Ungerechtigkeit  dem  Beschädigten
nicht  die  Betheiligung  an  jenem  Processe  verweigern,  in  welchem  über
das  Fundament  seiner  Entschädigungsklage  endgiltig  entschieden  wird.
Ebenso  muß  die  Gestaltung  des  Adhäsionsprocesses  da  eine  ganz  andere
sein,  wo  der  Beschädigte  durch  die  Adhäsion  sich  den  Civilrechtsweg
definitiv  versperrt,  und  eine  andere  da,  wo  ihm  unbenommen  bleibt,
was  er  vom  Strafgericht  nicht  erlangen  konnte,  im  bürgerlichen  Rechtsverfahren ¬
  nachträglich  zu  suchen.
Angedeutet  hat  Ortloff  diese  Beziehung  allerdings,  wenn  er
zur  rationellen  Begründung  des  Adhäsionsprocesses  sagt:  „Die  Einheit
des  Entstehungsgrundes  der  Criminal=  und  Civilsache  und  die  Präjudicialeigenschaft ¬
  der  ersteren  fordert  eine  einheitliche  processualische
            
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