Metadaten : Lewis, William: Lehrbuch des Versicherungsrechts

Allgemeine  Lehren.
Erstes  Kapitel.
62
Namen  der  Versicherungsprämie  ein  anderes  legales  Interesse  ver1 ¬
  Für  den  Reeder
sichert",  „das  noch  nicht  anderweitig  gedeckt"  ist.
gehören  die  Versicherungskosten  zu  den  Unkosten  des  Betriebes  der
Seeschiffahrt,  und  zwar  können  dieselben  entweder  zu  den  für  das
Schiff  aufzuwendenden  Erhaltungskosten,  ebenso  wie  die  Reparaturkosten ¬
  gerechnet  werden,  oder  zu  den  Unkosten  der  einzelnen  Frachtreise. ¬
  Unter  dem  ersteren  Gesichtspunkt  rechtfertigt  sich  ihre  Mitversicherung ¬
  bei  der  Kaskoversicherung,  unter  dem  zweiten  bei  der
Frachtversicherung.  In  gleicher  Weise  gehören  für  den  Ladungseigentümer ¬
  die  Versicherungskosten  zu  den  Unkosten  des  mit  der  Uebersendung ¬
  der  Güter  nach  einem  überseeischen  Platz  verbundenen  kaufmännischen ¬
  Unternehmens;  sie  gehören  zu  dem,  was  demselben  die
Waren  am  Bestimmungsorte  kosten.  Daraus  erklärt  sich  die  Statthaftigkeit ¬
  der  Mitversicherung  der  Assekuranzkosten  bei  der  Güter82 ¬

versicherung.
Wie  auf  der  einen  Seite  die  Versicherungssumme  den  Versicherungswert ¬
  nicht  übersteigen  darf,  so  braucht  sie  auf  der  anderen
denselben  nicht  zu  erreichen.  Dies  kann  in  der  Weise  geschehen,  daß
der  Versicherungsnehmer  für  den  Teil,  um  den  die  Versicherungssumme ¬
  hinter  dem  Versicherungswerte  zurückbleibt,  bei  einem  andern
oder  mehreren  anderen  Versicherern  Versicherung  genommen  hat,  oder
in  der  Weise,  daß  der  Versicherungsnehmer  überhaupt  nur  die  Sache
zu  dem  Teile  ihres  Versicherungswertes,  den  die  Versicherungssumme
ausmacht,  unter  Versicherung  bringen,  zu  dem  übrigen  Teile  das
Risiko  selbst  laufen,  „Selbstversicherer"  —  wie  man  sich  ausdrücktsein -
  will.  In  diesen  Fällen  kann  der  Versicherte  vom  Versicherer  nur
teilweisen  Ersatz  des  erlittenen  Schadens  verlangen,  und  zwar  nach
dem  Verhältnis  der  Versicherungssumme  zum  Versicherungswert.
Daß  dies  beim  Totalverlust  gilt,  wenn  die  versicherte  Sache  vollständig ¬
  zu  Grunde  gegangen  resp.  ganz  wertlos  geworden  ist,  ist
ohne  weiteres  klar,  weil  die  Versicherungssumme  die  Grenze  für  die
Ersatzpflicht  des  Versicherers  bildet.  Es  gilt  aber  ebenso  bei  partiellem
81  Protokolle  der  Handelsrechts=Konferenz  VII  S.  3106.
32  Heise  in  seinen  und  Cropps  jurist.  Abhandlungen  II  S.  579  ff.;
Lewis,  Das  deutsche  Seerecht  II  S.  262  f.
            
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