Allgemeine Lehren.
Erstes Kapitel.
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Namen der Versicherungsprämie ein anderes legales Interesse ver1 ¬
Für den Reeder
sichert", „das noch nicht anderweitig gedeckt" ist.
gehören die Versicherungskosten zu den Unkosten des Betriebes der
Seeschiffahrt, und zwar können dieselben entweder zu den für das
Schiff aufzuwendenden Erhaltungskosten, ebenso wie die Reparaturkosten ¬
gerechnet werden, oder zu den Unkosten der einzelnen Frachtreise. ¬
Unter dem ersteren Gesichtspunkt rechtfertigt sich ihre Mitversicherung ¬
bei der Kaskoversicherung, unter dem zweiten bei der
Frachtversicherung. In gleicher Weise gehören für den Ladungseigentümer ¬
die Versicherungskosten zu den Unkosten des mit der Uebersendung ¬
der Güter nach einem überseeischen Platz verbundenen kaufmännischen ¬
Unternehmens; sie gehören zu dem, was demselben die
Waren am Bestimmungsorte kosten. Daraus erklärt sich die Statthaftigkeit ¬
der Mitversicherung der Assekuranzkosten bei der Güter82 ¬
versicherung.
Wie auf der einen Seite die Versicherungssumme den Versicherungswert ¬
nicht übersteigen darf, so braucht sie auf der anderen
denselben nicht zu erreichen. Dies kann in der Weise geschehen, daß
der Versicherungsnehmer für den Teil, um den die Versicherungssumme ¬
hinter dem Versicherungswerte zurückbleibt, bei einem andern
oder mehreren anderen Versicherern Versicherung genommen hat, oder
in der Weise, daß der Versicherungsnehmer überhaupt nur die Sache
zu dem Teile ihres Versicherungswertes, den die Versicherungssumme
ausmacht, unter Versicherung bringen, zu dem übrigen Teile das
Risiko selbst laufen, „Selbstversicherer" — wie man sich ausdrücktsein -
will. In diesen Fällen kann der Versicherte vom Versicherer nur
teilweisen Ersatz des erlittenen Schadens verlangen, und zwar nach
dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
Daß dies beim Totalverlust gilt, wenn die versicherte Sache vollständig ¬
zu Grunde gegangen resp. ganz wertlos geworden ist, ist
ohne weiteres klar, weil die Versicherungssumme die Grenze für die
Ersatzpflicht des Versicherers bildet. Es gilt aber ebenso bei partiellem
81 Protokolle der Handelsrechts=Konferenz VII S. 3106.
32 Heise in seinen und Cropps jurist. Abhandlungen II S. 579 ff.;
Lewis, Das deutsche Seerecht II S. 262 f.